KlientenJournal 1-2024

www.hps-steuerberatung.at UNTERNEHMEN ORF-Beitrag auch für Unternehmen Mit 1.1.2024 wurde die sogenannte GIS-Gebühr durch den neuen ORF-Beitrag ersetzt. Der Beitrag ist unter bestimmten Voraussetzungen auch von Unternehmen zu entrichten. Nutzung eines Grundstücks für Windkraftanlagen Die Überlassung von Grundstücksflächen für die Aufstellung von Windrädern führt zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Die Pauschalierungsverordnung für Land- und Forstwirte ist somit nicht anwendbar. Das Bundesfinanzgericht (BFG) hatte über eine Beschwerde zu entscheiden. Strittig war, ob die Einkünfte aus der Zurverfügungstellung von Grund und Boden zum Betrieb einer Windkraftanlage auf einem landwirtschaftlich genutzten Grundstück zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft oder zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehören. Mietdauer länger als fünf Jahre Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) erfolgt die Nutzungsüberlassung von Teilen eines zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Grundstücks im Rahmen dieses Betriebes, wenn es sich entweder um eine bloß vorübergehende Maßnahme handelt oder wenn der Nutzungsüberlasser auf der überlassenen Fläche weiterhin eine dem Hauptzweck des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes entsprechende, wirtschaftlich ins Gewicht fallende Tätigkeit entfaltet. In den Einkommensteuerrichtlinien und der Rechtsprechung wird bei einer Mietdauer, die länger als fünf Jahre dauert, von einer Entnahme des Grundstücks aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ausgegangen. Im gegenständlichen Fall betrug die Nutzung für die Windkraftanlage ca. 20 Jahre. Die Überlassung von Grundstücksflächen für die Aufstellung von Windrädern führt daher zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Dadurch kommt die Anwendung der für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft geltenden Pauschalierungsverordnung nicht in Betracht. ■ Der neue ORF-Beitrag ist unabhängig von einem Empfangsgerät zu entrichten und beträgt € 15,30 monatlich, je nach Bundesland kann eine zusätzliche Länderabgabe in unterschiedlicher Höhe anfallen, wobei Wien, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg und Vorarlberg auf eine solche verzichten. Kriterien für die Zahlungspflicht Die Zahlungspflicht knüpft an die Kommunalsteuerpflicht von Unternehmen innerhalb des letzten Kalenderjahres an. Pro Gemeinde, in welcher eine Betriebsstätte im kommunalsteuerrechtlichen Sinn liegt, ist ein ORF-Beitrag zu entrichten. Waren Unternehmen bisher von der Entrichtung der Kommunalsteuer befreit, weil etwa ein gemeinnütziger oder mildtätiger Zweck erfüllt wird, greift diese Befreiung auch für die ORF-Beitragspflicht. Eine „Befreiung“ besteht insofern auch für Unternehmen, deren Unternehmensadresse mit dem Hauptwohnsitz des Unternehmers übereinstimmt, da ein Entrichten des ORF-Beitrags als Unternehmer für die selbe Adresse von der privaten Beitragspflicht befreit. Höhe des Beitrags Exklusive Landesabgabe ist der ORFBeitrag bis zum Jahr 2026 mit monatlich € 15,30 festgesetzt. Für Unternehmer besteht jedoch eine Staffelung und damit unter Umständen die Pflicht, mehrere ORFBeiträge pro Monat abzuführen. Die Anzahl der zu leistenden ORF-Beiträge wird durch die Summe der Arbeitslöhne (inkl. Sonderzahlungen, Sachbezüge usw.), welche an Arbeitnehmer der kommunalsteuerrechtlichen Betriebsstätte gezahlt wurden (kommunalsteuerliche Bemessungsgrundlage), bestimmt. Pro Unternehmen sind höchstens 100 ORF-Beiträge pro Monat zu entrichten. Der Beitragsschuldner hat bis 15.4.2024 eine Meldung über Beginn bzw. Ende der Beitragspflicht vorzunehmen. Diese hat Firma, E-Mail-Adresse, Firmenbuchnummer bzw. GISA-Zahl sowie die Steuernummer zu enthalten. Kommunalsteuerpflichtige Unternehmen sollen ab Ende April 2024 Zahlungsaufforderungen von der ORF Beitrags Service GmbH (OBS) erhalten; die festgesetzten Beträge sind binnen 14 Tagen ab Zustellung fällig. Wird der Beitrag nicht fristgerecht entrichtet, erfolgt eine Festsetzung mittels Bescheid, eine etwaige Beschwerde gegen den Bescheid kann beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Bei Meldeverstößen drohen Verwaltungsstrafen. ■ Kommunalsteuerliche BMGL Je Standortgemeinde Anzahl der ORF-Beiträge für die Standortgemeinde bis € 1,6 Mio 1 (€ 15,30 monatlich) bis € 3 Mio 2 (€ 30,60 monatlich) bis € 10 Mio 7 (€ 107,10 monatlich) bis € 50 Mio 10 (€ 153,00 monatlich) bis € 90 Mio 20 (€ 306,00 monatlich) mehr als € 90 Mio 50 (€ 765,00 monatlich) © elmar gubisch - Adobe Stock

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