Editorial Wir beraten Sie gerne: Tel. 06245/70680 Journal HAFTUNG DES GESCHÄFTSFÜHRERS Überprüfung der Lohnverrechnung Die Unterlassung von stichprobenartiger Überprüfung der Lohnverrechnung kann zur Haftung des Geschäftsführers für Lohnabgaben führen. Der Geschäftsführer einer GmbH haftet – unter gewissen Umständen – persönlich für Steuern und Abgaben, die nicht bezahlt wurden. Voraussetzung für die persönliche (Ausfalls)-Haftung des Geschäftsführers ist eine schuldhafte Pflichtverletzung durch den Geschäftsführer. In einem kürzlich vom Verwaltungsgerichtshof (VwGH) entschiedenen Fall bezog sich die Prüfung der Lohnverrechnung durch den Geschäftsführer nur auf die Summe der Beträge, nicht auch auf die Zusammensetzung der Abgabenbeträge. Entsprechend konnte von einer Prüfung der ordnungsgemäßen Wahrnehmung des delegierten Aufgabenbereichs nicht die Rede sein. Auch leichte Fahrlässigkeit ist schuldhaft Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH gilt als schuldhaft jede Form des Verschuldens, somit auch leichte Fahrlässigkeit. Wenn der verantwortliche Vertreter seine abgabenrechtlichen Pflichten auf eine andere Person überträgt, wird dieser dadurch nicht von seiner Verantwortung befreit. Der Geschäftsführer einer GmbH hat durch geeignete Aufsichts‑ und Überwachungsmaßnahmen, insbesondere durch Einrichtung von Kontrollmechanismen, dafür Sorge zu tragen, dass die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten tatsächlich erfolgt. Die Tätigkeit beauftragter Personen hat in solchen Abständen geprüft zu werden, dass die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten nicht verborgen bleiben kann. Eine Überwachungspflicht besteht selbst dann, wenn es in der Vergangenheit zu keiner Fehlleistung gekommen ist. ■ Lohnverrechnung: Aufsichtspflicht des Geschäftsführers © fizkes - Adobe Stock Ausgabe 4 / 2024 Einige Urteile und Entscheidungen von Gerichten ziehen wieder Auswirkungen auf unsere Unternehmen und Vereine nach sich. So können etwa Vereine bei fehlerhaften Statuten ihre Gemeinnützigkeit verlieren, woraus sich im Bereich der Körperschaft- und Umsatzsteuer unangenehme Konsequenzen ergeben können. Geschäftsführer, die bei der Lohnverrechnung blind auf ihre Mitarbeiter vertrauen, sollten wissen, dass sie für deren Richtigkeit persönlich haftbar gemacht werden können. Eine stichprobenartige Überprüfung wäre also dringend anzuraten. Entsprechende Sorgfalt empfiehlt sich auch bei innergemeinschaftlichen Lieferungen. Wird von einem österreichischen Lieferer die UID-Nummer des EU-Abnehmers nicht geprüft und ist diese nicht gültig, führt dies nämlich zur Festsetzung österreichischer Umsatzsteuer. Wer ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich geltend macht, sollte sich einmal fragen, ob sich sein Berufsbild in Zeiten von Homeoffice und Arbeitszeitenflexibilisierung nicht geändert hat. Wenn der typische Ablauf der Tätigkeit nicht mehr derselbe ist wie vor vielen Jahren, könnte das Arbeitszimmer nicht mehr unbedingt notwendig und somit nicht mehr steuerlich relevant sein. Gerne stehen wir Ihnen für detaillierte Auskünfte zur Verfügung. Jedenfalls wünschen wir Ihnen schon jetzt frohe Weihnachten und ein erfolgreiches und gesundes neues Jahr 2025!
