KlientenJournal 3-2024

Impressum: Hofmann – Wirtschaftstreuhand – Steuerberater KG – Steuerbüro Specht 6600 Reutte, Kirchweg 11 · Tel.: 05672/62471-0 · Fax: 05672/65803, office@hofmann-specht.at, www.hofmann-specht.at Die veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt, ohne Gewähr und können eine persönliche Beratung durch uns nicht ersetzen! Redaktion und Gestaltung: InfoMedia News & Content GmbH, www.infomedia.co.at FINANZ Betrugsbekämpfungsgesetz 2024 Das am 1.9.2024 in Kraft getretene Betrugsbekämpfungsgesetz 2024 widmet sich der Bekämpfung von Scheinunternehmen und Scheinrechnungen. Scheinunternehmen stellen etwa Schein- oder Deckungsrechnungen an andere Unternehmen aus und sogenannte Durchleiterfirmen bezahlen die Rechnungen zunächst. Das Geld wird dann bar abgehoben und letztlich an das tatsächlich die Leistung erbringende Unternehmen gezahlt (sog. „Kick-back-Zahlungen“). Damit kann Schwarzgeld gewaschen und Leistungsmissbrauch begangen werden. Die Scheinrechnungen werden zudem zu Unrecht zur Geltendmachung von Vorsteuern verwendet. Unternehmen holen sich so Steuern vom Staat für Leistungen zurück, die es in dieser Form nicht gegeben hat. Branchen wie Bau- und Baunebengewerbe, Reinigung, Security, Eventveranstalter, Spezialdienstleister und Arbeitskräfteüberlassung sind besonders oft davon betroffen. Auch auf europäischer Ebene ist dieses Betrugsphänomen zu beobachten. Neue Finanzordnungswidrigkeit Durch das Betrugsbekämpfungsgesetz wurde im Finanzstrafgesetz (FinStrG) eine neue Finanzordnungswidrigkeit eingeführt, mit der der finanzstrafrechtlichen Sanktionslücke im Zusammenhang mit Scheinunternehmen und den von ihnen ausgestellten Schein- und Deckungsrechnungen entgegengewirkt werden soll. Demnach macht sich strafbar, wer mit dem Vorsatz, einen Geschäftsvorgang vorzutäuschen oder dessen wahren Gehalt zu verschleiern, für abgaben- oder monopolrechtlich zu führende Bücher oder Aufzeichnungen Belege verfälscht, falsche oder unrichtige Belege herstellt oder verfälschte, falsche oder unrichtige Belege verwendet. Ein Beleg wird verfälscht, wenn dessen Inhalt unbefugt abgeändert und zugleich der Anschein erweckt wird, als stamme sein jetziger Inhalt vom Aussteller. Als Strafdrohung ist eine Geldstrafe von bis zu € 100.000 vorgesehen. Novellierung des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes Außerdem ist das Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz, das im Jahr 2016 in Kraft getreten ist, novelliert worden. Nun wird als Sozialbetrugstatbestand und damit in der Sozialbetrugsdatenbank auch der Leistungsmissbrauch (betreffend Bezug von Versicherungs-, Sozial- oder sonstigen Transferleistungen) erfasst. Weiters wurde die Definition des Scheinunternehmens insofern erweitert, als davon auch umfasst ist, wer Belege verfälscht, verwendet oder herstellt, oder einem anderen Unternehmen zur Verfügung stellt, die dazu dienen, einen Geschäftsvorgang vorzutäuschen oder dessen wahren Gehalt zu verschleiern. Auch für ordentliche Unternehmen ist daher bei dubiosen Dokumenten Vorsicht geboten, da auch nur die Verwendung von verfälschten Belegen, die an sie ausgestellt wurden, für diese Unternehmen zu negativen Konsequenzen führen kann. Hinweis: Für die Geltendmachung des Vorsteuerabzuges bedarf es unter anderem einer Rechnung. Speziell in „auffälligen“ Branchen sind neben der Rechnung aber zusätzlich Schriftverkehr, Lieferscheine, Auftragsschreiben oder auch Ausdrucke aus der Finanzministeriumsliste der Scheinunternehmen zu Dokumentationszwecken aufzuheben, um im Falle einer Finanzamtsprüfung nachweisen zu können, dass man nicht mit etwaigen Scheinunternehmen einen Vertrag geschlossen hat bzw. davon keine Kenntnis hatte. ■ VEREINE WiEReG-Strafen können Spendenbegünstigung ausschließen Verantwortliche Organe eines Vereins haben auch allfällige Meldepflichten nach dem WiEReG zu beachten. Eine Verletzung dieser Verpflichtungen kann zu massiven Nachteilen für den Verein führen. Das Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 trat mit 1.1.2024 in Kraft und sieht vor, dass alle Zwecke einer Organisation oder eines Vereins, die als gemeinnützig oder mildtätig anzusehen sind, grundsätzlich eine Spendenbegünstigung ermöglichen. In das Gesetz wurden aber auch strengere Vorschriften hinsichtlich Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung der Organisation bzw. des Vereins aufgenommen. Entzug der Spendenbegünstigung Nach der bisherigen Rechtslage waren Verstöße gegen die Rechtsordnung kein Grund für die Versagung von abgabenrechtlichen Begünstigungen bzw. der Spendenbegünstigung. Jetzt ist aber vorgesehen, dass im Falle bestimmter (finanz)strafrechtlicher Verurteilungen der Körperschaft selbst oder ihrer Organe jedenfalls nicht von einer begünstigten tatsächlichen Geschäftsführung auszugehen und in weiterer Folge die Spendenbegünstigung zu entziehen ist. So kann etwa die Verletzung von Meldepflichten nach dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) den Wegfall der Spendenbegünstigung bedeuten. Ein Wegfall der Spendenbegünstigung kann für gemeinnützige und mildtätige Vereine zu großen Nachteilen führen und ist daher unbedingt zu vermeiden. ■ © Ingo Bartussek - Adobe Stock © MrJeans - Adobe Stock

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