KlientenJournal 3-2024

Editorial Wir beraten Sie gerne: Tel. 02236/86 777 TIPPS UND INFORMATIONEN ZUM STEUERSPAREN · September 2024 UMSATZSTEUER Neue umsatzsteuerliche Kleinunternehmerbefreiung Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2024 wird ab 1.1.2025 die Kleinunternehmerbefreiung in der Umsatzsteuer neu geregelt. Erstmals kann diese auch von Unternehmen angewendet werden, die ihren Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat haben. Bis 31.12.2024 beträgt die Umsatzgrenze für die Anwendung der Kleinunternehmerbefreiung in der Umsatzsteuer € 35.000 pro Jahr (= Nettobetrag ohne Umsatzsteuer). Bei Anwendung des Normalsteuersatzes von 20 % liegt die Brutto-Grenze damit derzeit bei € 42.000. Diese Umsatzgrenze darf derzeit einmalig um maximal 15 % innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren überschritten werden. Ab 1.1.2025 wird nicht nur auf die Umsatzhöhe des laufenden Jahres, sondern auch auf die Umsätze des vorangegangenen Kalenderjahres abgestellt. Nur wenn die Umsatzgrenze in beiden Jahren nicht überschritten wird, kann die Umsatzsteuerbefreiung in Anspruch genommen werden. Die Umsatzgrenze wird künftig aber als Bruttogrenze definiert – also inklusive der Umsatzsteuer. Nach der aktuellen Rechtslage beträgt die Bruttogrenze ab 1.1.2025 € 42.000; diese soll aber noch auf € 55.000 erhöht werden. Überschreiten der Umsatzgrenze Ab 1.1.2025 wird die Umsatzsteuerbefreiung erst mit jenem Umsatz entfallen, ab dem die Grenze überschritten wird. Die zuvor getätigten Umsätze bleiben weiterhin umsatzsteuerbefreit – es kommt also zu keiner nachträglichen Umsatzsteuerpflicht.  Umsatzsteuerbefreiung: 2025 auch für Kleinunternehmer aus anderen EU-Mitgliedstaaten © nenetus - Adobe Stock Vor Ende der Gesetzgebungsperiode wurden im Parlament noch einige Gesetze beschlossen, über die wir uns durchaus freuen können. Ab 1.1.2025 wird die Kleinunternehmerbefreiung in der Umsatzsteuer neu geregelt. Erstmals kann diese dann auch von Unternehmen angewendet werden, die ihren Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat haben. Die Umsatzsteuerbefreiung wird zudem erst mit jenem Umsatz entfallen, ab dem die Grenze überschritten wird. Die zuvor getätigten Umsätze bleiben weiterhin umsatzsteuerbefreit. Durch das Telearbeitsgesetz wird Homeoffice ab 1.1.2025 auf ortsungebundene Telearbeit ausgeweitet. Mit der Änderung der Sachbezugswerteverordnung wird die Erstattung der Kosten für das Aufladen von arbeitgebereigenen Elektrofahrzeugen beim Arbeitnehmer steuerlich rückwirkend angepasst. Zusätzlich wird der geldwerte Vorteil im Zusammenhang mit dem Leasing von Ladeeinrichtungen geregelt. Die Regierung hat beschlossen, insbesondere für Leistungsträger sowie Familien mit Kindern, die Inflation mit 1.1.2025 weiter abzugelten. Dabei werden nicht nur die Absetzbeträge angepasst, sondern auch das Kilometergeld und die Tages- und Nächtigungsgelder angehoben. Der Herbst beginnt so weit also durchaus erfreulich; mit Spannung warten wir nun auf das Programm der neuen Regierung in der Hoffnung auf positive steuerliche Anreize, die die österreichische Wirtschaft gut gebrauchen kann.