Wir beraten Sie gerne: Tel. 06245/70680 Am 1.1.2025 tritt die Einwegpfandverordnung in Kraft. Demgemäß müssen Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff und Metall mit einem Volumen von 0,1 bis max. 3 Liter mit einem Pfand von 25 Cent versehen werden (mit wenigen Ausnahmen wie Milch- und Milchmixgetränken). Gewerbsmäßige Inverkehrsetzer von Einweggetränkeverpackungen müssen vom jeweiligen Abnehmer (Kunden) das Pfand im Namen und auf Rechnung der gemeinnützigen EWP Recycling Pfand Österreich gGmbH einheben und monatlich an diese übermitteln. Diesen zugeflossenen Pfandbeträgen liegen keine umsatzsteuerbaren Leistungen der EWP an die Inverkehrsetzer oder andere Abnehmer zugrunde. Aus diesem Grund stellen die Pfandbeträge auch keine umsatzsteuerbaren Leistungsentgelte dar und unterliegen auf Ebene der EWP nicht der Umsatzsteuer. Die Letztvertreiber von bepfandeten Einweggetränkeverpackungen müssen diese vom Letztverbraucher gegen Rückzahlung des Pfands von 25 Cent je Gebinde zurücknehmen, was ebenfalls im Namen und auf Rechnung der EWP erfolgt. Aufgrund der Rückzahlbarkeit der Pfandbeträge bei Retournierung der Verpackung haben diese die Funktion einer Kaution. Demzufolge stellt die Retournierung von Pfandbeträgen keinen umsatzsteuerbaren Vorgang dar. Pfandbetrag getrennt vom Entgelt anzuführen Um eine Steuerschuld kraft Rechnungslegung zu vermeiden, ist es – sofern der Pfandbetrag in der Rechnung angegeben wird – erforderlich, dass er getrennt vom Entgelt angeführt wird. Es ist kein Hinweis erforderlich, dass die Pfandbeträge im Namen und auf Rechnung der EWP vereinnahmt und verausgabt werden. Die eingehobenen Einwegpfandgelder unterliegen bei den Inverkehrsetzern nicht der Umsatzsteuer. Gleiches gilt umgekehrt für die Auszahlung des Pfandgelds durch den Rücknehmer bei Retournierung der Einweggetränkeverpackung – auch dieser Vorgang erfolgt im Namen und auf Rechnung der EWP und mindert daher nicht die Bemessungsgrundlage des Rücknehmers. Die im Namen und auf Rechnung der EWP als durchlaufende Posten eingehobenen Einwegpfand-Beträge sind, wenn sie auf einer Rechnung bzw. am Kassenbeleg angeführt werden, entsprechend kenntlich zu machen. Diese Kenntlichmachung kann so erfolgen, dass der auf das Einwegpfand entfallende Betrag in der Rechnung bzw. am Kassenbeleg gesondert und ohne Umsatzsteuer (bzw. 0 % Umsatzsteuer) ausgewiesen wird. Ein expliziter Hinweis darauf, dass die Verrechnung des Einwegpfandes im Namen und auf Rechnung der EWP erfolgt, ist nicht notwendig. ■ PFANDVERORDNUNG FÜR EINWEGGETRÄNKEVERPACKUNGEN Einwegpfand ohne Umsatzsteuer Die eingehobenen Einwegpfandgelder sind nicht Teil der Bemessungsgrundlage für die betreffende Getränkelieferung und unterliegen bei den Inverkehrsetzern nicht der Umsatzsteuer. Die Entlastungsmaßnahme steht jenen Betrieben zur Verfügung, die in einen der Wirtschaftszweige nach Anlage 2 des NEHG (Nationales Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022) fallen. Aber auch energieintensive Betriebe können von den Mehrkosten entlastet werden, wenn Energie zu Heizzwecken verwendet wird. Dabei sind 45 % der Mehrbelastung entlastungsfähig. Betriebe, die in einem Carbon Leakage gefährdeten Wirtschaftszweig nach Anlage 2 tätig sind, haben einen Anspruch auf zwischen 65 % und 95 %. Carbon Leakage bezeichnet die Verlagerung von CO₂-Emissionen in Drittstaaten. Unternehmen, die Anspruch auf diese Entlastung haben, müssen einen Antrag für das vorherige Wirtschaftsjahr stellen. Dieser ist zwischen dem 1.5. und 30.6. des Folgejahres elektronisch über „NEIS“ (Nationales Emissionszertifikatehandel Informationssystem) einzureichen. Ausnahmsweise ist für die Jahre 2022 und 2023 der Antragszeitraum vom 1.10. bis 30. 