MandantenJournal 3/2023

WESTRING 19 · 40721 HILDEN POSTFACH 412 · 40704 HILDEN TELEFON O 21 O3 / 25 29 - 0 TELEFAX O 21 O3 / 25 29 29 EMAIL: INFO@STEUERKANZLEI-KESSLER.DE ULRIKE KESSLER STEUERBERATERIN Editorial Wir beraten Sie gerne: Tel. 0 21 03 / 25 29 - 0 Ausgabe 3 / 2023  Ein Testament sollte immer handschriftlich verfasst und unterschrieben werden. © fizkes- Adobe Stock 1. Der Ehepartner erbt alles: Falsch, denn ohne Testament erben auch die Kinder immer. Verstirbt jemand kinderlos, erbt der überlebende Ehegatte nur neben den Eltern des Verstorbenen, sollte ein Elternteil wegfallen, sogar auch die Geschwister. 2. Undankbare Kinder bekommen nichts: Falsch, denn ein Pflichtteil steht ihnen immer zu. Dieser beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist ein Anspruch gegen die Erben in Geld. Nur bei einem Mordanschlag gibt es nichts. 3. Ein Berliner Testament kann auch einseitig geändert werden: Falsch, solange die Ehe besteht, sind beide daran gebunden. Eine Ausnahme gilt, wenn ein Ehegatte dem anderen notariell analog § 2296 BGB seinen Änderungswunsch mitteilt. 4. Pflegeleistungen werden nicht berücksichtigt: Falsch, denn wer die Betreuung einer Person übernimmt, darf nach dessen Tod einen finanziellen Ausgleich fordern. 5. Ein Pfleger darf nicht erben: Falsch, jeder darf der privaten Pflegekraft, Haushaltshilfe oder anderen Personen, die sich engagiert gekümmert haben, im Testament etwas zukommen lassen. Eine Ausnahme gilt für die Begünstigung von Pflegeheimen, Heimträgern, Heimleitern oder dort angestellten Pflegern, eine Verfügung zu Gunsten dieser Personen ist in der Regel unwirksam. ERBRECHT Sieben Irrtümer beim Erben Dass Ehepartner alles erben, die Steuer sowieso das Erbe auffrisst oder ein getipptes Testament besser ist als gar keines sind Gerüchte, die jeder Grundlage entbehren. Wer im Bekanntenkreis oder auf SocialMedia-Plattformen das Thema „Erben“ anspricht, wird schnell erschlagen von einer Fülle an teils sehr emotional vorgebrachten Aussagen: Achtung! Der Staat schnappt sich den Löwenanteil eines jeden Erbes, heißt es etwa. Oder: Besser ein getipptes Testament als gar keines! Das haben wir zum Anlass genommen, die sieben größten Irrtümer in diesem Zusammenhang aufzugreifen und richtigzustellen. Auch andere Erb- und Vorsorgethemen werden in dieser Ausgabe vorgestellt. Etwa beim Bericht über den Fall einer Witwe, die aus gesundheitlichen Gründen die Selbstnutzung eines Familienheims beenden musste. Im Folgenden lesen Sie, warum die ältere Dame deshalb beinahe auf eine erbschaftssteuerliche Begünstigung hätte verzichten müssen. Natürlich haben wir aber auch wieder Beiträge, die in die Rubrik „Kurioses“ fallen. Wenn beispielsweise eine Abschiedsfeier für 94.000 Euro unter Betriebsausgaben verbucht werden soll. Oder der EuGH angerufen wird, um zu klären, ob ein Anbieter für Schwimmunterricht Umsatzsteuer verrechnen muss. Eines ist bei all diesen Informationen sehr wichtig: Sie basieren auf viel Erfahrung und Fachwissen. Wenden Sie sich mit Ihren Fragen und Wünschen deshalb besser direkt an uns und nicht ans Internet. Wir freuen uns über Ihre Kontaktaufnahme!

