Editorial Wir beraten Sie gerne: Tel. 02236/86 777 TIPPS UND INFORMATIONEN ZUM STEUERSPAREN · Dezember 2023 PROGRESSION UND ABSETZBETRÄGE Progressionsabgeltung 2024 Um die hohe Inflation abzumildern, werden auch 2024 die Progressionsstufen sowie bestimmte Absetzbeträge in Abhängigkeit von der Inflationsrate angehoben. Seit 2023 wird der progressive Einkommensteuertarif an die Inflationsentwicklung angepasst. Dies ist insbesondere in Zeiten hoher Inflation wichtig, da ohne diese Anpassung allein durch die inflationsbedingte Lohnsteigung der relative Steueranteil für jeden Lohn- und Einkommensteuerpflichtigen ansteigen würde, ohne dass dieser erhöhten Steuerlast ein realer Anstieg der Kauf- und Wirtschaftskraft entgegenstünde. Progressionsstufen und Absetzbeträge angehoben Somit werden seit 1.1.2023 die Progressionsstufen sowie bestimmte Absetzbeträge in Abhängigkeit von der Inflationsrate angehoben. Diese Anhebung erfolgt auf Basis des Progressionsberichtes, welcher für das Jahr 2023 – und damit als Maßstab für 2024 – eine Inflation von 9,9 % ausweist. Zwei Drittel der Inflation werden durch die Indexierung abgegolten, das übrige Drittel wird durch Regierungsbeschluss verteilt. Die ehemalige Tarifstufe von 42 % wird (über einen Zwischenwert von 41 % in 2023) nun endgültig für 2024 nur mehr 40 % betragen. Die sinkende Steuerlast resultiert auch aus der Berücksichtigung der diversen Steuerabsetzbeträge sowie aus den Möglichkeiten zur Erstattung der sogenannten „Negativsteuer“. Auch die diesbezüglichen Werte werden ab dem Jahr 2024 an die Inflation angepasst. Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen u.a. Die Grenze für steuerfreie Schmutz-, Erschwer- Weniger Steuern durch Inflationsanpassung © MIND AND I - Adobe Stock 2024 bringt eine Menge positiver Neuerungen aus dem Steuerrecht. Um die hohe Inflation abzumildern, werden auch 2024 die Progressionsstufen sowie bestimmte Absetzbeträge angehoben. Besonders entlastet werden 2024 Familien. Arbeitgeber können dann € 2.000 als Zuschuss zur Kinderbetreuung steuerfrei zur Auszahlung bringen – bisher waren dies lediglich € 1.000. Der Kindermehrbetrag wird von € 550 auf € 700 pro Kind erhöht. Und sollte der Arbeitgeber einen Betriebskindergarten betreiben, ist die Benützung für die Mitarbeiter steuerfrei. Die bisher nur bis Ende 2023 beschlossenen Begünstigungen für das Homeoffice werden jetzt unbefristet gewährt. Auch für Kleinunternehmer wurde etwas getan: Für Veranlagungen ab 2023 wurde die Umsatzgrenze für die einkommensteuerliche Kleinunternehmerpauschalierung um € 5.000 erhöht. 2024 bringt zudem grundlegende Erweiterungen der Spendenabsetzbarkeit und Neuerungen zur Gemeinnützigkeit. Ab 1.1.2024 soll es für alle gemeinnützigen Rechtsträger die Möglichkeit geben, die steuerliche Spendenabsetzbarkeit zu erlangen. Damit geht 2023 mit guten steuerlichen Nachrichten zu Ende. Wir möchten Ihnen frohe Weihnachten und alles Gute fürs neue Jahr wünschen. Für das uns entgegengebrachte Vertrauen bedanken wir uns herzlich. Gerne sind wir auch 2024 wieder Ihr persönlicher Berater!