Wir beraten Sie gerne: Tel. 02236/86 777 Umsatzsteuerpflichtig ist dann jener Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, sowie alle folgenden Umsätze. Die derzeitige Toleranzgrenze von 15 % (innerhalb von 5 Jahren) wird ab 1.1.2025 durch eine neue Toleranzgrenze von 10 % ersetzt: Wird die Umsatzgrenze um nicht mehr als 10 % überschritten, so gilt die Umsatzsteuerbefreiung noch bis zum Ende des Kalenderjahres und die Umsatzsteuerpflicht tritt erst im nächsten Kalenderjahr ein. Nur bei einem Überschreiten der 10 %igen Toleranzgrenze kommt es schon im aktuellen Jahr zur Umsatzsteuerpflicht. Diese gilt aber nur für den die Grenze überschreitenden Umsatz und alle danach durchgeführten Umsätze. Derzeit führt ein Überschreiten der Umsatzgrenze zum Wegfall der Kleinunternehmerbefreiung für das gesamte Veranlagungsjahr. Keine Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer aus Drittstaaten Im Bereich der Umsatzsteuer können ab 1.1.2025 auch Unternehmer, die ihr Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union betreiben, die Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer in Anspruch nehmen. Für Unternehmer aus Drittstaaten gilt die Regelung nicht. Maßgebend ist der Sitz des Unternehmens. Es reicht daher nicht aus, dass eine Betriebsstätte in der EU vorliegt. Unternehmer, die ihr Unternehmen in einem anderen EU-Mitgliedstaat betreiben, müssen für die Anwendbarkeit der Befreiung neben der nationalen Umsatzgrenze noch zusätzliche Voraussetzungen erfüllen. So darf der unionsweite Jahresumsatz € 100.000 weder im vorangegangenen Kalenderjahr noch im laufenden Kalenderjahr überschreiten und es muss ein entsprechender Antrag gestellt werden. Wird der unionsweite Schwellenwert von € 100.000 überschritten, so ist die grenzüberschreitende Kleinunternehmerregelung ab dem Umsatz, mit dem der Schwellenwert überschritten wird, nicht mehr anwendbar. Die Befreiung muss in jenem EU-Mitgliedstaat beantragt werden, von dem aus das Unternehmen betrieben wird. Aufgrund des damit einhergehenden Verlustes des Vorsteuerabzugs muss die Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung vorab gut überlegt werden. Wir rechnen das gerne für Sie durch. ■ INFLATIONSABGELTUNG Maßnahmen zur Entlastung für 2025 Zur Abgeltung der noch nicht berücksichtigten Inflationswirkungen hat die Bundesregierung weitere Maßnahmen ab 1.1.2025 beschlossen. Die entsprechenden Gesetze sollen bis Oktober im National- und Bundesrat beschlossen werden. Die kalte Progression wurde in Österreich ab 1.1.2023 abgeschafft. Sozial- und Familienleistungen wie die Familienbeihilfe, der Mehrkindzuschlag und der Kinderabsetzbetrag werden seitdem valorisiert. Im Rahmen des jährlich verbleibenden Drittels sollen ab 1.1.2025 insbesondere Leistungsträger sowie Familien mit Kindern berücksichtigt werden. Volle Anpassung der Absetzbeträge Die Absetzbeträge (Alleinverdienerabsetzbetrag, Alleinerzieherabsetzbetrag, Unterhaltsabsetzbetrag, Verkehrsabsetzbetrag, erhöhter Verkehrsabsetzbetrag für Pendler, Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag, Pensionistenabsetzbetrag, erhöhter Pensionistenabsetzbetrag) samt der SV-Rückerstattung und des SV-Bonus sowie zugehöriger Einkommens- und Einschleifgrenzen sollen zu 100% an die Inflationsrate angepasst werden. Anhebung und Attraktivierung des Kilometergeldes Für die berufliche Nutzung eines arbeitnehmereigenen Fahrzeuges kann Kilometergeld steuerfrei ausbezahlt werden. Dieses beträgt derzeit je Kilometer für PKW € 0,42 bzw. für jede mitbeförderte Person € 0,05, für Motorräder € 0,24 und für Fahrräder bzw. E-Bikes € 0,38. Ab 1.1.2025 soll das Kilometergeld für PKW, Motorräder und Fahrräder mit einheitlichen € 0,50 festgesetzt werden. Dies gilt auch für Unternehmer, die ihr privates