info@steuerkanzlei-kessler.de KURIOS Abschiedsfeier über € 94.000 ist unangemessen Treten Kosten einer sonst steuerlich abzugsfähigen Abschiedsfeier über das übliche Maß hinaus, werden sie wegen Unangemessenheit gar nicht anerkannt. In einer Firma war jemand 35 Jahre tätig, zum Schluss als Geschäftsführer. Er buchte bei einer Eventagentur eine Abschiedsfeier in einem luxuriösen Gutshof inklusive Live Entertainment durch ein regional sehr bekanntes Trio, einen Trommelworkshop inklusive 170 Trommeln und Auftritte verschiedener Artisten sowie einer Fire-Dancer-Show, einem Dompteur, einem Einradjongleur und Stelzentänzern. Von den insgesamt 162 Gästen waren 88 Mitarbeiter mit 37 Ehepartnern, drei Geschäftspartner ebenfalls mit Ehepartnern, Familienmitglieder und weitere Gäste. Die Kosten beliefen sich damit auf insgesamt € 586,30 pro Teilnehmer. Das Finanzamt erkannte pro Teilnehmer nur € 110 an, was der Grenze für Betriebsveranstaltungen entspricht. Der Fall ging bis vor das Finanzgericht, das dem Begehren des Steuerpflichtigen aber nicht abhalf. Nach den Richtern sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen. Jedoch fallen unter ein Abzugsverbot Aufwendungen der Jagd, Fischerei, Segelyachten sowie ähnliche Zwecke. Diese Beschränkung wurde eingeführt, weil man überflüssige und unangemessene Präsentation nicht zum Abzug zulassen wollte. Das Gericht war deshalb der Auffassung, dass wegen des großartigen Ambientes, der aufwändigen Dekoration und des Auftretens verschiedener Künstler mit musikalischem und artistischem Unterhaltungsprogramm sowie der Absicht des Klägers, seinen Gästen einen ausgefallen Abend zu bereiten, unangemessene Repräsentationsaufwendungen vorliegen. ■ EINKOMMENSTEUER Verkauf einer durch die Mutter genutzten Wohnung Die Steuerfreiheit des Verkaufs einer Wohnung bedingt die ganze oder teilweise Nutzung durch den Steuerpflichtigen. Die Mitbenutzung durch einkommensteuerrechtlich zu berücksichtigende Kinder ist unschädlich. Ein Ehepaar erwarb 2009 eine Eigentumswohnung. Diese überließen sie unentgeltlich der Mutter der Ehefrau zur alleinigen Nutzung. Sie verkauften die Wohnung 2017 und wollten das Steuerprivileg für selbst genutzte Wohnungen nutzen, nach welchem ein hier evtl. anfallender Veräußerungsgewinn nicht der Einkommensteuer unterliegt. Die Ehegatten begründeten das damit, dass sie durch die unentgeltliche Überlassung an die Mutter eine Unterhaltsleistung erbracht hätten. Das sei wie eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken zu werten. Die Finanzbehörden folgten dieser Argumentation nicht und besteuerten den Wertzuwachs. Das hierzu angerufene Finanzgericht stellte in einem allerdings noch nicht rechtskräftigen Urteil fest, dass das Finanzamt zu Recht ein privates Veräußerungsgeschäft ansetzte. Immobilien werden von der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft nur ausgenommen, wenn sie im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden. Das setzt voraus, dass die Immobilie vom Steuerpflichtigen auch bewohnt wird. Die Begünstigung der Wohnungsüberlassung an andere an sich evtl. unterhaltsberechtigte Angehörige sieht die Rechtsprechung nicht vor. ■ EINKOMMENSTEUER Gesundheit als Grund für die Beendigung der Selbstnutzung Die erbschaftssteuerliche Begünstigung eines Familienheims bleibt auch nach Auszug des Erwerbers bestehen, wenn für ihn eine selbstständige Haushaltsführung in diesem Objekt unzumutbar ist. Von zwei Ehepartnern starb der Ehemann im Jahr 2017. Die Ehefrau erbte das gemeinsam bewohnte Haus, nutzte es zunächst selbst, erwarb aber im Jahr 2018 eine Eigentumswohnung, veräußerte das Einfamilienhaus und zog 2019 in die neue Wohnung. In der Steuererklärung hatte die Ehefrau die steuerliche Begünstigung für das Familienheim beantragt. Nachdem das Finanzamt vom Auszug erfahren hatte, lehnte es die Begünstigung ab. Die Ehefrau wandte sich gegen die Versteuerung und gab an, dass sie schon früher wegen depressiver Auffälligkeiten ärztlich behandelt wurde. Nachdem ihr Ehemann verstorben sei, habe sich der Gesundheitszustand durch erneute Depressionen verschlechtert. Ihr Entschluss, auszuziehen und das Haus zu veräußern, beruhe auf ärztlichem Rat. Dafür legte sie ein ärztliches Gutachten vor, nach welchem die Umgebung des ehemals gemeinsam bewohnten Hauses psychische Folgeschäden erwarten lasse. Das oberste deutsche Steuergericht gab der Klägerin Recht Laut Gericht bleibt der Erwerb des Eigentums an einem bebauten Grundstück für den überlebenden Ehegatten erbschaftssteuerfrei, wenn der Erblasser in der Immobilie bis zum Erbfall gewohnt hat und der Erwerber die Selbstnutzung unverzüglich fortführt. Die Steuerbefreiung fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt, es sei denn, er ist aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert. Das ist der Fall, wenn der Erwerber im Falle der weiteren Selbstnutzung eine erhebliche Beeinträchtigung seines Gesundheitszustands zu gewärtigen hat, die ein weiteres Verbleiben unzumutbar macht. Dass das hier der Fall war, kann mithilfe ärztlicher Begutachtung festgestellt werden. ■ © Anand Kumar- Adobe Stock
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