11. 2024 geöffnet. Der Antrag hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten: ǜ Angabe der gewünschten Entlastungsmaßnahme, ǜ Name und Anschrift des Antragstellers (Entlastungsmaßnahmenteilnehmer), ǜ den Betrieb, für den eine Entlastung beantragt wird, ǜ Mehrbelastung durch das NEHG für den Antragszeitraum, ǜ Nachweis der Antragsberechtigung der Entlastungsmaßnahme – Berechnung der Energieintensität (Nettoproduktionswert) – Zuordnung zu einem Wirtschafts- oder Teilwirtschaftszweig, falls ein Carbon Leakage gefährdeter Wirtschaftszweig nach Anlage 2 vorliegt und ǜ der Prüfvermerk eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters. Die entlasteten Unternehmen müssen mindestens 80 % der erhaltenen Entlastung in Klimaschutzmaßnahmen investieren. In der Einführungsphase bis Ende 2024 liegt die Investitionspflicht bei 50 %. Diese Investitionen müssen gegenüber der Behörde nachgewiesen werden. Falls der Nachweis nicht erbracht wird, ist die Entlastung zurückzuzahlen. Darüber hinaus sind auch Entlastungen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe vorgesehen. ■ ENERGIEKOSTEN Finanzielle Entlastung für energieintensive Betriebe Im Zuge der ökosozialen Steuerreform und der Einführung der nationalen CO₂-Bepreisung wurden Maßnahmen eingeführt, um bestimmte Unternehmen bei den durch die CO₂-Bepreisung entstehenden Mehrkosten zu entlasten.
steuerberatung-dantendorfer@sbg.at Häusliches Arbeitszimmer Um Aufwendungen für ein Arbeitszimmer als Werbungskosten absetzen zu können, muss dort der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit liegen. Dabei ist auf das typische Berufsbild abzustellen. Grundsätzlich dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung nicht von den Einnahmen abgezogen werden. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer hingegen den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit, sind die darauf entfallenden Kosten auch nur dann abzugsfähig, wenn ein beruflich verwendetes Arbeitszimmer nach der Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen unbedingt notwendig ist und der zum Arbeitszimmer bestimmte Raum tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird. Um den materiellen Schwerpunkt einer Tätigkeit zu beurteilen, wird auf den typischen Ablauf eines Berufes abgestellt und darauf aufbauend ein Mittelpunkt der Tätigkeit ermittelt. Lediglich im Zweifelsfall ist auf die zeitliche Komponente abzustellen, also ob mehr als die Hälfte der Tätigkeit im Arbeitszimmer vollzogen wird. Das typische Berufsbild kann sich im Laufe der Zeit aber verändern. Wir empfehlen daher eine frühzeitige Planung und umfassende Beratung, da in Zeiten von Homeoffice und Arbeitszeitenflexibilisierung jedenfalls eine einzelfallabhängige Prüfung durchzuführen ist. ■ Unter dem Begriff der Gemeinnützigkeit ist eine steuerliche Begünstigung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verstehen. Der Wegfall der Gemeinnützigkeit kann etwa aus fehlerhaften Statuten oder nicht ordnungsgemäßer Geschäftsführung resultieren. Gilt ein Verein nicht mehr als gemeinnützig, ist er als eigennütziger Verein einzustufen und verliert die steuerlichen Begünstigungen. Um das zu vermeiden, ist eine regelmäßige Kontrolle insbesondere der Statuten des Vereins unbedingt notwendig. Konsequenzen im Vereinsbereich Der Vereinsbereich im engeren Sinn (Mitgliedsbeiträge, Spenden) wird