MandantenJournal 1/2022

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Bei der unentgeltlichen Mahlzeitengestellung handelt es sich zwar um Arbeitslohn. Ob im konkreten Fall die Mahlzeiten aber Entgelt für die Arbeitsleistung sind oder im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse der Fluggesellschaft sind, war hier zu klären. Nahrungsaufnahme erfüllt menschliches Bedürfnis Arbeitnehmern gewährte Vorteile sind nach den Richtern dann kein Arbeitslohn, wenn sie sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen erweisen. Grundsätzlich handelt es sich bei Abgabe von Mahlzeiten zwar um Vorteile, die dem Arbeitnehmer für die Beschäftigung gewährt werden. Denn die Nahrungsaufnahme erfüllt ebenso wie die Bekleidung ein allgemeines menschliches Bedürfnis und ist deshalb mit einem erheblichen eigenen Interesse des Arbeitnehmers verbunden. Die Rechtsprechung sieht jedoch keine Steuerpflicht, wenn die Mahlzeiten während der Arbeit überwiegend betriebsfunktionalen Zielsetzungen dienen. Die Fluggesellschaft legte nachvollziehbar dar, dass die Essensgestellung in erster Linie erfolgte, einen effizienten Ablauf während der Flugzeiten zu gewährleisten. Denn während des Flugs boten sich keine Möglichkeiten, dass die Piloten und das Kabinenpersonal sich selbst versorgten oder während ihrer Einsätze zum Essen gingen. Ein Kühlschrank und eine Kochgelegenheit ist in einem Flugzeug auch regelmäßig nicht vorhanden. ■ EINKOMMENSTEUER Fahrtenbücher dürfen kleinere Mängel aufweisen Geringfügige Mängel bei der Führung eines Fahrtenbuch führen nicht dazu, dass es nicht anerkannt wird und dass stattdessen die sogenannte ein 1%-Regel angewendet wird. Dem Geschäftsführer einer GmbH wurde ein Pkw auch für die Nutzung zu privaten Zwecken überlassen. Hierfür versteuerte er einen geldwerten Vorteil. Diesen berechnete er aufgrund eines Fahrtenbuchs zwischen 4 % und 6 % pro Jahr. Bei einer Lohnsteuerprüfung wurde dieses Fahrtenbuch analysiert und die Anerkennung versagt. Der Fall ging danach bis vor das Finanzgericht. Kleinere Mängel und Ungenauigkeiten sind erlaubt Das Gericht erkannte das Fahrtenbuch als noch ordnungsgemäß an. Für die private Nutzung eines betrieblichen Kfz gilt zwar die 1 %-Regel. Wenn jedoch der Umfang der privaten Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen wird, kann er auch mit dem auf die private Nutzung entfallenden Teil der Aufwendungen angesetzt werden. Dies gilt dann, wenn die Aufzeichnungen eine hinreichende Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit bieten und mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüft werden können. Dafür sind unter anderem die aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner anzugeben. Bloße Ortsangaben reichen dann aus, wenn sich der Kunde oder Geschäftspartner aus der Ortsangabe zweifelsfrei ergibt. Der Mangel fehlender Adressen bei Kunden war für das Finanzgericht nicht erheblich. Denn diese waren aus den eingereichten Kundenlisten unschwer zu entnehmen. Auch der Vorwurf, dass die Adressen der Bank und des Steuerberaters fehlten, war hinnehmbar, denn er hatte nur eine Bank und einen Steuerberater. Auch der Hinweis auf ein Hotel reichte den Richtern aus. Denn es ergab sich eindeutig, dass es sich jeweils um eine Hotelübernachtung auf einer Dienstreise zu einem bestimmten Kunden handelte. Auch die in geringem Umfang aufgezeigten Differenzen von Kilometern anhand des Fahrtenbuchs mit denen eines Routenplaners waren unschädlich. Denn niemand ist verpflichtet, jeweils die kürzeste Verbindung zu wählen, wenn eine andere Route verkehrsgünstiger ist. Und auch die aus einem ordentlichen und einheitlichen Schriftbild und dem Fehlen von Knicken und Gebrauchsspuren vermutete nachträgliche Erstellung des Fahrtenbuchs war für die Richter nicht von Bedeutung. Fazit: Lassen Sie sich bei angeblichen Mängeln Ihres Fahrtenbuchs nicht gleich einschüchtern. Wenn die Fahrtenbuchdaten zusammenmit anderenUnterlagen eine eindeutige Adresse ergeben, ist die unvollständige Angabe imFahrtenbuchunschädlich. ■ © luckybusiness

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