Fahrzeug beruflich nutzen. Für jede mitbeförderte Person soll ein Betrag von € 0,15 beansprucht werden können. Außerdem soll die derzeit geltende Obergrenze für den Ansatz von Kilometergeld für Fahrräder von 1.500 km auf 3.000 km pro Jahr verdoppelt werden. Anhebung und Attraktivierung des Kostenersatzes bei Öffi-Nutzung Für Arbeitnehmer soll es einen erhöhten Beförderungszuschuss bei Dienstreisen geben. Für Dienstreisen mit öffentlichen Verkehrsmitteln können durch den Arbeitgeber die Ticketkosten oder Beförderungszuschüsse nach der Reisegebührenvorschrift nicht steuerbar ersetzt bzw. vom Arbeitnehmer steuerlich geltend gemacht werden. Es sollen die Sätze für Beförderungszuschüsse für die ersten 50 Kilometer auf € 0,50, für die weiteren 250 Kilometer auf € 0,20 und für jeden weiteren Kilometer auf € 0,10 angehoben werden. Finanzielle Hilfe für einkommensschwache Haushalte mit Kindern Zur Unterstützung erwerbstätiger armuts- und ausgrenzungsgefährdeter Familien soll ab 1.1.2025 dauerhaft ein Kinderzuschlag (für Kinder bis zum 18. Lebensjahr) in Form eines Absetzbetrages für erwerbstätige Alleinverdiener sowie Alleinerzieher mit © fizkes - Adobe Stock

www.hps-steuerberatung.at MITARBEITER Neues Telearbeitsgesetz Durch das Telearbeitsgesetz wird Homeoffice auf ortsungebundene Telearbeit ausgeweitet. Die Änderungen gelten erstmals für Lohnzahlungszeiträume ab 1.1.2025 bzw. ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2025. Ab 2025 kann als „Telearbeit“ ein Telearbeitspauschale ausbezahlt werden. Mit der Ausweitung von Homeoffice auf Telearbeit ist es nicht mehr notwendig, die berufliche Tätigkeit des Arbeitnehmers ausschließlich in der Wohnung des Arbeitnehmers auszuüben. Voraussetzungen für die nicht steuerbare Inanspruchnahme eines Telearbeitspauschales bleiben weiterhin: ǜ Das Pauschale kann bis zu € 3 pro ausschließlichem Telearbeitstag bezahlt werden. ǜ Das Pauschale steht höchstens für 100 Tage pro Kalenderjahr zu. ǜ Die Telearbeitstage samt ausbezahltem Pauschale werden vom Arbeitgeber am Lohnzettel ausgewiesen bzw. in der Lohnbescheinigung angegeben. Zahlt der Arbeitgeber freiwillig ein höheres Telearbeitspauschale, stellt der den Höchstbetrag von € 300 übersteigende Betrag weiterhin steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, der nachversteuert wird. Ergonomisch geeignetes Mobiliar Die Geltendmachung von Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar als Werbungskosten bleibt weiterhin möglich unter der Voraussetzung, dass kein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer vorliegt und das Mobiliar vom Arbeitnehmer für einen in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatz angeschafft wurde. Zudem muss der Arbeitnehmer zumindest 26 Telearbeitstage im Kalenderjahr gearbeitet haben. ■ E-AUTOS Änderung der Sachbezugswerteverordnung für E-Autos Durch eine Änderung der Sachbezugswerteverordnung wird die Erstattung der Kosten für das Aufladen von arbeitgebereigenen Elektrofahrzeugen beim Arbeitnehmer steuerlich rückwirkend angepasst. Zusätzlich wird der geldwerte Vorteil im Zusammenhang mit dem Leasing von Ladeeinrichtungen geregelt. einem Jahreseinkommen von (derzeit) maximal € 24.500 in Höhe von € 60 pro Kind und Monat vorgesehen werden. Der Betrag wird für jeden Monat ausbezahlt. Der Erhöhungsbetrag und die Einkommensgrenze werden jährlich valorisiert. Anhebung der Tages- und Nächtigungsgelder Tagesgelder für Inlandsdienstreisen sind derzeit bis zu € 26,40 pro Tag steuerlich als Kostenersatz anerkannt. Als Nächtigungsgeld können – sofern keine höheren Ausgaben nachgewiesen werden – bis zu € 15 berücksichtigt werden. Diese Beträge sollen auf jeweils € 30 bzw. € 17 erhöht werden. Weitere Maßnahmen: ǜ Anpassung der ersten fünf Tarifgrenzen um