Wir beraten Sie gerne: Tel. 0 21 03 / 25 29 - 0 6. Besser ein getipptes Testament als gar keines: Falsch, denn ein Testament muss zur rechtlichen Gültigkeit von vorne bis hinten handschriftlich geschrieben werden. Auch hier gibt es Ausnahmen: Ein notarielles Testament gilt allein mit der Unterschrift und bei einem gemeinschaftlichen Testament von Ehegatten reicht es, wenn einer der Ehegatten die Zeilen handschriftlich verfasst und der andere nur unterschreibt. 7. Die Steuer frisst sowieso das Erbe auf: Falsch, bei der Erbschaftsteuer gibt es viele Vergünstigungen. Für Betriebsvermögen gibt es Verschonungen, ein Familienheim ist steuerfrei, wenn es mindestens 10 Jahre danach vom Ehegatten oder den Kindern weiterhin genutzt wird. Der Zugewinn des überlebenden Ehegatten wird nicht besteuert. Darüber hinaus gibt es Freibeträge von € 500.000 für den Ehegatten, € 400.000 für ein Kind und zwar von jedem Elternteil und € 200.000 für jedes Enkelkind. Tipp: Wir empfehlen, die Vermögensnachfolge nicht ohne rechtliche Beratung zu regeln. ■ VERMÖGENSSORGE Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung Jeden kann es treffen. Durch einen Unfall oder eine Krankheit kann es passieren, dass jemand vorübergehend oder längere Zeit nicht mehr für sich entscheiden und handeln kann. EINKOMMENSTEUER Behindertengerechter Gartenumbau nicht absetzbar Aufwendungen für einen behindertengerechten Umbau des zum selbstgenutzten Einfamilienhaus gehörenden Gartens sind keine außergewöhnlichen Belastungen. Bei einem Ehepaar leidet die Ehefrau an einem Post-Polio-Syndrom, ihr Schwerbehindertenausweis weist einen Grad der Behinderung von 70 % mit den Merkzeichen G und aG aus. Beide Ehegatten sind Eigentümer eines Einfamilienhauses mit Garten. Sie ließen eine Fläche von 17 m² als Terrasse und ein Hochbeet für € 7.024 anlegen und beantragten den Abzug der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen. Als Grund gaben sie an, dass der Umbau deshalb erfolgt sei, weil die Ehefrau zur Bewirtschaftung des Vorgartens auf einen Rollstuhl angewiesen sei. Keine Schaffung eines existenznotwendigen Wohnbedarfs Das Finanzamt lehnte das ab, der Fall landete beim obersten deutschen Steuergericht, das aber der Finanzbehörde Recht gab. Die Richter führten aus: Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerbürger, so können Aufwendungen, die die zumutbare Belastung übersteigen, abgezogen werden. Aufwendungen sind dann zwangsläufig, wenn sich der Steuerpflichtige ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit sie den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Ausgeschlossen vom Abzug sind dagegen die üblichen Aufwendungen der Lebensführung. Die Richter führten auch aus, dass nur Aufwendungen anerkannt werden, die geleistet werden, um den existenznotwendigen Wohnbedarf zu befriedigen. Der Umbau eines Gartens für die behindertengerechte Nutzung sei aber in erster Linie Folge eines frei gewählten Freizeit-/ Konsumverhaltens und deshalb einkommensteuerlich nicht absetzbar. ■ Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung Es gibt zwei Arten, hier vorzusorgen. In einer Vorsorgevollmacht legt man die Person fest, die Rechtshandlungen für einen selbst vornehmen darf, wenn man selbst nicht mehr dazu in der Lage ist. In einer Betreuungsverfügung kann man dem Betreuungsgericht gegenüber erklären, welche Personen man im Fall einer gerichtlich angesetzten Betreuung gerne haben will. Ob das Gericht dann diese Person oder jemand anderen bestimmt, kann man bei dieser Variante nicht definitiv festlegen. Wen soll man bestimmen Es sollte sich dabei um eine absolute Vertrauensperson handeln, denn diese kann weitreichende Entscheidungen treffen. Oft bestellt man den Ehegatten, was aber nur anzuraten ist, wenn man