Editorial Wir beraten Sie gerne: Tel. 02236/86 777 TIPPS UND INFORMATIONEN ZUM STEUERSPAREN · März 2024 PHOTOVOLTAIK Umsatzsteuerbefreiung für Photovoltaikanlagen Insbesondere für Privatpersonen ist der Erwerb von Photovoltaikmodulen 2024 günstiger, womit der Ausbau erneuerbarer Energien weiter gefördert wird. Bisher lag der Umsatzsteuersatz für die Lieferung von Photovoltaikanlagen bei 20%. Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes konnten im Regelfall die verrechnete Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen, nicht umsatzsteuerpflichtige Körperschaften sowie nicht unternehmerisch tätige Privatpersonen mussten die Umsatzsteuer jedoch zur Gänze tragen. Ab 2024 wurde der Umsatzsteuersatz für die Lieferung von Photovoltaikmodulen unter gewissen Voraussetzungen von 20 % auf 0 % herabgesetzt. Die Regelung gilt für Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe, Einfuhren sowie Installationen von Photovoltaikmodulen ab 1.1.2024 bis 31.12.2025. Engpassleistung nicht mehr als 35 Kilowatt Der 0%ige Umsatzsteuersatz ist nur anzuwenden, wenn die Engpassleistung der Photovoltaikanlage nicht mehr als 35 Kilowatt beträgt oder betragen wird. Des Weiteren muss die Anlage auf oder in der Nähe von folgenden Gebäuden betrieben werden: ǜ Gebäude, die Wohnzwecken dienen, ǜ Gebäude, die von Körperschaften des öffentlichen Rechts genutzt werden oder ǜ Gebäude, die von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen mit gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken genutzt werden. Photovoltaikanlage am Hausdach: 2024 mit 0 % Umsatzsteuer! © Banana Images - Adobe Stock Nachdem Ende des Jahres 2023 noch größere Gesetzesvorhaben beschlossen wurden, berichten wir mit Beginn des neuen Wirtschaftsjahres auch über mehrere Entscheidungen diverser Gerichte, die sich auch auf Ihre steuerliche Situation auswirken könnten. Mit dem Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 wurde die Spendenabsetzbarkeit auf weitere gemeinnützige Organisationen ausgeweitet und das Verfahren der Spendenbegünstigung vereinfacht. Non-Profit-Organisationen (NPO) und gemeinnützige Vereine erhalten im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten aber auch Entgelte, deren Umsatzsteuerbarkeit zu prüfen ist. Wir informieren Sie darüber, wann das der Fall sein könnte. Wenn Sie ein Arbeitszimmer haben, sollten Sie darauf achten, dass dort nicht zu viele private Gegenstände zu finden sind. Die Lagerung von privaten Gegenständen führt grundsätzlich nicht zur Aberkennung der Kosten für das Arbeitszimmer, es muss aber stets die Situation im Einzelfall betrachtet werden. Seit 1.1.2024 gilt ein vereinfachtes System für Photovoltaik-Anlagen. Für Anlagen bis 35 Kilowatt sowie dazugehörige Nebenleistungen, sofern sie gemeinsam im Zuge von einem Projekt umgesetzt werden, wird beim Kauf keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. Wenn Sie bei der Lektüre unserer Steuerinfo Anregungen finden, dann rufen Sie uns gerne an, damit wir Ihnen mit unserem Know-how dabei helfen können, sie zu konkretisieren.