zusätzlich jeweils 0,5 %-Punkte ǜ Erhöhung der Kleinunternehmergrenze auf € 55.000 ǜ Modernisierung und Vereinfachung des Sachbezugs für Dienstwohnungen ǜ Valorisierung der Freigrenze für sonstige Bezüge ■ E-Autos nehmen eine gewisse Sonderstellung bei Sachbezügen ein. Wird einem Arbeitnehmer ein arbeitgebereigenes E-Auto unentgeltlich für Privatfahrten zur Verfügung gestellt, führt dies nicht zu einem steuerpflichtigen geldwerten Vorteil aus dem Dienstverhältnis. Wenn nun der Arbeitnehmer das E-Auto zu Hause auflädt und die Stromkosten dem Arbeitgeber in Rechnung stellt, war fraglich, ob diese Verrechnung lohnsteuerpflichtig ist. Bisher war dies nur dann nicht lohnsteuerpflichtig, wenn die Ladestation eine Zuordnung des kWh-Verbrauchs zum Dienstauto ermöglichte und die Abrechnung nach einem pauschalen kWh-Satz von 22,247 Cent für für 2023 bzw. 33,182 Cent für 2024 erfolgte. QR-Code oder RFID-Chip/Karte Es wird nun nicht mehr auf die Zuordnung der Lademenge durch die Ladeeinrichtung selbst abgestellt, sondern es ist ausreichend, wenn die nachweisliche Zuordnung der Lademenge zum arbeitgebereigenen Kraftfahrzeug sichergestellt wird. Dies kann durch die Aufzeichnung von Ladeort und Lademenge durch das E-Auto selbst oder durch eigene Apps erfolgen. Auch das Registrieren mittels QR-Code oder RFIDChip/Karte oder mittels automatischer Authentifizierung des Fahrzeugs am Ladepunkt durch „Plug & Charge“ ist möglich, solange der Ladevorgang eindeutig einem Fahrzeug zugeordnet werden kann. Übergangsregelung bis 31.12.2025 Alternativ wurde eine bis zum 31.12.2025 laufende Übergangsregelung eingeführt. Demnach können bis zu € 30 pro Monat pauschal steuerfrei ersetzt werden, wenn beim Aufladen durch den Arbeitnehmer an einer nicht öffentlichen Ladestation die nachweisliche Zuordnung der Lademenge zum E-Auto nicht sichergestellt werden kann. Schon bisher war bei Anschaffung einer Ladestation durch den Arbeitgeber für den Arbeitnehmer nur der € 2.000 übersteigende Betrag ein geldwerter Vorteil. Nun wurde diese Regelung auf das Leasing von Ladestationen ausgeweitet. Demnach ist nur der Teil der Leasingrate als Sachbezug anzusetzen, der sich aus dem Verhältnis des € 2.000 übersteigenden Wertes zu den Anschaffungskosten ergibt. ■ © kimly - Adobe Stock

Impressum: HPS Hergovits, Pinkel & Schnabl Steuerberatungs GmbH Triester Straße 14 · 2351 Wiener Neudorf · Telefon 02236/86777 e-mail office@hps-steuerberatung.at · www.hps-steuerberatung.at Die veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt, ohne Gewähr und können eine persönliche Beratung durch uns nicht ersetzen! Redaktion und Gestaltung: InfoMedia News & Content GmbH, www.infomedia.co.at FINANZ Betrugsbekämpfungsgesetz 2024 Das am 1.9.2024 in Kraft getretene Betrugsbekämpfungsgesetz 2024 widmet sich der Bekämpfung von Scheinunternehmen und Scheinrechnungen. Scheinunternehmen stellen etwa Schein- oder Deckungsrechnungen an andere Unternehmen aus und sogenannte Durchleiterfirmen bezahlen die Rechnungen zunächst. Das Geld wird dann bar abgehoben und letztlich an das tatsächlich die Leistung erbringende Unternehmen gezahlt (sog. „Kick-back-Zahlungen“). Damit kann Schwarzgeld gewaschen und Leistungsmissbrauch begangen werden. Die Scheinrechnungen werden zudem zu Unrecht zur Geltendmachung von Vorsteuern verwendet. Unternehmen holen sich so Steuern vom Staat für Leistungen zurück, die es in dieser Form nicht gegeben hat. Branchen wie Bau- und Baunebengewerbe, Reinigung, Security, Eventveranstalter, Spezialdienstleister und Arbeitskräfteüberlassung sind besonders oft davon betroffen. Auch auf europäischer Ebene ist dieses Betrugsphänomen zu beobachten. Neue Finanzordnungswidrigkeit Durch das Betrugsbekämpfungsgesetz wurde im Finanzstrafgesetz (FinStrG) eine neue