Impressum: Impressum: Dantendorfer Wirtschaftstreuhand - Steuerberatung GmbH 5400 Hallein, Schwarzstraße 3 · Tel.: 06245/70680 · Fax: 06245/70680-33 · e-mail: steuerberatung-dantendorfer@sbg.at Die veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt, ohne Gewähr und können eine persönliche Beratung durch uns nicht ersetzen! Redaktion und Gestaltung: InfoMedia News & Content GmbH, www.infomedia.co.at Verlängerung von Fristen Abgabepflichtige, die von einer Naturkatastrophe unmittelbar betroffen sind, können die Verlängerung der Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung und/oder die Verlängerung einer Beschwerdefrist beantragen. Abgabepflichtige, die eine Frist oder eine mündliche Verhandlung bereits versäumt haben, können einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen, wenn die Naturkatastrophe ursächlich für die Versäumung war. Zahlungserleichterungen Soweit es zu Liquiditätsengpässen oder Schwierigkeiten mit der Einhaltung von Zahlungszielen kommt, können unmittelbar Betroffene Anträge auf ǜ Stundung oder Ratenzahlung, ǜ Herabsetzung bzw. Nicht-Festsetzung von Säumniszuschlägen ǜ sowie Nicht-Festsetzung von Verspätungszuschlägen stellen. Zahlungen aus dem Katastrophenfonds Bei Opfern von Naturkatastrophen ist Hilfsbedürftigkeit unabhängig von der Einkommens- und Vermögenssituation der Betroffenen anzunehmen. Leistungen aus dem Katastrophenfonds sind daher regelmäßig steuerfrei. Dies gilt auch für entsprechende Leistungen von gemeinnützigen oder mildtätigen Privatstiftungen. Freiwillige Zuwendungen Dritter Freiwillige Zuwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden sind auf der Empfängerseite (Unternehmer oder Privatpersonen) von der Einkommen- bzw. Lohnsteuer befreit. Beispiele für derartige freiwillige Zuwendungen sind Geld, geldwerte Vorteile, wie z.B. ein zinsenloses Darlehen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer oder eine Spende an einen betroffenen Haushalt. Subventionen Soweit für Anschaffungs- oder Herstellungskosten steuerfreie Subventionen der öffentlichen Hand geleistet werden (z.B. aus dem Katastrophenfonds), sind diese von den steuerlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzuziehen. Die Absetzung für Abnutzung (AfA) kann dann nur von den reduzierten Anschaffungs- oder Herstellungskosten geltend gemacht werden. Keine Nachversteuerung Wurde für ein hochwasserbedingt aus dem Betriebsvermögen ausgeschiedenes Wirtschaftsgut ein Investitionsfreibetrag oder ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag geltend gemacht, für das im Zeitpunkt des hochwasserbedingten Ausscheidens die Mindestbehaltedauer von 4 Jahren noch nicht erfüllt war, unterbleibt eine Nachversteuerung (keine Nachversteuerung bei Ausscheiden infolge höherer Gewalt). ■ HOCHWASSERSCHÄDEN Unterstützungsmaßnahmen bei Katastrophenschäden Im September führten Hochwasser und Erdrutschungen zu massiven Problemen bei den davon Betroffenen. Das Finanzministerium hat Maßnahmen bekannt gegeben, um die Opfer der Katastrophenschäden zu entlasten. FROHE Weihnachten UND ALLES GUTE FÜR DAS NEUE JAHR 2025! UMSATZSTEUER Innergemeinschaftliche Lieferungen Trotz diverser Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) bestehen strenge Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung von innergemeinschaftlichen Lieferungen. Laut EuGH dürfen neben dem Versand- und Buchnachweis keine zusätzlichen (materiellen) Voraussetzungen für die Einstufung des Umsatzes als innergemeinschaftliche Lieferung durch die EUMitgliedstaaten aufgestellt werden. Die Umsatzsteuerbefreiung muss auch dann gewährt werden, wenn deren materielle Voraussetzungen erfüllt sind, der Lieferer aber bestimmten formellen Anforderungen nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich haben daher die nationalen Behörden anhand aller verfügbaren Informationen zu prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung erfüllt sind. Allerdings ist aufgrund einer EU-Richtlinie für die umsatzsteuerfreie Behandlung einer innergemeinschaftlichen Lieferung zusätzlich notwendig, dass ǜ dem Lieferer die gültige UmsatzsteuerIdentifikationsnummer (UID) des Abnehmers, die von einem anderen EUMitgliedstaat erteilt wurde, mitgeteilt wurde und ǜ der Lieferer seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung nachgekommen ist. Wird daher von einem österreichischen Lieferer die UID-Nummer des EUAbnehmers nicht geprüft und ist diese nicht gültig, führt dies zur Versagung der Umsatzsteuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung und zur Festsetzung von österreichischer Umsatzsteuer. ■ © Mutimul - Adobe Stock © Romana - Adobe Stock
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