Editorial A-2500 Baden Albrechtsgasse 103 Telefon 02252 / 88 5 41 - 0 Fax 02252 / 88 5 41 - 16 DVR-Nr. 0651834 Wir beraten Sie gerne: Tel. 02252 / 88 5 41 – 0 STEUERERHÖHUNGEN Körperschaftsteuer erhöht, Gewinnfreibetrag eingeschränkt Mit dem Budgetbegleitgesetz 2027–2028 wurde eine Erhöhungen der Körperschaftsteuer und eine Einschränkung beim investitionsbedingten Gewinnfreibetrag beschlossen. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2027 beginnen, wird ein progressiver Körperschaftsteuertarif eingeführt. Grundsätzlich bleibt der bisherige Steuersatz von 23 % bestehen. Für jene Einkommensteile, die € 1 Mio. übersteigen, erhöht sich der Steuersatz jedoch auf 24 %. Die Neuregelung gilt sowohl für unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften als auch für beschränkt steuerpflichtige ausländische Körperschaften. Für beschränkt steuerpflichtige inländische Körperschaften bleibt der Steuersatz hingegen unverändert bei 23 %. Zusätzlich wird für unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften ein Progressionsvorbehalt eingeführt. Dadurch werden ausländische Einkünfte, die aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens steuerbefreit sind, bei der Ermittlung des anzuwendenden Körperschaftsteuersatzes berücksichtigt. Für Unternehmensgruppen wird der progressive Steuertarif auf das gesamte veranlagte Gruppeneinkommen angewendet. Der Steuersatz von 23 % steht somit nur bis zu einem Gruppeneinkommen von € 1 Mio. zur Verfügung – unabhängig davon, Einnahmenseitige Budgetsanierung im Parlament © Spitzi-Foto | stock.adobe.com Ausgabe 3 / 2026 2026 bringt zahlreiche Neuerungen, die Privatpersonen und Unternehmen gleichermaßen betreffen. Einige Maßnahmen sind bereits beschlossen, andere befinden sich noch im Gesetzwerdungsverfahren. Umso wichtiger ist es, sich rechtzeitig mit den Auswirkungen auseinanderzusetzen. Für Privatpersonen sind insbesondere die geplanten Erleichterungen beim Arbeiten im Alter von Interesse. Wer das gesetzliche Regelpensionsalter erreicht hat und weiterhin erwerbstätig bleibt, soll künftig einen steuerlichen Freibetrag nutzen können. Handlungsbedarf kann bei einem Wegzug ins Ausland entstehen: Wer seinen Wohnsitz verlegt und über Wertpapiere, Beteiligungen oder sonstiges Kapitalvermögen verfügt, muss neue Nachweis- und Meldepflichten beachten. Auch für Unternehmen stehen wesentliche Änderungen bevor. Neue Regelungen für Gesellschafterverrechnungskonten, Einschränkungen beim investitionsbedingten Gewinnfreibetrag und ein höherer Körperschaftsteuersatz für Einkommensteile über einer Million Euro erfordern rechtzeitige Vorbereitung. Hinzu kommen die Paketsteuer, Änderungen bei ElektroFirmenfahrzeugen sowie neue Vorgaben zur Entgelttransparenz. Viele Bestimmungen treten erst 2027 in Kraft. Dennoch empfiehlt es sich, die möglichen Auswirkungen frühzeitig zu prüfen und rechtzeitig geeignete Maßnahmen zu setzen. Wir unterstützen Sie gerne dabei.