Wir beraten Sie gerne: Tel. 02236/86 777 nis- und Gefahrenzulagen und für die Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit wird von monatlich € 360 auf € 400 angehoben. Steuerfreie Überstundenzuschläge Hier erfolgt eine doppelte Ausweitung. Zunächst wird die Anzahl der pro Monat maximal auszahlbaren Überstundenzuschläge von 10 auf befristet 18 Stunden erweitert. Zusätzlich wird die bisher gültige Betragsgrenze von € 86 auf befristet € 200 pro Monat erhöht. Die Erhöhung auf 18 Stunden bzw. auf € 200 pro Monat ist vorerst auf die Jahre 2024 und 2025 befristet. Ab 2026 soll dann wieder die alte Stundengrenze von 10 Stunden bzw. ein neuer Maximalbetrag von € 120 gelten – hier ist das letzte Wort aber noch nicht gesprochen. Erhöhung Basis-Grundfreibetrag des Gewinnfreibetrages Bisher stand bei Betrieben der jährliche Grundfreibetrag von einem Gewinn von € 30.000 im Ausmaß von 15 % ohne weitere Voraussetzungen zu. Dieser Basisbetrag wird ab 2024 auf € 33.000 erhöht – somit erhöht sich der Steuerfreibetrag von € 4.500 auf € 4.950. ■ MITARBEITER Urlaubsverfall Der Dienstgeber hat streng darauf zu achten, dass er seine Dienstnehmer auffordert, die zustehenden Urlaube zu verbrauchen, und sie klar und rechtzeitig auf die drohende Verjährung ihrer Urlaube zum Ende des Übertragungszeitraums hinzuweisen. Das österreichische Urlaubsgesetz sieht einen jährlichen Urlaubsanspruch von 25 Arbeitstagen bei einer Fünf-Tage-Woche bzw. 30 Werktagen bei einer Sechs-TageWoche vor. Dieser Urlaubsanspruch erlischt nach Ablauf von 2 Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist. Die Übertragung von nicht konsumierten Urlaubsansprüchen auf die folgenden Urlaubsjahre ist nur so lange möglich, wie sie nicht verjährt sind. Für den tatsächlichen Verbrauch des Urlaubs stehen damit insgesamt 3 Jahre zur Verfügung. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses gebührt dem Dienstnehmer für den nicht verbrauchten Urlaub aus vorangegangenen Urlaubsjahren eine Ersatzleistung in der Höhe des noch ausständigen Urlaubsentgelts, soweit der Urlaubsanspruch noch nicht verjährt ist. Laut Europäischem Gerichtshof (EuGH) und dem österreichischem Obersten Gerichtshof (OGH) trifft den Dienstgeber jedoch eine „Urlaubssorgepflicht“. Er muss den Dienstnehmer auffordern, seinen Urlaub zu verbrauchen oder ihm klar und rechtzeitig mitteilen, dass sein Urlaub, wenn er diesen nicht nimmt, am Ende des zulässigen Übertragungszeitraums verfallen wird. Der Dienstnehmer muss damit in die tatsächliche Lage versetzt werden, seinen bezahlten Jahresurlaub nehmen zu können. Der Dienstgeber hat daher streng darauf zu achten, dass er seine Dienstnehmer auffordert, die zustehenden Urlaube zu verbrauchen, und sie klar und rechtzeitig auf die drohende Verjährung ihrer Urlaube zum Ende des Übertragungszeitraums hinzuweisen. Andernfalls verjähren die Urlaubsansprüche der Dienstnehmer nicht und der Dienstgeber hat bei allfälliger Beendigung des Dienstverhältnisses eine entsprechende Urlaubsersatzleistung mit der Endabrechnung auszubezahlen. ■ Unternehmer, die unter die Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer fallen, können im Rahmen der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ihren Gewinn pauschal ermitteln. Die pauschalen Betriebsausgaben betragen 45% der Betriebseinnahmen, maximal € 18.900, bzw. bei einem Dienstleistungsbetrieb 20%, höchstens € 8.400. Ermittelt wird der Gewinn aus den Betriebseinnahmen abzüglich der pauschal ermittelten Betriebsausgaben und der Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Reise- und Fahrtkosten sowie das Arbeitsplatzpauschale und 50 % der Ausgaben für Massenbeförderungsmittel als Betriebsausgaben