MandantenJournal 2/2022

www.steuercompany.com GESELLSCHAFTSRECHT Das neue Transparenzregister Zur Bekämpfung der Geldwäsche ist am 30.6.2021 das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz in Kraft getreten, welches in diesem Jahr wichtige Änderungen in Bezug auf Meldepflichten enthält. Die Eigentümer, also wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen des Privatrechts (z.B. AG, GmbH) und eingetragenen Personengesellschaften (z.B. OHG, KG), müssen zukünftig im Transparenzregister offengelegt werden. Bisher enthielt das Transparenzregister selbst nicht die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten, sondern verweist jeweils auf die im Handelsregister eingetragenen Gesellschaften. Das wird nunmehr geändert. Durch die Umgestaltung in ein Vollregister sollen die Daten der Eigentümer künftig unmittelbar über das Transparenzregister abrufbar sein. Die Umstellung hat zur Folge, dass die betroffenen Gesellschaften künftig verpflichtet sind, die wirtschaftlich Berechtigten nicht nur zu ermitteln, sondern auch dem Transparenzregister aktiv mitzuteilen. Dazu gibt es bestimmte Übergangsfristen: Die Aktiengesellschaft, SE und Kommanditgesellschaft auf Aktien bis spätestens 31.3.2022. Die GmbH, Partnerschaftsgesellschaft, Genossenschaft und europäische Genossenschaft bis spätestens 30.6.2022. Alle anderen, insbesondere die Personengesellschaften wie OHG oder KG, bis spätestens zum 31.12.2022. Verstöße gegen diese Verpflichtung der Meldung an das Transparenzregister sind erst zu einem späteren Zeitpunkt bußgeldbewehrt, nämlich jeweils ein Jahr nach den oben genannten Fristen. Ausblick: Auch wenn Bußgelder erst ab 2023 verschickt werden, raten wir doch, die öffentlich-rechtlichen Vorschriften einzuhalten und die Fristen zur Nennung der wirtschaftlich Berechtigten einzuhalten. ■ ARBEITSRECHT Kein Recht auf Homeoffice Die Vorschriften der Corona Arbeitsschutzverordnung vermitteln Arbeitnehmern kein subjektives Recht auf einen Home-Office-Arbeitsplatz. Ein Grafiker war in Vollzeit bei einem Arbeitgeber beschäftigt. Seit Dezember 2020 arbeiteten bis auf das Sekretariat fast alle Mitarbeiter an ihrem jeweiligen Wohnort. Der Arbeitgeber ordnete am 24.2.2021 die Anwesenheitspflicht des Grafikers im Betrieb an. Dagegen wehrte er sich im Rahmen eines Eilantrags. Der Fall ging bis vor das Landesarbeitsgericht München. Das Gericht lehnte das Ansinnen des Grafikers jedoch ab. Nach den Richtern ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache von seinem Wohnsitz aus zu beschäftigen. Er kann den Ort der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen bestimmen. Und er kann eine einmal erteilte Weisung mit Wirkung für die Zukunft auch wieder zurücknehmen. Der Arbeitgeber ist grundsätzlich berechtigt, eine Home-Office-Tätigkeit durch Weisung auch wieder zu beenden. Bei der Ausübung des billigen Ermessens sind die Vorteile aus einer Regelung, die Risikoverteilung zwischen den Vertragspartnern, die beiderseitigen Bedürfnisse, außervertragliche Vor- und Nachteile, Vermögens- und Einkommensverhältnisse sowie die sozialen Lebensverhältnisse wie familiäre Pflichten einzubeziehen und abzuwägen. Beruht wie im vorliegenden Fall die Weisung auf einer unternehmerischen Entscheidung, so kommt dieser besonderes Gewicht zu. Das erkannten die Richter an und lehnten es ab, dass der Kläger nach wie vor von zu Hause aus arbeitet. ■ STEUERRECHT Erleichterungen für Coronabetroffene Das Bundesfinanzministerium hat am 30.1.2022 weitere Erleichterungen zu steuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus erlassen. Nach demWortlaut des Erlasses entstehen in weiten Teilen des Bundesgebiets durch das Coronavirus weiterhin beträchtliche wirtschaftliche Schäden. Es ist daher angezeigt, den Geschädigten erneut durch eine angemessene Verlängerung der steuerlichen Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten entgegenzukommen. Stundung Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen können unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zum 31.3.2022 fälligen Steuern stellen. Die Stundungen sind längstens bis zum 30.6.2022 zu gewähren. In den genannten Fällen können sogar über den 30.6.2022 hinaus Anschlussstundungen für die bis zum 31.3.2022 fälligen Steuern im Zusammenhang mit einer angemessenen, längstens bis zum 30.9.2022 dauernden Ratenzahlungsvereinbarung gewährt werden. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für Anschlussstundungen sind dabei keine strengen Anforderungen zu stellen. Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in vorgenannten Fällen verzichtet werden. Vollstreckungsmaßnahmen Auch soll bis zum 30.6.2022 von Vollstreckungsmaßnahmen bei bis zum 31.3.2022 fällig gewordenen Steuern abgesehen werden. Ratenzahlungen sollen für die genannten Steuern inklusive der etwa entstandenen Säumniszuschläge bis längstens 30.9.2022 möglich sein. Anpassung von Vorauszahlungen Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 30.6.2022 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 und 2020 stellen. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen sind auch hier keine strengen Anforderungen zu stellen. ■ © djile

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