Wir beraten Sie gerne: Tel. 02252 / 88 5 41 – 0 aus wie vielen Unternehmen die Unternehmensgruppe besteht. Einschränkung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2026 und vor dem 1.1.2030 beginnen, wird der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag auf Realinvestitionen beschränkt. Investitionen in Wertpapiere jeglicher Art – einschließlich des Bundesschatzes – sind in diesem Zeitraum daher nicht mehr begünstigt. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2029 beginnen, kann der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag wieder für Wertpapierinvestitionen in Anspruch genommen werden. ■ SENIOREN Arbeiten im Alter ab 1.1.2027 Die Regierung hat ein Paket zur attraktiveren Gestaltung des Arbeitens im Alter auf den Weg gebracht. Im Parlament soll es in der ersten Sitzung nach der Sommerpause beschlossen werden. NEUE STEUER Details zur neuen Paketsteuer Das Parlament hat die Einführung einer neuen Abgabe auf Paketzustellungen im Versandhandel beschlossen. Ab dem 1.10.2026 wird eine Paketsteuer in Höhe von € 2 erhoben. Die Steuer wird auf Paketzustellungen innerhalb Österreichs erhoben, sofern diese im Rahmen von Versandhandelsumsätzen erfolgen. Als Paket gelten Postsendungen dann, wenn sie zumindest einen Gegenstand enthalten, der Teil eines Versandhandelsumsatzes ist, weshalb z.B. Essenslieferservices nicht betroffen sind. Es spielt keine Rolle, ob die Waren aus Österreich, einem anderen EU-Mitgliedstaat oder einem Drittland versendet werden. Ausschlaggebend ist, dass die Zustellung des Pakets in Österreich erfolgt. Die Höhe der Steuer beträgt € 2 pro zugestelltem Paket, wobei der Einzelwert der Waren je Sendung nicht relevant ist. Alternativ wird betroffenen Unternehmen die Möglichkeit eingeräumt, die Steuer pro Bestellung zu berechnen, sofern die Bestellung zu einer steuerpflichtigen Zustellung führt. Die gewählte Methode ist jeweils für den gesamten Erklärungszeitraum einheitlich anzuwenden. Nicht erfasst werden nach dem Entwurf Verkäufe, bei denen der Kaufvertrag direkt in einem stationären Geschäft abgeschlossen wird, auch wenn die Ware anschließend an den Kunden versendet wird. Versandhändler ist Steuerschuldner Steuerschuldner ist der Versandhändler selbst. Erfolgt die Abwicklung der Verkäufe jedoch über elektronische Marktplätze oder vergleichbare Onlineplattformen, kann die Steuerschuld unter bestimmten Voraussetzungen auf den Plattformbetreiber übergehen. In diesen Fällen wird die Plattform steuerlich so behandelt, als hätte sie die Versandhandelsumsätze selbst ausgeführt. Besondere Bedeutung kommt dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld zu. Diese entsteht bereits mit der Annahme der Zahlung für den jeweiligen Versandhandelsumsatz und nicht erst mit der tatsächlichen Zustellung des Pakets. ■ Personen, die das gesetzliche Regelpensionsalter erreicht haben und entweder ihren Pensionsantritt aufschieben oder neben dem Bezug einer Alterspension weiterhin erwerbstätig bleiben, sollen unter bestimmten Voraussetzungen einen steuerlichen Freibetrag von bis zu € 1.250 monatlich beziehungsweise maximal € 15.000 jährlich in Anspruch nehmen können (Aktivitätsfreibetrag). Betragen die Einkünfte höchstens € 1.250, reduziert sich die Lohnsteuerbemessungsgrundlage somit auf null und es fällt keine Lohnsteuer an. Sind die Einkünfte höher als € 1.250, stellt nur die Differenz die Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer dar. Der Freibetrag soll auf Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit angewendet werden und damit die steuerliche Belastung der erzielten Erwerbseinkünfte reduzieren. Nicht begünstigt sind passive Einkünfte, etwa Einkünfte aus einer Betriebsverpachtung, aus betrieblichen Versorgungsrenten oder aus Beteiligungen als kapitalistischer Mitunternehmer. 