abgezogen werden. € 40.000 Umsatzgrenze für die Pauschalierung Bisher konnte die Pauschalierung angewendet werden, wenn die Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer (Umsätze bis € 35.000) anwendbar ist. Für Veranlagungen ab 2023 wurde diese Umsatzgrenze für die einkommensteuerliche Pauschalierung um € 5.000 erhöht. Die einkommensteuerliche Kleinunternehmerpauschalierung bleibt daher anwendbar, wenn die um die Umsatzsteuer bereinigten Umsätze den Betrag von € 40.000 nicht überschreiten. Beispiel: A erzielt folgende Nettoumsätze: € 20.000 als Fitnesstrainer, € 19.000 aus Fahrradreparaturen und € 15.000 aus Wohnungsvermietungen. Das ergibt einen Nettogesamtumsatz von € 54.000. Da die einkommensteuerliche Kleinunternehmerpauschalierung bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht anwendbar ist, bleiben diese Umsätze außer Betracht. Die für die einkommensteuerliche Kleinunternehmerpauschalierung relevanten Umsätze als Fitnesstrainer und aus der Fahrradreparatur betragen € 39.000. Damit ist die neue Umsatzgrenze von € 40.000 nicht überschritten und die einkommensteuerliche Pauschalierung ist anwendbar. Tipp: Sollten Sie die Anwendung der Kleinunternehmerpauschalierung in Erwägung ziehen, empfehlen wir eine umfassende Beratung. ■ Tarifstufen 2023 (€) Anpassung Tarifstufen 2024 (€) Steuersatz 2024 bis 11.693 9,60 % bis 12.816 0 % über 11.693 – 19.134 8,80 % über 12.816 – 20.818 20 % über 19.134 – 32.075 7,60 % über 20.818 – 34.513 30 % über 32.075 – 62.080 7,30 % über 34.513 – 66.612 40 % über 62.080 – 93.120 6,60 % über 66.612 – 99.266 48 % über 93.120 – 1.000.000 6,60 % über 99.266 – 1.000.000 50 % über 1.000.000 0,00 % über 1.000.000 55 % KLEINUNTERNEHMER Kleinunternehmerpauschalierung Für Veranlagungen ab 2023 wurde die Umsatzgrenze für die einkommensteuerliche Kleinunternehmerpauschalierung um € 5.000 erhöht.
www.hps-steuerberatung.at Erhöhung von Familienleistungen 2024 bringt insbesondere Familien mit Kindern weitere steuerliche Erleichterungen. Zuschuss zur Kinderbetreuung Ab 2024 können Arbeitgeber einen Betrag von € 2.000 als Zuschuss zur KInderbetreuung steuerfrei zur Auszahlung bringen – bisher waren dies lediglich € 1.000. Dieser Zuschuss kann nun bis zum 14. Lebensjahr (bisher 10. Lebensjahr) des Kindes durch den Arbeitgeber gewährt werden. Betriebskindergarten Sollte ein Arbeitgeber eine betriebseigene elementare Bildungseinrichtung (= Betriebskindergarten) betreiben, ist die Benützung dieser Einrichtung für die Mitarbeiter steuerfrei. Dies gilt auch dann, wenn auch betriebsfremde Personen ihre Kinder in dieser Einrichtung betreuen lassen können. Ob diese Zuschüsse allerdings auch sozialversicherungsfrei sein werden, bleibt noch abzuwarten. Kindermehrbetrag Der Kindermehrbetrag, der allen Erwerbstätigen auch als Negativsteuer ausgezahlt werden kann, wird von € 550 auf € 700 pro Kind erhöht. ■ Homeoffice- Begünstigungen Die bisher nur befristet bis Ende 2023 beschlossenen Begünstigungen für das Homeoffice – also das HomeofficePauschale sowie die Absetzbarkeit von ergonomisch geeignetem Mobiliar – werden jetzt unbefristet gewährt. ■ Ab 1.1.2024 soll es für alle gemeinnützigen Rechtsträger die Möglichkeit geben, die steuerliche Spendenabsetzbarkeit zu erlangen. Die Spendenabsetzbarkeit soll künftig auch bisher nicht spendenbegünstigte gemeinnützige Zwecke wie Bildung (Elementarpädagogik, Schulbildung, Berufsaus- und -fortbildung sowie Erwachsenenbildung), Sport, Tierschutz, Menschenrechte und Demokratieentwicklung umfassen. Zudem sollen auch alle gemeinnützigen Kultureinrichtungen die Spendenabsetzbarkeit beantragen können. Bislang ist die Spendenabsetzbarkeit für Kultureinrichtungen