Wir beraten Sie gerne: Tel. 06245/70680 Am 1.1.2025 tritt die Einwegpfandverordnung in Kraft. Demgemäß müssen Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff und Metall mit einem Volumen von 0,1 bis max. 3 Liter mit einem Pfand von 25 Cent versehen werden (mit wenigen Ausnahmen wie Milch- und Milchmixgetränken). Gewerbsmäßige Inverkehrsetzer von Einweggetränkeverpackungen müssen vom jeweiligen Abnehmer (Kunden) das Pfand im Namen und auf Rechnung der gemeinnützigen EWP Recycling Pfand Österreich gGmbH einheben und monatlich an diese übermitteln. Diesen zugeflossenen Pfandbeträgen liegen keine umsatzsteuerbaren Leistungen der EWP an die Inverkehrsetzer oder andere Abnehmer zugrunde. Aus diesem Grund stellen die Pfandbeträge auch keine umsatzsteuerbaren Leistungsentgelte dar und unterliegen auf Ebene der EWP nicht der Umsatzsteuer. Die Letztvertreiber von bepfandeten Einweggetränkeverpackungen müssen diese vom Letztverbraucher gegen Rückzahlung des Pfands von 25 Cent je Gebinde zurücknehmen, was ebenfalls im Namen und auf Rechnung der EWP erfolgt. Aufgrund der Rückzahlbarkeit der Pfandbeträge bei Retournierung der Verpackung haben diese die Funktion einer Kaution. Demzufolge stellt die Retournierung von Pfandbeträgen keinen umsatzsteuerbaren Vorgang dar. Pfandbetrag getrennt vom Entgelt anzuführen Um eine Steuerschuld kraft Rechnungslegung zu vermeiden, ist es – sofern der Pfandbetrag in der Rechnung angegeben wird – erforderlich, dass er getrennt vom Entgelt angeführt wird. Es ist kein Hinweis erforderlich, dass die Pfandbeträge im Namen und auf Rechnung der EWP vereinnahmt und verausgabt werden. Die eingehobenen Einwegpfandgelder unterliegen bei den Inverkehrsetzern nicht der Umsatzsteuer. Gleiches gilt umgekehrt für die Auszahlung des Pfandgelds durch den Rücknehmer bei Retournierung der Einweggetränkeverpackung – auch dieser Vorgang erfolgt im Namen und auf Rechnung der EWP und mindert daher nicht die Bemessungsgrundlage des Rücknehmers. Die im Namen und auf Rechnung der EWP als durchlaufende Posten eingehobenen Einwegpfand-Beträge sind, wenn sie auf einer Rechnung bzw. am Kassenbeleg angeführt werden, entsprechend kenntlich zu machen. Diese Kenntlichmachung kann so erfolgen, dass der auf das Einwegpfand entfallende Betrag in der Rechnung bzw. am Kassenbeleg gesondert und ohne Umsatzsteuer (bzw. 0 % Umsatzsteuer) ausgewiesen wird. Ein expliziter Hinweis darauf, dass die Verrechnung des Einwegpfandes im Namen und auf Rechnung der EWP erfolgt, ist nicht notwendig. ■ PFANDVERORDNUNG FÜR EINWEGGETRÄNKEVERPACKUNGEN Einwegpfand ohne Umsatzsteuer Die eingehobenen Einwegpfandgelder sind nicht Teil der Bemessungsgrundlage für die betreffende Getränkelieferung und unterliegen bei den Inverkehrsetzern nicht der Umsatzsteuer. Die Entlastungsmaßnahme steht jenen Betrieben zur Verfügung, die in einen der Wirtschaftszweige nach Anlage 2 des NEHG (Nationales Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022) fallen. Aber auch energieintensive Betriebe können von den Mehrkosten entlastet werden, wenn Energie zu Heizzwecken verwendet wird. Dabei sind 45 % der Mehrbelastung entlastungsfähig. Betriebe, die in einem Carbon Leakage gefährdeten Wirtschaftszweig nach Anlage 2 tätig sind, haben einen Anspruch auf zwischen 65 % und 95 %. Carbon Leakage bezeichnet die Verlagerung von CO₂-Emissionen in Drittstaaten. Unternehmen, die Anspruch auf diese Entlastung haben, müssen einen Antrag für das vorherige Wirtschaftsjahr stellen. Dieser ist zwischen dem 1.5. und 30.6. des Folgejahres elektronisch über „NEIS“ (Nationales Emissionszertifikatehandel Informationssystem) einzureichen. Ausnahmsweise ist für die Jahre 2022 und 2023 der Antragszeitraum vom 1.10. bis 30. 11. 2024 geöffnet. Der Antrag hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten: ǜ Angabe der gewünschten Entlastungsmaßnahme, ǜ Name und Anschrift des Antragstellers (Entlastungsmaßnahmenteilnehmer), ǜ den Betrieb, für den eine Entlastung beantragt wird, ǜ Mehrbelastung durch das NEHG für den Antragszeitraum, ǜ Nachweis der Antragsberechtigung der Entlastungsmaßnahme – Berechnung der Energieintensität (Nettoproduktionswert) – Zuordnung zu einem Wirtschafts- oder Teilwirtschaftszweig, falls ein Carbon Leakage gefährdeter Wirtschaftszweig nach Anlage 2 vorliegt und ǜ der Prüfvermerk eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters. Die entlasteten Unternehmen müssen mindestens 80 % der erhaltenen Entlastung in Klimaschutzmaßnahmen investieren. In der Einführungsphase bis Ende 2024 liegt die Investitionspflicht bei 50 %. Diese Investitionen müssen gegenüber der Behörde nachgewiesen werden. Falls der Nachweis nicht erbracht wird, ist die Entlastung zurückzuzahlen. Darüber hinaus sind auch Entlastungen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe vorgesehen. ■ ENERGIEKOSTEN Finanzielle Entlastung für energieintensive Betriebe Im Zuge der ökosozialen Steuerreform und der Einführung der nationalen CO₂-Bepreisung wurden Maßnahmen eingeführt, um bestimmte Unternehmen bei den durch die CO₂-Bepreisung entstehenden Mehrkosten zu entlasten.
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