ihn damit nicht überfordert, andernfalls besser ein Kind oder jemanden aus dem Freundeskreis. Viele raten davon ab, mehrere als Gesamtbevollmächtigte zu bestimmen, da sie sich im Fall von Uneinigkeit gegenseitig blockieren. Besser ist die Einsetzung einer Person. Nur falls diese ausfällt oder das Amt nicht annehmen will, sollte eine Ersatzperson benannt werden. Inhalt einer Vorsorgevollmacht Für Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen gibt es Vordrucke im Internet, zum Beispiel vom Bundesministerium der Justiz. Darin sind Angaben zu verschiedenen Themenbereichen anzukreuzen. Im Einzelnen die Vermögenssorge, also wer das Vermögen verwalten und Rechtshandlungen vornehmen darf, zu regeln ist auch eine Ermächtigung für Aufenthalt und Wohnungsangelegenheiten, für den Post- und Fernmeldeverkehr, für den Umgang mit Behörden, für die Vertretung vor Gericht, die Ermächtigung zur Erteilung von Untervollmachten, die Geltung auch über den Tod hinaus und Entscheidungsbefugnisse für Angelegenheiten der Gesundheitssorge und bei einer eventuellen Pflegebedürftigkeit. Für Bankgeschäfte sollte man dagegen eine vom jeweiligen Institut ausgestellte Bankvollmacht unterzeichnen und auch dort hinterlegen. ■ © Tierney- Adobe Stock

info@steuerkanzlei-kessler.de KURIOS Abschiedsfeier über € 94.000 ist unangemessen Treten Kosten einer sonst steuerlich abzugsfähigen Abschiedsfeier über das übliche Maß hinaus, werden sie wegen Unangemessenheit gar nicht anerkannt. In einer Firma war jemand 35 Jahre tätig, zum Schluss als Geschäftsführer. Er buchte bei einer Eventagentur eine Abschiedsfeier in einem luxuriösen Gutshof inklusive Live Entertainment durch ein regional sehr bekanntes Trio, einen Trommelworkshop inklusive 170 Trommeln und Auftritte verschiedener Artisten sowie einer Fire-Dancer-Show, einem Dompteur, einem Einradjongleur und Stelzentänzern. Von den insgesamt 162 Gästen waren 88 Mitarbeiter mit 37 Ehepartnern, drei Geschäftspartner ebenfalls mit Ehepartnern, Familienmitglieder und weitere Gäste. Die Kosten beliefen sich damit auf insgesamt € 586,30 pro Teilnehmer. Das Finanzamt erkannte pro Teilnehmer nur € 110 an, was der Grenze für Betriebsveranstaltungen entspricht. Der Fall ging bis vor das Finanzgericht, das dem Begehren des Steuerpflichtigen aber nicht abhalf. Nach den Richtern sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen. Jedoch fallen unter ein Abzugsverbot Aufwendungen der Jagd, Fischerei, Segelyachten sowie ähnliche Zwecke. Diese Beschränkung wurde eingeführt, weil man überflüssige und unangemessene Präsentation nicht zum Abzug zulassen wollte. Das Gericht war deshalb der Auffassung, dass wegen des großartigen Ambientes, der aufwändigen Dekoration und des Auftretens verschiedener Künstler mit musikalischem und artistischem Unterhaltungsprogramm sowie der Absicht des Klägers, seinen Gästen einen ausgefallen Abend zu bereiten, unangemessene Repräsentationsaufwendungen vorliegen. ■ EINKOMMENSTEUER Verkauf einer durch die Mutter genutzten Wohnung Die Steuerfreiheit des Verkaufs einer Wohnung bedingt die ganze oder teilweise Nutzung durch den Steuerpflichtigen. Die Mitbenutzung durch einkommensteuerrechtlich zu berücksichtigende Kinder ist unschädlich. Ein Ehepaar erwarb 2009 eine Eigentumswohnung. Diese überließen sie unentgeltlich der Mutter der Ehefrau zur alleinigen Nutzung. Sie verkauften die Wohnung 2017 und wollten das Steuerprivileg für selbst genutzte Wohnungen nutzen, nach welchem ein hier evtl. anfallender Veräußerungsgewinn nicht der Einkommensteuer unterliegt. Die Ehegatten begründeten das damit, dass sie durch die unentgeltliche Überlassung an die Mutter eine Unterhaltsleistung erbracht hätten. Das sei wie eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken zu werten. Die Finanzbehörden folgten dieser Argumentation nicht und besteuerten den Wertzuwachs. Das hierzu angerufene Finanzgericht stellte in einem allerdings noch nicht rechtskräftigen Urteil fest, dass das Finanzamt zu Recht ein privates Veräußerungsgeschäft ansetzte. Immobilien werden von der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft nur ausgenommen, wenn sie im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden. Das setzt voraus, dass die Immobilie vom Steuerpflichtigen auch bewohnt wird. Die Begünstigung der Wohnungsüberlassung an andere an sich evtl. unterhaltsberechtigte Angehörige sieht die Rechtsprechung nicht vor. ■ EINKOMMENSTEUER Gesundheit als Grund für die Beendigung der Selbstnutzung Die erbschaftssteuerliche Begünstigung eines Familienheims bleibt auch nach Auszug des Erwerbers bestehen, wenn für ihn eine selbstständige Haushaltsführung in diesem Objekt unzumutbar ist. Von zwei Ehepartnern starb der Ehemann im Jahr 2017. Die Ehefrau erbte das gemeinsam bewohnte Haus, nutzte es zunächst selbst, erwarb aber im Jahr 2018 eine Eigentumswohnung, veräußerte das Einfamilienhaus und zog 2019 in die neue Wohnung. In der Steuererklärung hatte die Ehefrau die steuerliche Begünstigung für das Familienheim beantragt. Nachdem das Finanzamt vom Auszug erfahren hatte, lehnte es die Begünstigung ab. Die Ehefrau wandte sich gegen die Versteuerung und gab an, dass sie schon früher wegen depressiver Auffälligkeiten ärztlich behandelt wurde. Nachdem ihr Ehemann verstorben sei, habe sich der Gesundheitszustand durch erneute Depressionen verschlechtert. Ihr Entschluss, auszuziehen und das Haus zu veräußern, beruhe auf ärztlichem Rat. Dafür legte sie ein ärztliches Gutachten vor, nach welchem die Umgebung des ehemals gemeinsam bewohnten Hauses psychische Folgeschäden erwarten lasse. Das oberste deutsche Steuergericht gab der Klägerin Recht Laut Gericht bleibt der Erwerb des Eigentums an einem bebauten Grundstück für den überlebenden Ehegatten erbschaftssteuerfrei, wenn der Erblasser in der Immobilie bis zum Erbfall gewohnt hat und der Erwerber die Selbstnutzung unverzüglich fortführt. Die Steuerbefreiung fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt, es sei denn, er ist aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert. Das ist der Fall, wenn der Erwerber im Falle der weiteren Selbstnutzung eine erhebliche Beeinträchtigung seines Gesundheitszustands zu gewärtigen hat, die ein weiteres Verbleiben unzumutbar macht. Dass das hier der Fall war, kann mithilfe ärztlicher Begutachtung festgestellt werden. ■ © Anand Kumar- Adobe Stock

Impressum: Ulrike Kessler · Steuerberaterin, Westring 19, 40721 Hilden · Postfach 412 · 40704 Hilden Tel.: 0 21 03 / 25 29 - 0 · Fax: 0 21 03 / 25 29 29, e-mail: info@steuerkanzlei-kessler.de Die veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt, ohne Gewähr und können eine persönliche Beratung durch uns nicht ersetzen! Redaktion und Gestaltung: InfoMedia News & Content GmbH, www.infomedia.co.at KURIOS Umsatzsteuer bei Schwimmunterricht Kuriose Aussagen ergeben sich aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs zur Frage, ob ein Schwimmunterricht umsatzsteuerpflichtig ist. Er hatte die Fragestellung auch dem EuGH (europäischen Gerichtshof) vorgelegt und erst nach dessen Antwort entschieden. EINKOMMENSTEUER Kleidung als Betriebsausgabe Aufwendungen für bürgerliche Kleidung sind nur dann als Betriebsausgaben zu berücksichtigen, wenn es sich um typische Berufskleidung handelt, die nicht auch zu privaten Anlässen getragen werden kann. Zwei Ehepartner waren beide als selbstständige Trauerredner und Trauerbegleiter tätig. Sie machten Aufwendungen für die Anschaffung, Änderung, Reparatur und Reinigung von Kleidung, unter anderem