480 Versicherungsmonate für Männer Die Begünstigung soll an bestimmte Voraussetzungen geknüpft sein. Neben dem Erreichen des gesetzlichen Regelpensionsalters und einem Anspruch auf Alterspension müssen Personen eine bestimmte Anzahl an Versicherungsmonaten nachweisen. Für Männer sind derzeit 480 Versicherungsmonate vorgesehen. Für Frauen gelten zunächst geringere Anforderungen, die schrittweise an das steigende Pensionsalter angepasst werden sollen. Wer eine Teilpension bezieht, soll den Freibetrag hingegen auch ohne Erfüllung dieser Mindestversicherungszeiten nutzen können. Änderungen im Sozialversicherungsrecht Neben steuerlichen Erleichterungen sieht das geplante Maßnahmenpaket auch Anpassungen im Bereich der Sozialversicherung vor. Künftig soll für Arbeitnehmer, die trotz Erreichens des Regelpensionsalters weiterhin erwerbstätig sind oder ihren Pensionsantritt aufschieben, der bisher zu entrichtende Dienstnehmerbeitrag zur Pensionsversicherung entfallen. Der Dienstgeberbeitrag bleibt hingegen unverändert bestehen. Dieses Modell soll auch für selbständig Erwerbstätige, die nach dem GSVG, BSVG oder FSVG versichert sind, gelten. Dabei ergeben sich folgende reduzierte Beitragssätze in der Pensionsversicherung: ǜ Für Versicherte nach dem GSVG (gewerbliche und neue Selbstständige) von 18,5 % auf 10,18 % ǜ Für Versicherte nach dem BSVG (Land- und Forstwirte) von 17 % auf 9,36 % ǜ Für Versicherte nach dem FSVG (Freiberufler) von 20 % auf 11,01 % ■ © Laflor2000/peopleimages.com | stock.adobe.com
GESELLSCHAFTEN Ausschüttungsfiktion bei Verrechnungskonten Die neue Ausschüttungsfiktion für Gesellschafterverrechnungskonten ist erstmals auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die im Kalenderjahr 2027 enden. Künftig müssen (un-)mittelbare Gesellschafter einer GmbH, die natürliche Personen sind, sämtliche gegen sie auf einem Verrechnungskonto ausgewiesenen Forderungen der Gesellschaft spätestens bis zum Bilanzstichtag ausgleichen. Dies gilt auch für die dem Gesellschafter nahestehenden Personen. Alternativ kann die Verrechnungskontoforderung in eine den Grundsätzen der Fremdüblichkeit entsprechende Forderung aus einem Kreditvertrag umgewandelt werden. Voraussetzungen sind insbesondere Schriftlichkeit, laufende Verzinsung und Rückzahlungsverpflichtung. Ausschüttung bei fehlenden Maßnahmen Erfolgt bis zum Bilanzstichtag weder ein Ausgleich der Verrechnungskontoforderung noch deren Umwandlung in eine fremdübliche Kreditforderung, unterliegt der offene Betrag der Ausschüttungsfiktion und damit der Kapitalertragsteuer. Die Beträge gelten mit dem der Beschlussfassung über die Aufstellung des Jahresabschlusses folgenden Tag, spätestens aber nach fünf Monaten, als offen an den Gesellschafter ausgeschüttet und zugeflossen. Dies gilt nur, soweit der Forderungsbetrag € 50.000 übersteigt (Bagatellgrenze). Für Zwecke der Kapitalertragsteuer sind die KESt-Anmeldung sowie die Abfuhr der Kapitalertragsteuer innerhalb einer Woche vorzunehmen. ■ STEUERVERSCHÄRFUNG Wegzugsbesteuerung verschärft Gemäß dem Budgetmaßnahmengesetz 2026 kommt es zu einer Verschärfung beim Wegzug von natürlichen Personen innerhalb der EU und des EWR. HOTELERIE Vereinfachung der Preisauszeichnung bei Beherbergungsbetrieben seit 1.7.2026 Das Parlament hat vereinfachte Vorgaben zur Preisauszeichnung für Beherbergungsbetriebe beschlossen. Wenn eine natürliche Person ihren Wohnsitz von Österreich in das Ausland verlegt, sind die bis zum Wegzugszeitpunkt entstandenen stillen Reserven aus Wertpapieren, Beteiligungen und sonstigen Kapitalvermögen zu besteuern. Soweit der Wegzug jedoch innerhalb der EU oder des EWR erfolgt, besteht für natürliche Personen die Möglichkeit, die anfallende Steuer auf Antrag nicht festzusetzen und somit eine Stundung zu erzielen. Wiederkehrende Meldeverpflichtung Der Steuerpflichtige oder der Rechtsnachfolger (z.B. der Erbe) haben nachzuweisen, dass