sowohl bei eigennützigen als auch bei gemeinnützigen Vereinen aus körperschaftsteuerlicher Sicht gleichbehandelt. Daher ergeben sich für diesen Vereinsbereich keine körperschaftsteuerlichen Auswirkungen aufgrund eines Wechsels von der Gemeinnützigkeit zur Eigennützigkeit. Auch in der Umsatzsteuer ergeben sich für diesen Vereinsbereich keine Konsequenzen. Dieser Vereinsbereich gilt sowohl in der gemeinnützigen als auch eigennützigen Sphäre als nichtunternehmerischer Bereich, da der Verein innerhalb dieses Bereichs mangels Leistungsaustausches nicht als Unternehmer auftritt. Hilfsbetriebe eines Vereins Neben dem Vereinsbereich im engeren Sinn bzw. nichtunternehmerischem Bereich kann ein Verein allerdings verschiedene Tätigkeiten ausüben, zum Beispiel in Form von sogenannten Hilfsbetrieben, im Rahmen derer der Verein nach außen hin auftritt und Leistungen erbringt. Umfassende Konsequenzen beim Wegfall der Gemeinnützigkeit eines Vereins ergeben sich insbesondere bei einem unentbehrlichen Hilfsbetrieb. Dieser Hilfsbetrieb ist nicht „wegdenkbar“, ohne den Verein in seiner Zweckverfolgung bzw. Zielsetzung zu beschneiden, wie etwa das Konzert eines Gesangvereins. In der gemeinnützigen Sphäre sind derartige unentbehrliche Hilfsbetriebe – im Gegensatz zur eigennützigen Sphäre – nicht körperschaftsteuerpflichtig. Für unentbehrliche Hilfsbetriebe entsteht durch einen Wechsel von der Gemeinnützigkeit zur Eigennützigkeit daher Körperschaftsteuerpflicht. Wirtschaftsgüter des Hilfsbetriebs sind im Zeitpunkt des Wegfalls der Gemeinnützigkeit in der Schlussbilanz mit dem gemeinen Wert anzusetzen, also steuerpflichtig aufzuwerten. Hinsichtlich der Umsatzsteuer ist bei unentbehrlichen Hilfsbetrieben eines gemeinnützigen Vereins im Zuge eines Sphärenwechsels zu prüfen, ob bisher die umsatzsteuerliche Liebhabereivermutung angewendet wurde (Annahme einer nichtunternehmerischen Tätigkeit und daher keine Umsatzsteuerpflicht). Bestand eine solche Liebhabereivermutung, entsteht durch den Sphärenwechsel zur Eigennützigkeit Umsatzsteuerpflicht; das Nachholen von bisher nicht abgezogenen Vorsteuern ist nicht möglich. ■ VEREINE Vereine: Wegfall der Gemeinnützigkeit Entfällt bei einem Verein die Gemeinnützigkeit, können sich daraus umfangreiche Änderungen im Bereich der Körperschaft- und Umsatzsteuer ergeben. © shunevich - Adobe Stock © Hannes Mallaun - Adobe Stock
Impressum: Impressum: Dantendorfer Wirtschaftstreuhand - Steuerberatung GmbH 5400 Hallein, Schwarzstraße 3 · Tel.: 06245/70680 · Fax: 06245/70680-33 · e-mail: steuerberatung-dantendorfer@sbg.at Die veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt, ohne Gewähr und können eine persönliche Beratung durch uns nicht ersetzen! Redaktion und Gestaltung: InfoMedia News & Content GmbH, www.infomedia.co.at Verlängerung von Fristen Abgabepflichtige, die von einer Naturkatastrophe unmittelbar betroffen sind, können die Verlängerung der Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung und/oder die Verlängerung einer Beschwerdefrist beantragen. Abgabepflichtige, die eine Frist oder eine mündliche Verhandlung bereits versäumt haben, können einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen, wenn die Naturkatastrophe ursächlich für die Versäumung war. Zahlungserleichterungen Soweit es zu Liquiditätsengpässen oder Schwierigkeiten mit der Einhaltung von Zahlungszielen kommt, können unmittelbar Betroffene Anträge auf ǜ Stundung oder Ratenzahlung, ǜ Herabsetzung bzw. Nicht-Festsetzung von Säumniszuschlägen ǜ sowie Nicht-Festsetzung