an den Erhalt von Bundes- oder Landesförderungen gekoppelt. Im Bereich der Bildung sollen öffentliche Kindergärten und Schulen schon dem Gesetz nach spendenbegünstigt sein. Andere Bildungseinrichtungen können einen Antrag an das Finanzamt Österreich auf bescheidmäßige Anerkennung als begünstigte Einrichtung stellen. Antrag bereits nach dem ersten Jahr Die Spendenabsetzbarkeit kann in Zukunft bereits nach dem ersten Jahr der Verfolgung gemeinnütziger Tätigkeiten beantragt werden. Die bisherige Mindestbestandsdauer zur Erlangung der Spendenabsetzbarkeit von 3 Jahren wird dadurch deutlich gekürzt. Für kleine Organisationen mit Spendeneinnahmen bis € 1 Mio. soll der Zugang zur Spendenbegünstigung wesentlich erleichtert werden. Künftig soll für kleine Organisationen eine Bestätigung durch eine Steuerberatungskanzlei pro Jahr ausreichen. Eine jährliche Wirtschaftsprüfung soll erst ab Spendeneinnahmen von jährlich über € 1 Mio. erforderlich sein. Auch die Umsatzgrenze über € 40.000, ab der eine Ausnahmegenehmigung der Finanzverwaltung für begünstigungsschädliche Tätigkeiten erforderlich ist, soll auf über € 100.000 angehoben werden. Zudem sollen Ausnahmegenehmigungen zukünftig auch rückwirkend erteilt werden können. Bei Wegfall des begünstigten Zwecks oder bei Auflösung soll es zu einer Nachversteuerung von steuerfreien Einkünften für einen Zeitraum von bis zu 10 Jahren kommen, wenn für begünstigte Zwecke gewidmete Mittel nicht dafür verwendet werden. Gemeinnützige Stiftungen Die Errichtung gemeinnütziger Stiftungen soll durch die Anhebung der steuerwirksamen Berücksichtigung von Vermögensstockzuwendungen von 10 % auf 20 % sowie durch deren Vortragsfähigkeit attraktiver gemacht werden. Außerdem soll bereits im ersten Jahr der Stiftungsgründung die gemeinnützige Verwendung des Stiftungskapitals ermöglicht werden. Bislang dürfen in den ersten 3 Jahren nur die Erträge der Vermögensstockzuwendung für den Stiftungszweck verwendet werden. Die erforderliche Spendenbegünstigung für Stiftungen wird ebenso bereits nach einem einjährigen Wirken beantragt werden können. Aktuell ist dies für Stiftungen frühestens nach einem dreijährigen Wirken möglich. Die genannten Änderungen sollen ab 1.1.2024 in Kraft treten. Die Gesetzwerdung blieb zu Redaktionsschluss noch abzuwarten. ■ NEUES GESETZ Ausweitung der Spendenbegünstigung 2024 2024 bringt grundlegende Erweiterungen der Spendenabsetzbarkeit und Neuerungen zur Gemeinnützigkeit. © matimix - Adobe Stock © Krakenimages.com - Adobe Stock
Impressum: HPS Hergovits, Pinkel & Schnabl Steuerberatungs GmbH Triester Straße 14 · 2351 Wiener Neudorf · Telefon 02236/86777 e-mail office@hps-steuerberatung.at · www.hps-steuerberatung.at Die veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt, ohne Gewähr und können eine persönliche Beratung durch uns nicht ersetzen! Redaktion und Gestaltung: InfoMedia News & Content GmbH, www.infomedia.co.at REISELEISTUNGEN EuGH-Entscheidung zur Margenbesteuerung Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass die Sonderregelung für Reiseleistungen auch dann anwendbar ist, wenn die Leistung des Unternehmers nur die Beherbergung umfasst, sofern sie von einem Dritten eingekauft wurde und im eigenen Namen weiterverkauft wird. FROHE Weihnachten UND ALLES GUTE FÜR DAS NEUE JAHR 2024! © Production Perig - Adobe Stock PENSION Änderungen bei der Altersteilzeit Je nach Beginn einer Blockzeitvariante der Altersteilzeit wird ab dem 1.1.2024 der Kostenersatz durch das AMS in Jahresstufen, abhängig vom Beginn der Altersteilzeit, reduziert werden und entfällt ab 1.1.2029 gänzlich. Seit dem Jahr 2000 gibt es in Österreich die aus öffentlichen Mitteln geförderte Altersteilzeit (ATZ), die in zwei Grundmodellen (kontinuierlich oder geblockt) zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart werden kann und für die es seitens des AMS einen teilweisen Kostenersatz gibt. Aktuell werden dem Arbeitgeber bei der kontinuierlichen Variante ca. 90 % der Zusatzkosten ersetzt, beim Blockmodell ca. 50 %, wobei zusätzlich zumindest während der zweiten Phase des Blockmodells („Freistellungsphase“) eine Ersatzarbeitskraft nachgewiesen werden muss. Auslaufen des Blockmodells Für das langsame Ende des geförderten Blockmodells kommt es auf das Beginndatum der ATZ an. Für ab 1.1.2024 beginnende ATZ-Blockzeitvereinbarungen soll der Kostenersatz von 50% auf 42,5% sinken, wobei diese Reduktion nur dann zum Tragen kommen soll, wenn der diesbezügliche Antrag beim AMS nach dem 12.9.2023 eingelangt ist. Ab 1.1.2025 (Anspruchsbeginn) werden für Blockzeitvereinbarungen nur mehr 35 % ersetzt; nach Jahresstufen von 27,5 % (ATZ-Beginn ab 1.1.2026), 20 % (ATZ-Beginn ab 1.1.2027) und 10 % (ATZBeginn ab 1.1.2028) entfällt die Förderung ab 1.1.2029 zur Gänze. Bandbreite 20 % bis 80 % Bisher konnte durch entsprechende vertragliche Vereinbarung ein unterjähriger Durchrechnungszeitraum vereinbart werden, der im Extremfall sogar auf ein einjähriges Blockmodell hinauslaufen konnte. Diese Möglichkeit wird nun eingeschränkt. Dafür wurde im kontinuierlichen Altersteilzeit-Modell eine neue, erweiterte Bandbreite mit einer mindestens 20%igen und höchstens 80%igen Normalarbeitszeit beschlossen. ■ Reiseleistungen unterliegen der besonderen Margenbesteuerung. Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist es für das Vorliegen einer Reiseleistung erforderlich, dass der Unternehmer ein Bündel von Einzelleistungen erbringt, welches zumindest eine Beförderungs- oder Beherbergungsleistung enthält. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat nun aber entschieden, dass diese Sonderregelung auch dann anwendbar ist, wenn die Leistung des Unternehmers nur die Unterbringung (Beherbergung) umfasst, sofern diese von einem Dritten eingekauft wurde und im eigenen Namen weiterverkauft wird. Bei der Margenbesteuerung berechnet sich die Umsatzsteuer nicht vom Nettoentgelt des Reiseveranstalters, sondern aus der Differenz zwischen Verkaufspreis und den dafür bezogenen Reisevorleistungen. Diese Besteuerungsart gilt für erbrachte Reiseleistungen an Private sowie an Unternehmer. Klarstellung des EuGH Damit hat der EuGH klargestellt, unter welchen Voraussetzungen zugekaufte Beherbergungsdienstleistungen unter die Sonderregelung für Reiseleistungen fallen. Grundsätzlich sollen mit dieser Sonderregelung diverse Schwierigkeiten vermieden werden, die sich für die Unternehmer ergäben, wenn auf die Reiseleistungs-Umsätze die allgemeinen Regeln der Mehrwertsteuer-Richtlinie angewendet werden würden. Die Anwendung der allgemeinen Bestimmungen über den Ort der Besteuerung, die Steuerbemessungsgrundlage und den Vorsteuerabzug würde aufgrund der Vielzahl und aufgrund der Lokalisierung der erbrachten Leistungen bei diesen Unternehmen zu praktischen Schwierigkeiten führen, die die Ausübung ihrer Tätigkeit behindern würden. Zusätzlich fällt die Bereitstellung einer Ferienunterkunft durch ein Reisebüro unter die Sonderregelung, selbst wenn die Leistung nur die Unterbringung umfasst. Daraus folgt, dass die Leistung eines Steuerpflichtigen, die darin besteht, Beherbergungsdienstleistungen bei anderen zu kaufen und sie weiterzuverkaufen, auch dann unter die Margenbesteuerung fällt, wenn diese Dienstleistung nicht mit zusätzlichen Leistungen verbunden ist. ■ © Stockwerk-Fotodesign - Adobe Stock
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