hinsichtlich der nicht festgesetzten Abgabenschuld noch kein die Festsetzung auslösendes Ereignis (z.B. Veräußerung des Wirtschaftsgutes) eingetreten ist. Diese Regelung gilt für alle Bescheide, die nach dem 30.6.2026 erlassen werden. Die Nachschärfung gilt, soweit die anlässlich des Wegzuges ermittelten Einkünfte in einem Veranlagungsjahr insgesamt mehr als € 100.000 betragen. Der Nachweis muss künftig jährlich, ausgehend von dem Jahr des Wegzugs, erbracht werden und hat jeweils bis zum 31.12. des Folgejahres zu erfolgen. Im Falle eines mangelhaften Nachweises hat das Finanzamt den Steuerpflichtigen aufzufordern, diesen innerhalb einer angemessenen Frist zu verbessern. Wenn der jährliche Nachweis nicht oder nicht fristgerecht erbracht wird, gilt dies als fiktive Veräußerung und die noch nicht festgesetzte Steuer muss bezahlt werden. Einmalige Meldeverpflichtung Für „Altfälle“ sieht der Gesetzestext eine einmalige Nachweispflicht vor. Als Altfälle gelten sämtliche nach dem 31.12.2005 entstandene und vor dem 1.7.2026 bescheidmäßig festgestellte, aber noch nicht festgesetzte Abgabenschulden. Übersteigt der Betrag, für den die Abgabenschuld ursprünglich nicht festgesetzt wurde, € 100.000, hat der Steuerpflichtige oder dessen Rechtsnachfolger bis 31.12.2026 nachzuweisen, dass bisher kein die Festsetzung auslösendes Ereignis eingetreten ist. Für Altfälle ist kein vergleichbarer Mechanismus vorgesehen, nach dem die Verletzung der Meldepflicht automatisch zu einer Realisierung führt. Der (wiederkehrende und einmalige) Nachweis kann beispielsweise durch einen Depotauszug, Firmenbuchauszug oder vergleichbare Bestätigungen erbracht werden. ■ Bislang bestand eine Verpflichtung zur Auszeichnung von Standardzimmerpreiskategorien im Eingangsbereich. Diese Verpflichtung wurde im Rahmen des Budgetmaßnahmengesetzes 2026 gestrichen, weil Hotelbuchungen heute überwiegend über Webseiten erfolgen. Bei Verstößen gegen die Preisauszeichnung wurden allerdings die Strafen erhöht. Weiters wurde ein mehrstufiges System bei der Verhängung der Strafen eingeführt. Bei einem Verstoß wird in einem ersten Schritt ein Verbesserungsauftrag erteilt. Zudem wurde die Angabe von Tourismusabgaben präzisiert. Zur Erhöhung der Rechtssicherheit gilt für Beherbergungsbetriebe, dass Tourismusabgaben (Ortstaxen) im Preis inkludiert werden oder auch gesondert ausgewiesen werden können. ■ © refresh(PIX) | stock.adobe.com
Impressum: MERCATOR Wirtschaftstreuhandgesellschaft m.b.H., 2500 Baden, Albrechtsgasse 103 Tel.: 02252 / 88 5 41 – 0 · Fax: 02252 / 88 5 41 – 16 · DVR-Nr. 0651834 Die veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt, ohne Gewähr und können eine persönliche Beratung durch uns nicht ersetzen! Redaktion und Gestaltung: InfoMedia News & Content GmbH, www.infomedia.co.at E-AUTOS E-Firmenfahrzeuge Mit 1.1.2027 soll die steuerliche Begünstigung von Firmenfahrzeugen in Form von E-Autos eingeschränkt werden. EU-RECHT Umsetzung der Entgelt-Transparenzrichtlinie Die Umsetzung der Entgelt-Transparenzrichtlinie hätte in Österreich bis 7.6.2026 erfolgen müssen, ist aber noch ausständig. IMMOBILIEN Erhöhung bei Immobilienertragsteuer Mit dem Budgetbegleitgesetz 2027–2028 wurde eine Erhöhung der Immobilienertragsteuer bei der Veräußerung von Altvermögen nach dem 31.12.2026 beschlossen. Neben der Pflicht zur geschlechtsneutralen Stellenausschreibung erhalten Stellenbewerber das Recht auf Information über das vorgesehene Einstiegsentgelt für die betreffende Stelle sowie über die einschlägigen Bestimmungen des anwendbaren Kollektivvertrags. Arbeitgeber dürfen Bewerber nicht nach ihrer Entgeltentwicklung in laufenden oder früheren Beschäftigungsverhältnissen befragen. Aktiv beschäftigte Arbeitnehmer haben künftig das Recht, das Durchschnittsentgelt ihrer Vergleichsgruppe – aufgeschlüsselt nach Geschlecht – zu erfahren. Gleiches