von Verspätungszuschlägen stellen. Zahlungen aus dem Katastrophenfonds Bei Opfern von Naturkatastrophen ist Hilfsbedürftigkeit unabhängig von der Einkommens- und Vermögenssituation der Betroffenen anzunehmen. Leistungen aus dem Katastrophenfonds sind daher regelmäßig steuerfrei. Dies gilt auch für entsprechende Leistungen von gemeinnützigen oder mildtätigen Privatstiftungen. Freiwillige Zuwendungen Dritter Freiwillige Zuwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden sind auf der Empfängerseite (Unternehmer oder Privatpersonen) von der Einkommen- bzw. Lohnsteuer befreit. Beispiele für derartige freiwillige Zuwendungen sind Geld, geldwerte Vorteile, wie z.B. ein zinsenloses Darlehen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer oder eine Spende an einen betroffenen Haushalt. Subventionen Soweit für Anschaffungs- oder Herstellungskosten steuerfreie Subventionen der öffentlichen Hand geleistet werden (z.B. aus dem Katastrophenfonds), sind diese von den steuerlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzuziehen. Die Absetzung für Abnutzung (AfA) kann dann nur von den reduzierten Anschaffungs- oder Herstellungskosten geltend gemacht werden. Keine Nachversteuerung Wurde für ein hochwasserbedingt aus dem Betriebsvermögen ausgeschiedenes Wirtschaftsgut ein Investitionsfreibetrag oder ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag geltend gemacht, für das im Zeitpunkt des hochwasserbedingten Ausscheidens die Mindestbehaltedauer von 4 Jahren noch nicht erfüllt war, unterbleibt eine Nachversteuerung (keine Nachversteuerung bei Ausscheiden infolge höherer Gewalt). ■ HOCHWASSERSCHÄDEN Unterstützungsmaßnahmen bei Katastrophenschäden Im September führten Hochwasser und Erdrutschungen zu massiven Problemen bei den davon Betroffenen. Das Finanzministerium hat Maßnahmen bekannt gegeben, um die Opfer der Katastrophenschäden zu entlasten. FROHE Weihnachten UND ALLES GUTE FÜR DAS NEUE JAHR 2025! UMSATZSTEUER Innergemeinschaftliche Lieferungen Trotz diverser Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) bestehen strenge Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung von innergemeinschaftlichen Lieferungen. Laut EuGH dürfen neben dem Versand- und Buchnachweis keine zusätzlichen (materiellen) Voraussetzungen für die Einstufung des Umsatzes als innergemeinschaftliche Lieferung durch die EUMitgliedstaaten aufgestellt werden. Die Umsatzsteuerbefreiung muss auch dann gewährt werden, wenn deren materielle Voraussetzungen erfüllt sind, der Lieferer aber bestimmten formellen Anforderungen nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich haben daher die nationalen Behörden anhand aller verfügbaren Informationen zu prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung erfüllt sind. Allerdings ist aufgrund einer EU-Richtlinie für die umsatzsteuerfreie Behandlung einer innergemeinschaftlichen Lieferung zusätzlich notwendig, dass ǜ dem Lieferer die gültige UmsatzsteuerIdentifikationsnummer (UID) des Abnehmers, die von einem anderen EUMitgliedstaat erteilt wurde, mitgeteilt wurde und ǜ der Lieferer seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung nachgekommen ist. Wird daher von einem österreichischen Lieferer die UID-Nummer des EUAbnehmers nicht geprüft und ist diese nicht gültig, führt dies zur Versagung der Umsatzsteuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung und zur Festsetzung von österreichischer Umsatzsteuer. ■ © Mutimul - Adobe Stock © Romana - Adobe Stock
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