KlientenJournal 3-2024

office@hofmann-specht.at MITARBEITER Neues Telearbeitsgesetz Durch das Telearbeitsgesetz wird Homeoffice auf ortsungebundene Telearbeit ausgeweitet. Die Änderungen gelten erstmals für Lohnzahlungszeiträume ab 1.1.2025 bzw. ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2025. Ab 2025 kann als „Telearbeit“ ein Telearbeitspauschale ausbezahlt werden. Mit der Ausweitung von Homeoffice auf Telearbeit ist es nicht mehr notwendig, die berufliche Tätigkeit des Arbeitnehmers ausschließlich in der Wohnung des Arbeitnehmers auszuüben. Voraussetzungen für die nicht steuerbare Inanspruchnahme eines Telearbeitspauschales bleiben weiterhin: ǜ Das Pauschale kann bis zu € 3 pro ausschließlichem Telearbeitstag bezahlt werden. ǜ Das Pauschale steht höchstens für 100 Tage pro Kalenderjahr zu. ǜ Die Telearbeitstage samt ausbezahltem Pauschale werden vom Arbeitgeber am Lohnzettel ausgewiesen bzw. in der Lohnbescheinigung angegeben. Zahlt der Arbeitgeber freiwillig ein höheres Telearbeitspauschale, stellt der den Höchstbetrag von € 300 übersteigende Betrag weiterhin steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, der nachversteuert wird. Ergonomisch geeignetes Mobiliar Die Geltendmachung von Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar als Werbungskosten bleibt weiterhin möglich unter der Voraussetzung, dass kein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer vorliegt und das Mobiliar vom Arbeitnehmer für einen in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatz angeschafft wurde. Zudem muss der Arbeitnehmer zumindest 26 Telearbeitstage im Kalenderjahr gearbeitet haben. ■ E-AUTOS Änderung der Sachbezugswerteverordnung für E-Autos Durch eine Änderung der Sachbezugswerteverordnung wird die Erstattung der Kosten für das Aufladen von arbeitgebereigenen Elektrofahrzeugen beim Arbeitnehmer steuerlich rückwirkend angepasst. Zusätzlich wird der geldwerte Vorteil im Zusammenhang mit dem Leasing von Ladeeinrichtungen geregelt. einem Jahreseinkommen von (derzeit) maximal € 24.500 in Höhe von € 60 pro Kind und Monat vorgesehen werden. Der Betrag wird für jeden Monat ausbezahlt. Der Erhöhungsbetrag und die Einkommensgrenze werden jährlich valorisiert. Anhebung der Tages- und Nächtigungsgelder Tagesgelder für Inlandsdienstreisen sind derzeit bis zu € 26,40 pro Tag steuerlich als Kostenersatz anerkannt. Als Nächtigungsgeld können – sofern keine höheren Ausgaben nachgewiesen werden – bis zu € 15 berücksichtigt werden. Diese Beträge sollen auf jeweils € 30 bzw. € 17 erhöht werden. Weitere Maßnahmen: ǜ Anpassung der ersten fünf Tarifgrenzen um zusätzlich jeweils 0,5 %-Punkte ǜ Erhöhung der Kleinunternehmergrenze auf € 55.000 ǜ Modernisierung und Vereinfachung des Sachbezugs für Dienstwohnungen ǜ Valorisierung der Freigrenze für sonstige Bezüge ■ E-Autos nehmen eine gewisse Sonderstellung bei Sachbezügen ein. Wird einem Arbeitnehmer ein arbeitgebereigenes E-Auto unentgeltlich für Privatfahrten zur Verfügung gestellt, führt dies nicht zu einem steuerpflichtigen geldwerten Vorteil aus dem Dienstverhältnis. Wenn nun der Arbeitnehmer das E-Auto zu Hause auflädt und die Stromkosten dem Arbeitgeber in Rechnung stellt, war fraglich, ob diese Verrechnung lohnsteuerpflichtig ist. Bisher war dies nur dann nicht lohnsteuerpflichtig, wenn die Ladestation eine Zuordnung des kWh-Verbrauchs zum Dienstauto ermöglichte und die Abrechnung nach einem pauschalen kWh-Satz von 22,247 Cent für für 2023 bzw. 33,182 Cent für 2024 erfolgte. QR-Code oder RFID-Chip/Karte Es wird nun nicht mehr auf die Zuordnung der Lademenge durch die Ladeeinrichtung selbst abgestellt, sondern es ist ausreichend, wenn die nachweisliche Zuordnung der Lademenge zum arbeitgebereigenen Kraftfahrzeug sichergestellt wird. Dies kann durch die Aufzeichnung von Ladeort und Lademenge durch das E-Auto selbst oder durch eigene Apps erfolgen. Auch das Registrieren mittels QR-Code oder RFIDChip/Karte oder mittels automatischer Authentifizierung des Fahrzeugs am Ladepunkt durch „Plug & Charge“ ist möglich, solange der Ladevorgang eindeutig einem Fahrzeug zugeordnet werden kann. Übergangsregelung bis 31.12.2025 Alternativ wurde eine bis zum 31.12.2025 laufende Übergangsregelung eingeführt. Demnach können bis zu € 30 pro Monat pauschal steuerfrei ersetzt werden, wenn beim Aufladen durch den Arbeitnehmer an einer nicht öffentlichen Ladestation die nachweisliche Zuordnung der Lademenge zum E-Auto nicht sichergestellt werden kann. Schon bisher war bei Anschaffung einer Ladestation durch den Arbeitgeber für den Arbeitnehmer nur der € 2.000 übersteigende Betrag ein geldwerter Vorteil. Nun wurde diese Regelung auf das Leasing von Ladestationen ausgeweitet. Demnach ist nur der Teil der Leasingrate als Sachbezug anzusetzen, der sich aus dem Verhältnis des € 2.000 übersteigenden Wertes zu den Anschaffungskosten ergibt. ■ © kimly - Adobe Stock

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