Entgelt bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit Anhand objektiver, geschlechtsneutraler und (falls vorhanden) mit den Arbeitnehmervertretern vereinbarter Kriterien sollen Arbeitnehmer beurteilen können, ob sie sich im Hinblick auf den Wert ihrer Arbeit in einer vergleichbaren Situation befinden. Dazu müssen Arbeitgeber geschlechtsneutrale Stellenbewertungs- und -klassifizierungssysteme einführen bzw. Kategorien von Arbeitnehmern definieren, die gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten, wodurch ein transparentes Vergütungssystem gewährleistet werden soll. Bezifferung des relevanten Entgelts Für Zwecke der Entgelttransparenz und Vergleichbarkeit muss das relevante Entgelt entsprechend definiert und beziffert werden. Im Arbeitsrecht besteht kein einheitlicher Entgeltbegriff, sondern wird als Entgelt jede Art von Leistung des Arbeitgebers verstanden, die dem Arbeitnehmer als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung seiner Arbeitskraft gewährt wird. Während die ziffernmäßige Definition z.B. des jährlichen Grundgehalts, von Zulagen, (variablen) Barvergütungen oder Sachleistungen in der Regel gut möglich sein wird, kann die Bewertung von Aktienoptionen, Pensionszusagen, Dienstwägen, Krankenversicherungen, privaten medizinischen Leistungen oder Lebensversicherungen unter Umständen zu Problemen führen. Die nationale Gesetzwerdung bleibt abzuwarten. ■ Betroffen sind Immobilien, die zum 31.3.2012 nicht mehr steuerverfangen waren. Dabei handelt es sich um Grundstücke, die vor dem 31.3.2002 angeschafft wurden. Der Steuersatz von 30 % bleibt unverändert. Durch die Anpassung der pauschalen Anschaffungskosten kommt es jedoch zu einer höheren effektiven Steuerbelastung. Für Grundstücksveräußerungen nach dem 31.12.2026 werden die pauschalen Anschaffungskosten von 86 % auf 80 % des Veräußerungserlöses reduziert. Dadurch erhöht sich die effektive Steuerbelastung von 4,2 % auf 6 %. Bei der Veräußerung von Altvermögen, das nach dem 31.12.1987 in Bauland umgewidmet wurde, sofern diese Umwidmung nach dem letzten entgeltlichen Erwerb erfolgt ist, wird der pauschale Ansatz der Anschaffungskosten von 40 % auf 30 % des Veräußerungserlöses gesenkt. Dadurch steigt die effektive Steuerbelastung von 18 % auf 21 %. Wurde ein Grundstück nach dem 31.12.2024 umgewidmet, ist darüber hinaus der bereits mit dem Budgetbegleitgesetz 2025 eingeführte Umwidmungszuschlag in Höhe von 30 % zu berücksichtigen. ■ Künftig soll auch für Elektro-Firmenautos ein steuerpflichtiger Sachbezug gelten, der wie folgt gestaffelt eingeführt werden soll: ǜ Im Kalenderjahr 2027 ist ein Sachbezugswert von 0,375 % der Anschaffungskosten des Kraftfahrzeugs (einschließlich Umsatzsteuer), maximal € 180 monatlich, anzusetzen. ǜ Ab dem Kalenderjahr 2028 beträgt der Sachbezugswert 0,625 % der Anschaffungskosten des Kraftfahrzeugs (einschließlich Umsatzsteuer), maximal € 300 monatlich. ǜ Wird das Fahrzeug nachweislich durchschnittlich nicht mehr als 500 Kilometer pro Monat privat bewegt, halbiert sich der Sachbezugswert auf 0,1875 % (maximal € 90 monatlich) im Jahr 2027 bzw. 0,3125 % (maximal € 150 monatlich) im Jahr 2028. Umsatzsteuer fällt an Ist ein Sachbezug anzusetzen, fällt auch Umsatzsteuer an, sofern der Arbeitgeber für das überlassene Fahrzeug zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt war. Der angesetzte Sachbezugswert gilt dabei als Bruttobemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer. Die Änderungen sollen ab 1.1.2027 gelten und sind für sämtliche vom Arbeitgeber zur Privatnutzung überlassene Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Ausstoß von Null anzuwenden. Die relevante Verordnung wurde noch nicht entsprechend novelliert, der genaue Verordnungstext bleibt abzuwarten. ■ © unairakstudio | stock.adobe.com
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