Wir beraten Sie gerne: Tel. 02236/86 777 Montage und Installation von Photovoltaikmodulen Eine Photovoltaikanlage gilt als in der Nähe der oben genannten Gebäude gelegen, wenn sich diese beispielsweise auf dem gleichen Grundstück, auf Garagen, Schuppen oder einem Zaun befindet. Auch ist von der Nähe der Anlage auszugehen, wenn zwischen Grundstück und der Anlage ein räumlicher Nutzungszusammenhang besteht (z.B. einheitlicher Gebäudekomplex). Unselbständige Nebenleistungen, welche für den Empfänger der Leistung notwendig sind, um die Anlage zu betreiben, sind im gleichen Ausmaß wie die Lieferung von der Umsatzsteuerbefreiung erfasst. Die Montage bzw. Installation von Photovoltaikmodulen stellt beispielsweise eine solche Nebenleistung dar. Installationsarbeiten müssen direkt gegenüber dem Anlagenbetreiber erbracht werden, um dem 0%igen Umsatzsteuersatz zu unterliegen. Arbeiten, die auch anderen Stromverbrauchern, Stromerzeugern oder sonstigen Zwecken zugutekommen, unterliegen hingegen nicht der Umsatzsteuerbegünstigung. Keine zusätzliche Flächenversiegelung Die Umsatzsteuerbefreiung umfasst nur Lieferungen und Leistungen direkt an den Betreiber zu Zwecken des Betriebes. Lieferungen und Leistungen an Zwischenhändler unterliegen hingegen unverändert dem Umsatzsteuer-Normalsatz. Als Betreiber einer Photovoltaikanlage gelten jene Personen, die gemäß wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Anlage betreiben. Das bloße Eigentum an einer Photovoltaikanlage ist nicht ausschlaggebend und hat somit allenfalls Indizwirkung. Keine Flächenversiegelung Damit die vorübergehende Umsatzsteuerbefreiung von kleinen Photovoltaikanlagen auf Privathäusern bzw. öffentlichen Gebäuden nicht zu einer zusätzlichen Flächenversiegelung führt, sind nur solche Anlagen umsatzsteuerbegünstigt, die auf einem Hausdach oder einem nahestehenden Gebäude wie einer bestehenden Garage oder einem Schuppen – nicht jedoch auf einer freien Fläche – installiert werden. ■ MITARBEITER Dienstgeberabgabe und Arbeitslosenversicherungs- beitrag Das Budgetbegleitgesetz 2024 bringt eine Erhöhung der Dienstgeberabgabe und eine Senkung des Arbeitslosenversicherungsbeitrags. Die Dienstgeberabgabe soll Wettbewerbsvorteile von Dienstgebern, die mehrere geringfügige Beschäftigte statt vollversicherter Personen beschäftigen, ausgleichen. Die Beschäftigung von mehreren geringfügig Beschäftigten soll nicht günstiger sein als der Einsatz von vollversicherten Dienstnehmern. In der Dienstgeberabgabe wurde aber der Arbeitslosenversicherungsbeitrag mit insgesamt 3,05 % nicht berücksichtigt. Dadurch kam es zu einer Differenz zwischen der Dienstgeberabgabe für geringfügig Beschäftigte und den regulären Dienstgeberbeiträgen. Diese Differenz wurde beseitigt. Die Dienstgeberabgabe wurde um 3 % erhöht, nämlich von 16,4 % auf 19,4 %. Diese Mehreinnahmen werden der Arbeitslosenversicherung und dem Insolvenz-Entgelt-Fonds zugutekommen. Das Gesetz sieht im Gegenzug zur Anhebung der Dienstgeberabgabe eine Senkung des Arbeitslosenversicherungsbeitrags vor. Dieser Beitrag wurde um 0,1 Prozentpunkte auf 5,9 % abgesenkt. Für Lehrlinge beträgt der Beitrag künftig 2,3 %. Damit werden die Lohnnebenkosten gesenkt, was zu einer Entlastung des Faktors Arbeit führt. Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag wurde dabei nur für jene Dienstnehmer gesenkt, die keine Niedrigverdiener sind. ■ UMSATZSTEUER Sind NPOs Unternehmer? Non-Profit-Organisationen (NPO) und gemeinnützige Vereine erhalten im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten auch Entgelte, deren Umsatzsteuerbarkeit zu prüfen ist. Non-Profit-Organisationen und gemeinnützige Vereine verfolgen häufig der Allgemeinheit dienende Ziele (z.B. Umweltschutz, Armutsbekämpfung, Rettungsdienst usw.). Dazu werden Leistungen unter deren Marktwert erbracht. NPOs handeln nicht gewinnorientiert, eine Kostendeckung wird vielmehr durch Spenden sowie öffentliche Zuschüsse erreicht. Erfüllt ein Abgabepflichtiger die Voraussetzungen für die Unternehmenseigenschaft, unterliegen seine Umsätze aus der Lieferung von Waren und aus der Erbringung von Dienstleistungen grundsätzlich der Umsatzsteuer. Dabei ist für die Unternehmereigenschaft entscheidend, dass der Leistung eine Gegenleistung in Form eines Entgelts gegenübersteht. Kann aufgrund der Umstände nicht eindeutig bestimmt werden, ob eine Person wirtschaftlich und somit als Unternehmer handelt, zieht der Europäische Gerichtshof (EuGH) einen Fremdvergleich mit branchentypischen Unternehmern heran. Führt die Leistungserbringung zu einer dauerhaften Verlustlage, ist eine Unternehmereigenschaft fraglich. Bei NPOs ist diese Zuordnung schwierig. Bezieht man (nicht umsatzsteuerbare) Spenden und Zuschüsse in die Berechnung zur Kostendeckung mit ein, handeln NPOs zumeist kostendeckend. Wird allein auf das (eventuell umsatzsteuerpflichtige) Entgelt abgestellt, wird meist keine Kostendeckung erreicht. Abgrenzung im Einzelfall schwierig Die Finanzverwaltung sieht die Tätigkeiten von NPOs und gemeinnützigen Vereinen im Rahmen ihrer entbehrlichen oder unentbehrlichen Hilfsbetriebe bereits jetzt als nicht umsatzsteuerbar an, da von Liebhaberei ausgegangen wird. Werden von NPOs allerdings wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhalten, auf welche die Voraussetzungen für unentbehrliche oder entbehrliche Hilfsbetriebe nicht zutreffen, können die vereinnahmten Umsätze durchaus umsatzsteuerpflichtig sein. Die Abgrenzung zwischen den einzelnen Tätigkeitsbereichen von NPOs oder gemeinnützigen Vereinen ist in der Praxis oft schwierig. ■ © natali_mis - Adobe Stock
www.hps-steuerberatung.at UNTERNEHMEN ORF-Beitrag auch für Unternehmen Mit 1.1.2024 wurde die sogenannte GIS-Gebühr durch den neuen ORF-Beitrag ersetzt. Der Beitrag ist unter bestimmten Voraussetzungen auch von Unternehmen zu entrichten. Nutzung eines Grundstücks für Windkraftanlagen Die Überlassung von Grundstücksflächen für die Aufstellung von Windrädern führt zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Die Pauschalierungsverordnung für Land- und Forstwirte ist somit nicht anwendbar. Das Bundesfinanzgericht (BFG) hatte über eine Beschwerde zu entscheiden. Strittig war, ob die Einkünfte aus der Zurverfügungstellung von Grund und Boden zum Betrieb einer Windkraftanlage auf einem landwirtschaftlich genutzten Grundstück zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft oder zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehören. Mietdauer länger als fünf Jahre Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) erfolgt die Nutzungsüberlassung von Teilen eines zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Grundstücks im Rahmen dieses Betriebes, wenn es sich entweder um eine bloß vorübergehende Maßnahme handelt oder wenn der Nutzungsüberlasser auf der überlassenen Fläche weiterhin eine dem Hauptzweck des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes entsprechende, wirtschaftlich ins Gewicht fallende Tätigkeit entfaltet. In den Einkommensteuerrichtlinien und der Rechtsprechung wird bei einer Mietdauer, die länger als fünf Jahre dauert, von einer Entnahme des Grundstücks aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ausgegangen. Im gegenständlichen Fall betrug die Nutzung für die Windkraftanlage ca. 20 Jahre. Die Überlassung von Grundstücksflächen für die Aufstellung von Windrädern führt daher zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Dadurch kommt die Anwendung der für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft geltenden