Anzüge, Hemden, Röcke, Kleider, Mäntel, Blusen, Pullover, Hosen, Jacken, Krawatten, Schals und Schuhe – alle in schwarz – als Betriebsausgaben geltend. Die Finanzbehörde versagte deren Anerkennung. Das Ehepaar ging bis zum Bundesfinanzhof. Die Kläger erwähnten, das Tragen schwarzer Kleidung eines Trauerredners werde kulturhistorisch nach der Verkehrsauffassung zwingend erwartet. Die Typisierung der schwarzen Kleidung als berufstypische Kleidung sei nicht aus deren Beschaffenheit, sondern aus dem zwangsläufigen Verwendungszweck und der mit diesem Zweck verbundenen Funktion abzuleiten. Das arbeitstägige Tragen führe zu einem hohen berufsbedingten Verschleiß. Da beide Ehegatten die schwarze Kleidung den gesamten Arbeitstag tragen müssen, habe dies die gleiche Funktion wie zum Beispiel die Uniform eines Polizisten. Nach den Richtern gehören Aufwendungen für bürgerliche Kleidung zu den unverzichtbaren Aufwendungen der Lebensführung und sind grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Das wäre nur der Fall, wenn die Aufwendungen durch die Einkünfteerzielung veranlasst sind, also wenn sie mit ihr objektiv zusammenhängen und ihr subjektiv zu dienen bestimmt sind. Das ist nur bei Kleidungsstücken der Fall, deren Beschaffenheit objektiv nahezu ausschließlich für die berufliche Nutzung bestimmt und geeignet sind und wegen der Eigenart des Berufs nötig sind. Das ergäbe sich entweder durch ihre Unterscheidungsfunktion wie zum Beispiel bei Uniformen, durch dauerhaft angebrachte Firmenembleme oder durch ihre Schutzfunktion wie bei Schutzanzügen und Arbeitsschuhen. Ausblick: Die Richter stellten auch klar, dass die bisherige richterlich abgesegnete Absetzbarkeit des schwarzen Anzugs eines Leichenbestatters oder eines Kellners oder eines katholischen Geistlichen nicht mehr möglich ist. ■ Eine GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) führte im Wesentlichen Schwimmkurse für Kinder durch, die von den Kursteilnehmern oder deren Eltern vergütet wurden. Die GbR betrachtete ihre Leistungen als umsatzsteuerfrei. Das Finanzamt lehnte das ab. Die Richter des obersten deutschen Steuergerichts legten den Fall darauf dem EuGH mit der Frage vor, ob der Begriff des die Steuerfreiheit ermöglichenden Schul- und Hochschulunterrichts die Erteilung von Schwimmunterricht umfassen kann. Sie fragten an, ob die Leistungen der GbR mit solchen Einrichtungen des öffentlichen Rechts vergleichbar sein könnten, die mit den Aufgaben der Erziehung von Kindern und Jugendlichen, der Aus- und Fortbildung betraut sind und ob sich daraus ergeben kann, dass es sich dabei um Unterricht zur Erlernung einer elementaren Grundfähigkeit (hier: Schwimmen) handeln kann. Das verneinte der EuGH. Die Umsatzsteuerfreiheit wäre auch möglich für die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf und eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegenden Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten. Da eine solche Bescheinigung nicht vorlag, konnte auch das die Steuerfreiheit nicht begründen. Die Richter erwähnten in diesem Zusammenhang aber ein anderes Urteil, nach dem die Leistungen eines Ballett- und Tanzstudios selbst dann als steuerfrei angesehen wurden, wenn nur durchschnittlich 2 % der Ballettschüler die Aufnahmeprüfungen an der staatlichen Musikhochschule ablegten und eine weitere Berufsausbildung anstrebten. Die Richter konnten jedoch das Urteil zur Ballettschule hier nicht anwenden, weil die Schwimmschule keinerlei Feststellungen vorlegen konnte, dass es Schwimmschüler gab, welche die Kursteilnahme für eine spätere Berufstätigkeit, zum Beispiel als Schwimmlehrer nutzten oder dies anstrebten. ■ © sashalexander- Adobe Stock © johny87- Adobe Stock

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