KlientenJournal 4/2023

www.hps-steuerberatung.at Erhöhung von Familienleistungen 2024 bringt insbesondere Familien mit Kindern weitere steuerliche Erleichterungen. Zuschuss zur Kinderbetreuung Ab 2024 können Arbeitgeber einen Betrag von € 2.000 als Zuschuss zur KInderbetreuung steuerfrei zur Auszahlung bringen – bisher waren dies lediglich € 1.000. Dieser Zuschuss kann nun bis zum 14. Lebensjahr (bisher 10. Lebensjahr) des Kindes durch den Arbeitgeber gewährt werden. Betriebskindergarten Sollte ein Arbeitgeber eine betriebseigene elementare Bildungseinrichtung (= Betriebskindergarten) betreiben, ist die Benützung dieser Einrichtung für die Mitarbeiter steuerfrei. Dies gilt auch dann, wenn auch betriebsfremde Personen ihre Kinder in dieser Einrichtung betreuen lassen können. Ob diese Zuschüsse allerdings auch sozialversicherungsfrei sein werden, bleibt noch abzuwarten. Kindermehrbetrag Der Kindermehrbetrag, der allen Erwerbstätigen auch als Negativsteuer ausgezahlt werden kann, wird von € 550 auf € 700 pro Kind erhöht. ■ Homeoffice- Begünstigungen Die bisher nur befristet bis Ende 2023 beschlossenen Begünstigungen für das Homeoffice – also das HomeofficePauschale sowie die Absetzbarkeit von ergonomisch geeignetem Mobiliar – werden jetzt unbefristet gewährt. ■ Ab 1.1.2024 soll es für alle gemeinnützigen Rechtsträger die Möglichkeit geben, die steuerliche Spendenabsetzbarkeit zu erlangen. Die Spendenabsetzbarkeit soll künftig auch bisher nicht spendenbegünstigte gemeinnützige Zwecke wie Bildung (Elementarpädagogik, Schulbildung, Berufsaus- und -fortbildung sowie Erwachsenenbildung), Sport, Tierschutz, Menschenrechte und Demokratieentwicklung umfassen. Zudem sollen auch alle gemeinnützigen Kultureinrichtungen die Spendenabsetzbarkeit beantragen können. Bislang ist die Spendenabsetzbarkeit für Kultureinrichtungen an den Erhalt von Bundes- oder Landesförderungen gekoppelt. Im Bereich der Bildung sollen öffentliche Kindergärten und Schulen schon dem Gesetz nach spendenbegünstigt sein. Andere Bildungseinrichtungen können einen Antrag an das Finanzamt Österreich auf bescheidmäßige Anerkennung als begünstigte Einrichtung stellen. Antrag bereits nach dem ersten Jahr Die Spendenabsetzbarkeit kann in Zukunft bereits nach dem ersten Jahr der Verfolgung gemeinnütziger Tätigkeiten beantragt werden. Die bisherige Mindestbestandsdauer zur Erlangung der Spendenabsetzbarkeit von 3 Jahren wird dadurch deutlich gekürzt. Für kleine Organisationen mit Spendeneinnahmen bis € 1 Mio. soll der Zugang zur Spendenbegünstigung wesentlich erleichtert werden. Künftig soll für kleine Organisationen eine Bestätigung durch eine Steuerberatungskanzlei pro Jahr ausreichen. Eine jährliche Wirtschaftsprüfung soll erst ab Spendeneinnahmen von jährlich über € 1 Mio. erforderlich sein. Auch die Umsatzgrenze über € 40.000, ab der eine Ausnahmegenehmigung der Finanzverwaltung für begünstigungsschädliche Tätigkeiten erforderlich ist, soll auf über € 100.000 angehoben werden. Zudem sollen Ausnahmegenehmigungen zukünftig auch rückwirkend erteilt werden können. Bei Wegfall des begünstigten Zwecks oder bei Auflösung soll es zu einer Nachversteuerung von steuerfreien Einkünften für einen Zeitraum von bis zu 10 Jahren kommen, wenn für begünstigte Zwecke gewidmete Mittel nicht dafür verwendet werden. Gemeinnützige Stiftungen Die Errichtung gemeinnütziger Stiftungen soll durch die Anhebung der steuerwirksamen Berücksichtigung von Vermögensstockzuwendungen von 10 % auf 20 % sowie durch deren Vortragsfähigkeit attraktiver gemacht werden. Außerdem soll bereits im ersten Jahr der Stiftungsgründung die gemeinnützige Verwendung des Stiftungskapitals ermöglicht werden. Bislang dürfen in den ersten 3 Jahren nur die Erträge der Vermögensstockzuwendung für den Stiftungszweck verwendet werden. Die erforderliche Spendenbegünstigung für Stiftungen wird ebenso bereits nach einem einjährigen Wirken beantragt werden können. Aktuell ist dies für Stiftungen frühestens nach einem dreijährigen Wirken möglich. Die genannten Änderungen sollen ab 1.1.2024 in Kraft treten. Die Gesetzwerdung blieb zu Redaktionsschluss noch abzuwarten. ■ NEUES GESETZ Ausweitung der Spendenbegünstigung 2024 2024 bringt grundlegende Erweiterungen der Spendenabsetzbarkeit und Neuerungen zur Gemeinnützigkeit. © matimix - Adobe Stock © Krakenimages.com - Adobe Stock

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