Pauschalierungsverordnung nicht in Betracht. ■ Der neue ORF-Beitrag ist unabhängig von einem Empfangsgerät zu entrichten und beträgt € 15,30 monatlich, je nach Bundesland kann eine zusätzliche Länderabgabe in unterschiedlicher Höhe anfallen, wobei Wien, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg und Vorarlberg auf eine solche verzichten. Kriterien für die Zahlungspflicht Die Zahlungspflicht knüpft an die Kommunalsteuerpflicht von Unternehmen innerhalb des letzten Kalenderjahres an. Pro Gemeinde, in welcher eine Betriebsstätte im kommunalsteuerrechtlichen Sinn liegt, ist ein ORF-Beitrag zu entrichten. Waren Unternehmen bisher von der Entrichtung der Kommunalsteuer befreit, weil etwa ein gemeinnütziger oder mildtätiger Zweck erfüllt wird, greift diese Befreiung auch für die ORF-Beitragspflicht. Eine „Befreiung“ besteht insofern auch für Unternehmen, deren Unternehmensadresse mit dem Hauptwohnsitz des Unternehmers übereinstimmt, da ein Entrichten des ORF-Beitrags als Unternehmer für die selbe Adresse von der privaten Beitragspflicht befreit. Höhe des Beitrags Exklusive Landesabgabe ist der ORFBeitrag bis zum Jahr 2026 mit monatlich € 15,30 festgesetzt. Für Unternehmer besteht jedoch eine Staffelung und damit unter Umständen die Pflicht, mehrere ORFBeiträge pro Monat abzuführen. Die Anzahl der zu leistenden ORF-Beiträge wird durch die Summe der Arbeitslöhne (inkl. Sonderzahlungen, Sachbezüge usw.), welche an Arbeitnehmer der kommunalsteuerrechtlichen Betriebsstätte gezahlt wurden (kommunalsteuerliche Bemessungsgrundlage), bestimmt. Pro Unternehmen sind höchstens 100 ORF-Beiträge pro Monat zu entrichten. Der Beitragsschuldner hat bis 15.4.2024 eine Meldung über Beginn bzw. Ende der Beitragspflicht vorzunehmen. Diese hat Firma, E-Mail-Adresse, Firmenbuchnummer bzw. GISA-Zahl sowie die Steuernummer zu enthalten. Kommunalsteuerpflichtige Unternehmen sollen ab Ende April 2024 Zahlungsaufforderungen von der ORF Beitrags Service GmbH (OBS) erhalten; die festgesetzten Beträge sind binnen 14 Tagen ab Zustellung fällig. Wird der Beitrag nicht fristgerecht entrichtet, erfolgt eine Festsetzung mittels Bescheid, eine etwaige Beschwerde gegen den Bescheid kann beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Bei Meldeverstößen drohen Verwaltungsstrafen. ■ Kommunalsteuerliche BMGL Je Standortgemeinde Anzahl der ORF-Beiträge für die Standortgemeinde bis € 1,6 Mio 1 (€ 15,30 monatlich) bis € 3 Mio 2 (€ 30,60 monatlich) bis € 10 Mio 7 (€ 107,10 monatlich) bis € 50 Mio 10 (€ 153,00 monatlich) bis € 90 Mio 20 (€ 306,00 monatlich) mehr als € 90 Mio 50 (€ 765,00 monatlich) © elmar gubisch - Adobe Stock
Impressum: HPS Hergovits, Pinkel & Schnabl Steuerberatungs GmbH Triester Straße 14 · 2351 Wiener Neudorf · Telefon 02236/86777 e-mail office@hps-steuerberatung.at · www.hps-steuerberatung.at Die veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt, ohne Gewähr und können eine persönliche Beratung durch uns nicht ersetzen! Redaktion und Gestaltung: InfoMedia News & Content GmbH, www.infomedia.co.at Förderung von Heizungstausch Das Budgetbegleitgesetz 2024 sieht eine Förderung von Heizungstausch und thermischen Sanierungen von Gebäuden vor. Der aktuell bestehende Förderrahmen 2023 bis 2026 wird um ein Jahr auf 2027 verlängert und um ca. € 510 Millionen ausgeweitet. ■ © Mikhail - Adobe Stock ARBEITSZIMMER Arbeitszimmer bei Lagerung privater Gegenstände Auch bei Lagerung einzelner privater Gegenstände können Werbungskosten für ein Arbeitszimmer geltend gemacht werden. PENSIONISTEN Aliquotierung der Anpassung von Pensionen Es ist verfassungskonform, dass für die erste jährliche Anpassung von Pensionen eine Aliquotierung gilt. Die erste jährliche Anpassung von Pensionen unterliegt einer Aliquotierung. Diese ist abhängig vom konkreten Zeitpunkt des Pensionsantrittes. Erfolgt dieser im Jänner, steht die Anpassung in voller Höhe zu, bei späterem Pensionsantritt erfolgt eine Reduktion in Höhe von 10 % pro Monat. Für Personen, die im November oder Dezember ihre Pension beginnen, bleibt die Anpassung im Folgejahr gänzlich aus. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hatte diese Regelung aufgrund zahlreicher Anträge auf ihre potenzielle Verfassungswidrigkeit zu überprüfen. Er hatte insbesondere eine Beurteilung der relevanten Bestimmungen in Bezug auf den Gleichheitsgrundsatz, als auch hinsichtlich einer potenziellen Geschlechter- und Gruppendiskriminierung vorzunehmen. Der VfGH wies die Anträge zurück. Er kam zum Schluss, dass die Aliquotierung keine verfassungswidrige Schlechterstellung von Frauen bedeute. Auch ein Eingriff in das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums liege nicht vor. Für eine verfassungskonforme Regelung der Aliquotierung sprach auch das Bestreben des Gesetzgebers, unerwünschte Auswirkungen und Ungleichbehandlungen zu reduzieren. Der Gesetzgeber hatte die angefochtene Aliquotierung für 2023 abgemildert und für die Jahre 2024 und 2025 ausgesetzt. ■ Kosten für ein Arbeitszimmer eines Arbeitnehmers sind nur dann abzugsfähig, wenn dieses den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet. Im Zweifel ist der Mittelpunkt dort gelegen, wo in zeitlicher Hinsicht mehr als die Hälfte der Tätigkeit erbracht wird. Nach bisheriger Rechtsprechung ist ein Arbeitszimmer als „ein Raum zu verstehen, dem der Charakter eines Wohnzimmers oder eines Büroraumes zukommt“. In einem Fall etwa war unklar, ob bei Lagerung privater Gegenstände die Anerkennung als Arbeitszimmer zu versagen ist. Teleworker mit Flipper und Wurlitzer Ein Arbeitnehmer machte im Rahmen seiner Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2010 bis 2012 verschiedene Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer geltend. Der Arbeitnehmer war aufgrund seiner 90%igen (Geh-) Behinderung als Teleworker von zu Hause aus tätig. Nach einer im Jahr 2017 durchgeführten Nachschau in der betreffenden Wohnung erkannte das Finanzamt die Aufwendungen für das Arbeitszimmer nicht an. Das Zimmer diente auch als Lagerraum für beruflich nicht benötigte Gegenstände (Flipperapparat, Transportkoffer, Stereoanlage, Wurlitzer), wodurch der Eindruck einer Verwendung als „Wohnzimmererweiterung“ gewonnen worden sei. Rechtsansicht von BFG und VwGH Gegen den Einkommensteuerbescheid des Finanzamts erhob der Steuerpflichtige Beschwerde. Das Bundesfinanzgericht (BFG) folgte der Beschwerde und änderte den Einkommensteuerbescheid zugunsten des Arbeitnehmers ab. Der materielle Schwerpunkt seiner beruflichen Tätigkeit sei in seinem Arbeitszimmer gelegen. Selbst unter der Annahme, die aktuellen Verhältnisse (insbesondere die Lagerung privater Gegenstände) seien schon in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen vorgelegen, könne die Anerkennung als Arbeitszimmer nicht versagt werden. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) bestätigte später die Rechtsansicht des BFG. Situation im Einzelfall entscheidend: Steuerliche Beratung erforderlich Die Lagerung von privaten Gegenständen führt grundsätzlich nicht zur Aberkennung der Kosten für das Arbeitszimmer. Vielmehr ist von Bedeutung, ob der materielle Schwerpunkt der Tätigkeit tatsächlich in dem Arbeitszimmer liegt. Auch bei Lagerung einzelner privater Gegenstände können daher Werbungskosten für ein entsprechendes Arbeitszimmer geltend gemacht werden. Allerdings muss die Situation stets im Einzelfall betrachtet werden, weshalb eine entsprechende steuerliche Beratung erforderlich ist. ■
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