MandantenJournal 2/2022

Impressum: steuercompany steuerberatungsgesellschaft mbh D-94315 Straubing, Hans-Adlhoch-Straße 13 Tel.: (09421) 787 08 – 0 · Fax: (09421) 787 08 – 18, e-mail: info@steuercompany.com · www.steuercompany.com Die veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt, ohne Gewähr und können eine persönliche Beratung durch uns nicht ersetzen! Redaktion und Gestaltung: InfoMedia News & Content GmbH, www.infomedia.co.at BILANZ 40 Euro für die E-Bilanz sind verfassungsgemäß Ein finanzieller Aufwand in Höhe von 40 Euro für die vorgeschriebene elektronische Übermittlung der Bilanz sowie der Gewinn und Verlustrechnung ist auch für einen Kleinstbetrieb nicht wirtschaftlich unzumutbar. Eine haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG), deren Gegenstand der Betrieb von Internetplattformen ist, reichte die Steuererklärungen 2018 elektronisch und die Bilanz in Papierform ein. Das Finanzamt forderte sie auf, die Bilanz elektronisch zu übermitteln. Die UG beantragte gleichzeitig, die Unterlagen in Papierform einreichen zu dürfen, da sie nur geringe Umsätze bzw. Gewinne erwirtschafte und eine Infrastruktur zur elektronischen Einreichung der Bilanz nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu errichten sei. Sie habe keinen steuerlichen Berater. Die Buchhaltung werde vom Geschäftsführer erledigt. Ein Programm für die Erstellung einer E-Bilanz sei nicht vorhanden. Ihre Buchführungssoftware stamme aus dem Jahr 2008. Kenntnisse, um diese Daten für eine E-Bilanz aufzubereiten, seien nicht vorhanden. Das Finanzamt lehnte das ab, die UG ging bis vor das oberste deutsche Steuergericht. Persönliche und wirtschaftliche Unzumutbarkeit Die Richter stellten fest, dass die Finanzbehörde zurecht davon ausgegangen ist, dass die UG verpflichtet ist, die Bilanz elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Davon könne nur abgewichen werden, wenn die elektronische Erklärungsabgabe für den Steuerpflichtigen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Für eine persönliche Unzumutbarkeit wäre es erforderlich, dass die UG nach den individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht in der Lage ist, die Möglichkeiten der EDV zu nutzen. Davon sei aber nicht auszugehen. Es sei auch nicht glaubwürdig, da der Unternehmensgegenstand der Klägerin der Betrieb von Internetplattformen ist und deshalb sehr wohl entsprechende Fähigkeiten vorhanden sein müssten. Auch ist das Ansinnen nicht verständlich, weil die UG ihre Steuererklärung sehr wohl elektronisch übermittelt. Eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit läge vor, wenn die elektronische Übertragung nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre. Dabei ist nicht nur auf die Höhe der Einkünfte abzustellen, sondern auch auf die Tatsache, dass die maschinelle Übermittlung sowohl der Sicherstellung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, als auch der Gewährleistung einer effektiven, möglichst einfachen Verwaltung dient. Das Gemeinwohlinteresse hängt also nicht nur vom Umfang des Jahresabschlusses ab. Denn der Vorteil der Finanzverwaltung ist umso größer, je umfangreicher und komplexer Bilanzen sind. Ob die Einkünfte positiv oder negativ sind, spielt insoweit eine untergeordnete Rolle. Gute Begründung: Es wäre laut Gericht etwa ähnlich unlogisch, wenn ein börsennotiertes Unternehmen aufgrund einer isolierten Betrachtung in einem Verlustjahr nicht verpflichtet sein könnte, seine Bilanz elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. ■ ERBSCHAFTSTEUER Wieviel Grundstück gehört zu einem Familienheim? Zum Familienheim im Sinne des Erbschaftsteuergesetzes zählt nur das nach bürgerlichem Recht zugehörige Grundstück und keine eigenständige, daneben liegende unbebaute Fläche. Eine Mutter bewohnte bis zu ihrem Tod eine Eigentumswohnung in einem Zweifamilienhaus. Neben diesem Grundstück lag unmittelbar angrenzend ein weiteres, jedoch unbebautes Grundstück mit einer eigenen Flurnummer. Beide Immobilien erbte die Tochter. Sie nutzte die Eigentumswohnung nach dem Tod der Erblasserin zu eigenenWohnzwecken. In der Erbschaftssteuererklärung erklärte die Tochter die Eigentumswohnung und das unbebaute Grundstück als Einheit und beantragte für beide Grundstücke die erbschaftsteuerliche Befreiung als Familienheim. Das Finanzamt lehnte dies ab, die Tochter ging mit der Rechtsfrage bis zum Bundesfinanzhof. Vorher hatte das für die Bewertung des Grundbesitzes zuständige Belegenheitsfinanzamt für die Eigentumswohnung und das unbebaute Grundstück jeweils eine eigene wirtschaftliche Einheit gebildet und einen eigenen Wert festgestellt. Daraufhin wurde das unbebaute Grundstück nicht dem Familienheim zugerechnet und besteuert. Die Richter gaben der Finanzverwaltung recht. Nach dem Erbschaftsteuergesetz ist der Erwerb von Todes wegen am Eigentum eines bebauten Grundstücks durch Kinder steuerfrei, soweit der Erblasser darin eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat und diese dann beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist. Das Erbschaftsteuergesetz verweist zur Feststellung der Besteuerungsgrundlagen auf das Bewertungsgesetz. Eine nähere Bestimmung, in welchem Umfang der zur Wohnung gehörende Grund und Boden an der Begünstigung teilhat, enthält die Vorschrift nicht. Für die Bemessung des Grundstücksbegriffs zu Erbschaftsteuerzwecken ist die bürgerlich rechtliche Einstufung maßgebend. Deshalb liegen hier zwei verschiedene Grundstücke vor. ■ © mrmohock

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