Wir beraten Sie gerne: Tel. 02236/86 777 nis- und Gefahrenzulagen und für die Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit wird von monatlich € 360 auf € 400 angehoben. Steuerfreie Überstundenzuschläge Hier erfolgt eine doppelte Ausweitung. Zunächst wird die Anzahl der pro Monat maximal auszahlbaren Überstundenzuschläge von 10 auf befristet 18 Stunden erweitert. Zusätzlich wird die bisher gültige Betragsgrenze von € 86 auf befristet € 200 pro Monat erhöht. Die Erhöhung auf 18 Stunden bzw. auf € 200 pro Monat ist vorerst auf die Jahre 2024 und 2025 befristet. Ab 2026 soll dann wieder die alte Stundengrenze von 10 Stunden bzw. ein neuer Maximalbetrag von € 120 gelten – hier ist das letzte Wort aber noch nicht gesprochen. Erhöhung Basis-Grundfreibetrag des Gewinnfreibetrages Bisher stand bei Betrieben der jährliche Grundfreibetrag von einem Gewinn von € 30.000 im Ausmaß von 15 % ohne weitere Voraussetzungen zu. Dieser Basisbetrag wird ab 2024 auf € 33.000 erhöht – somit erhöht sich der Steuerfreibetrag von € 4.500 auf € 4.950. ■ MITARBEITER Urlaubsverfall Der Dienstgeber hat streng darauf zu achten, dass er seine Dienstnehmer auffordert, die zustehenden Urlaube zu verbrauchen, und sie klar und rechtzeitig auf die drohende Verjährung ihrer Urlaube zum Ende des Übertragungszeitraums hinzuweisen. Das österreichische Urlaubsgesetz sieht einen jährlichen Urlaubsanspruch von 25 Arbeitstagen bei einer Fünf-Tage-Woche bzw. 30 Werktagen bei einer Sechs-TageWoche vor. Dieser Urlaubsanspruch erlischt nach Ablauf von 2 Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist. Die Übertragung von nicht konsumierten Urlaubsansprüchen auf die folgenden Urlaubsjahre ist nur so lange möglich, wie sie nicht verjährt sind. Für den tatsächlichen Verbrauch des Urlaubs stehen damit insgesamt 3 Jahre zur Verfügung. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses gebührt dem Dienstnehmer für den nicht verbrauchten Urlaub aus vorangegangenen Urlaubsjahren eine Ersatzleistung in der Höhe des noch ausständigen Urlaubsentgelts, soweit der Urlaubsanspruch noch nicht verjährt ist. Laut Europäischem Gerichtshof (EuGH) und dem österreichischem Obersten Gerichtshof (OGH) trifft den Dienstgeber jedoch eine „Urlaubssorgepflicht“. Er muss den Dienstnehmer auffordern, seinen Urlaub zu verbrauchen oder ihm klar und rechtzeitig mitteilen, dass sein Urlaub, wenn er diesen nicht nimmt, am Ende des zulässigen Übertragungszeitraums verfallen wird. Der Dienstnehmer muss damit in die tatsächliche Lage versetzt werden, seinen bezahlten Jahresurlaub nehmen zu können. Der Dienstgeber hat daher streng darauf zu achten, dass er seine Dienstnehmer auffordert, die zustehenden Urlaube zu verbrauchen, und sie klar und rechtzeitig auf die drohende Verjährung ihrer Urlaube zum Ende des Übertragungszeitraums hinzuweisen. Andernfalls verjähren die Urlaubsansprüche der Dienstnehmer nicht und der Dienstgeber hat bei allfälliger Beendigung des Dienstverhältnisses eine entsprechende Urlaubsersatzleistung mit der Endabrechnung auszubezahlen. ■ Unternehmer, die unter die Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer fallen, können im Rahmen der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ihren Gewinn pauschal ermitteln. Die pauschalen Betriebsausgaben betragen 45% der Betriebseinnahmen, maximal € 18.900, bzw. bei einem Dienstleistungsbetrieb 20%, höchstens € 8.400. Ermittelt wird der Gewinn aus den Betriebseinnahmen abzüglich der pauschal ermittelten Betriebsausgaben und der Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Reise- und Fahrtkosten sowie das Arbeitsplatzpauschale und 50 % der Ausgaben für Massenbeförderungsmittel als Betriebsausgaben abgezogen werden. € 40.000 Umsatzgrenze für die Pauschalierung Bisher konnte die Pauschalierung angewendet werden, wenn die Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer (Umsätze bis € 35.000) anwendbar ist. Für Veranlagungen ab 2023 wurde diese Umsatzgrenze für die einkommensteuerliche Pauschalierung um € 5.000 erhöht. Die einkommensteuerliche Kleinunternehmerpauschalierung bleibt daher anwendbar, wenn die um die Umsatzsteuer bereinigten Umsätze den Betrag von € 40.000 nicht überschreiten. Beispiel: A erzielt folgende Nettoumsätze: € 20.000 als Fitnesstrainer, € 19.000 aus Fahrradreparaturen und € 15.000 aus Wohnungsvermietungen. Das ergibt einen Nettogesamtumsatz von € 54.000. Da die einkommensteuerliche Kleinunternehmerpauschalierung bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht anwendbar ist, bleiben diese Umsätze außer Betracht. Die für die einkommensteuerliche Kleinunternehmerpauschalierung relevanten Umsätze als Fitnesstrainer und aus der Fahrradreparatur betragen € 39.000. Damit ist die neue Umsatzgrenze von € 40.000 nicht überschritten und die einkommensteuerliche Pauschalierung ist anwendbar. Tipp: Sollten Sie die Anwendung der Kleinunternehmerpauschalierung in Erwägung ziehen, empfehlen wir eine umfassende Beratung. ■ Tarifstufen 2023 (€) Anpassung Tarifstufen 2024 (€) Steuersatz 2024 bis 11.693 9,60 % bis 12.816 0 % über 11.693 – 19.134 8,80 % über 12.816 – 20.818 20 % über 19.134 – 32.075 7,60 % über 20.818 – 34.513 30 % über 32.075 – 62.080 7,30 % über 34.513 – 66.612 40 % über 62.080 – 93.120 6,60 % über 66.612 – 99.266 48 % über 93.120 – 1.000.000 6,60 % über 99.266 – 1.000.000 50 % über 1.000.000 0,00 % über 1.000.000 55 % KLEINUNTERNEHMER Kleinunternehmerpauschalierung Für Veranlagungen ab 2023 wurde die Umsatzgrenze für die einkommensteuerliche Kleinunternehmerpauschalierung um € 5.000 erhöht.
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