Finanzordnungswidrigkeit eingeführt, mit der der finanzstrafrechtlichen Sanktionslücke im Zusammenhang mit Scheinunternehmen und den von ihnen ausgestellten Schein- und Deckungsrechnungen entgegengewirkt werden soll. Demnach macht sich strafbar, wer mit dem Vorsatz, einen Geschäftsvorgang vorzutäuschen oder dessen wahren Gehalt zu verschleiern, für abgaben- oder monopolrechtlich zu führende Bücher oder Aufzeichnungen Belege verfälscht, falsche oder unrichtige Belege herstellt oder verfälschte, falsche oder unrichtige Belege verwendet. Ein Beleg wird verfälscht, wenn dessen Inhalt unbefugt abgeändert und zugleich der Anschein erweckt wird, als stamme sein jetziger Inhalt vom Aussteller. Als Strafdrohung ist eine Geldstrafe von bis zu € 100.000 vorgesehen. Novellierung des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes Außerdem ist das Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz, das im Jahr 2016 in Kraft getreten ist, novelliert worden. Nun wird als Sozialbetrugstatbestand und damit in der Sozialbetrugsdatenbank auch der Leistungsmissbrauch (betreffend Bezug von Versicherungs-, Sozial- oder sonstigen Transferleistungen) erfasst. Weiters wurde die Definition des Scheinunternehmens insofern erweitert, als davon auch umfasst ist, wer Belege verfälscht, verwendet oder herstellt, oder einem anderen Unternehmen zur Verfügung stellt, die dazu dienen, einen Geschäftsvorgang vorzutäuschen oder dessen wahren Gehalt zu verschleiern. Auch für ordentliche Unternehmen ist daher bei dubiosen Dokumenten Vorsicht geboten, da auch nur die Verwendung von verfälschten Belegen, die an sie ausgestellt wurden, für diese Unternehmen zu negativen Konsequenzen führen kann. Hinweis: Für die Geltendmachung des Vorsteuerabzuges bedarf es unter anderem einer Rechnung. Speziell in „auffälligen“ Branchen sind neben der Rechnung aber zusätzlich Schriftverkehr, Lieferscheine, Auftragsschreiben oder auch Ausdrucke aus der Finanzministeriumsliste der Scheinunternehmen zu Dokumentationszwecken aufzuheben, um im Falle einer Finanzamtsprüfung nachweisen zu können, dass man nicht mit etwaigen Scheinunternehmen einen Vertrag geschlossen hat bzw. davon keine Kenntnis hatte. ■ VEREINE WiEReG-Strafen können Spendenbegünstigung ausschließen Verantwortliche Organe eines Vereins haben auch allfällige Meldepflichten nach dem WiEReG zu beachten. Eine Verletzung dieser Verpflichtungen kann zu massiven Nachteilen für den Verein führen. Das Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 trat mit 1.1.2024 in Kraft und sieht vor, dass alle Zwecke einer Organisation oder eines Vereins, die als gemeinnützig oder mildtätig anzusehen sind, grundsätzlich eine Spendenbegünstigung ermöglichen. In das Gesetz wurden aber auch strengere Vorschriften hinsichtlich Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung der Organisation bzw. des Vereins aufgenommen. Entzug der Spendenbegünstigung Nach der bisherigen Rechtslage waren Verstöße gegen die Rechtsordnung kein Grund für die Versagung von abgabenrechtlichen Begünstigungen bzw. der Spendenbegünstigung. Jetzt ist aber vorgesehen, dass im Falle bestimmter (finanz)strafrechtlicher Verurteilungen der Körperschaft selbst oder ihrer Organe jedenfalls nicht von einer begünstigten tatsächlichen Geschäftsführung auszugehen und in weiterer Folge die Spendenbegünstigung zu entziehen ist. So kann etwa die Verletzung von Meldepflichten nach dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) den Wegfall der Spendenbegünstigung bedeuten. Ein Wegfall der Spendenbegünstigung kann für gemeinnützige und mildtätige Vereine zu großen Nachteilen führen und ist daher unbedingt zu vermeiden. ■ © Ingo Bartussek - Adobe Stock © MrJeans - Adobe Stock

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