KlientenJournal 4/2023

Impressum: HPS Hergovits, Pinkel & Schnabl Steuerberatungs GmbH Triester Straße 14 · 2351 Wiener Neudorf · Telefon 02236/86777 e-mail office@hps-steuerberatung.at · www.hps-steuerberatung.at Die veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt, ohne Gewähr und können eine persönliche Beratung durch uns nicht ersetzen! Redaktion und Gestaltung: InfoMedia News & Content GmbH, www.infomedia.co.at REISELEISTUNGEN EuGH-Entscheidung zur Margenbesteuerung Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass die Sonderregelung für Reiseleistungen auch dann anwendbar ist, wenn die Leistung des Unternehmers nur die Beherbergung umfasst, sofern sie von einem Dritten eingekauft wurde und im eigenen Namen weiterverkauft wird. FROHE Weihnachten UND ALLES GUTE FÜR DAS NEUE JAHR 2024! © Production Perig - Adobe Stock PENSION Änderungen bei der Altersteilzeit Je nach Beginn einer Blockzeitvariante der Altersteilzeit wird ab dem 1.1.2024 der Kostenersatz durch das AMS in Jahresstufen, abhängig vom Beginn der Altersteilzeit, reduziert werden und entfällt ab 1.1.2029 gänzlich. Seit dem Jahr 2000 gibt es in Österreich die aus öffentlichen Mitteln geförderte Altersteilzeit (ATZ), die in zwei Grundmodellen (kontinuierlich oder geblockt) zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart werden kann und für die es seitens des AMS einen teilweisen Kostenersatz gibt. Aktuell werden dem Arbeitgeber bei der kontinuierlichen Variante ca. 90 % der Zusatzkosten ersetzt, beim Blockmodell ca. 50 %, wobei zusätzlich zumindest während der zweiten Phase des Blockmodells („Freistellungsphase“) eine Ersatzarbeitskraft nachgewiesen werden muss. Auslaufen des Blockmodells Für das langsame Ende des geförderten Blockmodells kommt es auf das Beginndatum der ATZ an. Für ab 1.1.2024 beginnende ATZ-Blockzeitvereinbarungen soll der Kostenersatz von 50% auf 42,5% sinken, wobei diese Reduktion nur dann zum Tragen kommen soll, wenn der diesbezügliche Antrag beim AMS nach dem 12.9.2023 eingelangt ist. Ab 1.1.2025 (Anspruchsbeginn) werden für Blockzeitvereinbarungen nur mehr 35 % ersetzt; nach Jahresstufen von 27,5 % (ATZ-Beginn ab 1.1.2026), 20 % (ATZ-Beginn ab 1.1.2027) und 10 % (ATZBeginn ab 1.1.2028) entfällt die Förderung ab 1.1.2029 zur Gänze. Bandbreite 20 % bis 80 % Bisher konnte durch entsprechende vertragliche Vereinbarung ein unterjähriger Durchrechnungszeitraum vereinbart werden, der im Extremfall sogar auf ein einjähriges Blockmodell hinauslaufen konnte. Diese Möglichkeit wird nun eingeschränkt. Dafür wurde im kontinuierlichen Altersteilzeit-Modell eine neue, erweiterte Bandbreite mit einer mindestens 20%igen und höchstens 80%igen Normalarbeitszeit beschlossen. ■ Reiseleistungen unterliegen der besonderen Margenbesteuerung. Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist es für das Vorliegen einer Reiseleistung erforderlich, dass der Unternehmer ein Bündel von Einzelleistungen erbringt, welches zumindest eine Beförderungs- oder Beherbergungsleistung enthält. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat nun aber entschieden, dass diese Sonderregelung auch dann anwendbar ist, wenn die Leistung des Unternehmers nur die Unterbringung (Beherbergung) umfasst, sofern diese von einem Dritten eingekauft wurde und im eigenen Namen weiterverkauft wird. Bei der Margenbesteuerung berechnet sich die Umsatzsteuer nicht vom Nettoentgelt des Reiseveranstalters, sondern aus der Differenz zwischen Verkaufspreis und den dafür bezogenen Reisevorleistungen. Diese Besteuerungsart gilt für erbrachte Reiseleistungen an Private sowie an Unternehmer. Klarstellung des EuGH Damit hat der EuGH klargestellt, unter welchen Voraussetzungen zugekaufte Beherbergungsdienstleistungen unter die Sonderregelung für Reiseleistungen fallen. Grundsätzlich sollen mit dieser Sonderregelung diverse Schwierigkeiten vermieden werden, die sich für die Unternehmer ergäben, wenn auf die Reiseleistungs-Umsätze die allgemeinen Regeln der Mehrwertsteuer-Richtlinie angewendet werden würden. Die Anwendung der allgemeinen Bestimmungen über den Ort der Besteuerung, die Steuerbemessungsgrundlage und den Vorsteuerabzug würde aufgrund der Vielzahl und aufgrund der Lokalisierung der erbrachten Leistungen bei diesen Unternehmen zu praktischen Schwierigkeiten führen, die die Ausübung ihrer Tätigkeit behindern würden. Zusätzlich fällt die Bereitstellung einer Ferienunterkunft durch ein Reisebüro unter die Sonderregelung, selbst wenn die Leistung nur die Unterbringung umfasst. Daraus folgt, dass die Leistung eines Steuerpflichtigen, die darin besteht, Beherbergungsdienstleistungen bei anderen zu kaufen und sie weiterzuverkaufen, auch dann unter die Margenbesteuerung fällt, wenn diese Dienstleistung nicht mit zusätzlichen Leistungen verbunden ist. ■ © Stockwerk-Fotodesign - Adobe Stock

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