D-70734 Fellbach Cannstatter Straße 24/1 Telefon 0711/57 88 88-0 Fax 0711/57 88 88-88 e-mail: kanzlei@kklb.de www.kklb.de Editorial Wir beraten Sie gerne: Tel. 0711/57 88 88 – 0 Wirtschaftsprüfer | Steuerberater KKLB Partnerschaft mbB Kuhnle | Leibfried | Jöde | Kretschmer Wirtschaftsprüfer | Steuerberater KKLB Partnerschaft mbB Kuhnle | Leibfried | Jöde | Kretschmer Ausgabe 1 / 2025 Ab 2028 müssen Unternehmen auch E-Rechnungen versenden. © Stock 4 You | Adobe Stock Seit 1.1.2025 müssen alle Unternehmer E-Rechnungen empfangen, verarbeiten und auch revisionssicher archivieren können. Erhält ein Unternehmen also eine E-Rechnung, so muss sie diese auch annehmen. Eine Pflicht, selbst eigene Rechnungen als E-Rechnung zu versenden, besteht aktuell jedoch noch nicht. Die Verwendung zwischen Unternehmen ist aktuell noch freiwillig. Die Übergangsfristen sehen vor, dass erst ab 1.1.2027 Unternehmen mit einem Umsatz von über € 800.000 zur Versendung von E-Rechnungen verpflichtet werden. Ab 1.1.2028 (Stand heute) sollen dann alle Unternehmen, unabhängig von ihrem Jahresumsatz, zum Versand von E-Rechnungen verpflichtet sein. Keine Geltung für Verbraucher Nicht zum Empfang von E-Rechnungen verpflichtet sind Verbraucher. Für diese ändert sich aktuell nichts. Möchte ein Unternehmer seine Rechnung an einen Verbraucher trotzdem als E-Rechnung verschicken, so muss er den Verbraucher vorher um seine Zustimmung bitten. ■ ADMINISTRATIVES E-Rechnung: Empfang seit 2025 verpflichtend Seit 1.1.2025 ist die E-Rechnung verpflichtend geworden, zumindest für inländisch tätige Unternehmen, also B2B-Geschäfte. Dies bedeutet, dass Rechnungen nicht mehr nur wie gewöhnlich auf Papier oder elektronisch als pdf verschickt werden können, sondern als elektronischer Datensatz (wir berichteten bereits in der Ausgabe 1/2024). Es gibt jedoch Übergangsregelungen. Wer sich jetzt schon mit der E-Rechnung befassen muss, erfahren Sie in diesem Artikel. In herausfordernden Zeiten beschäftigen die Themen Abgaben und Förderungen die Menschen noch häufiger als sonst. Das merken wir auch in unserem Kanzleialltag. Oft sind dabei die persönlichen Strategien zur Milderung der Abgabenlast etwas zu kreativ. Das zeigen exemplarisch gleich einige Fälle in diesem Journal. Etwa jener, bei dem bereits die Vorauszahlungen für erst noch zu erbringende Leistungen eines Handwerkers abgesetzt werden sollten. Oder ein anderer, im Laufe dessen sich herausstellte, dass die Förderung für eine Energiespar-Maßnahme im Eigenheim nur dann ausbezahlt wird, wenn die Gesamtkosten ganz beglichen sind. Natürlich gehen wir in unseren Artikeln aber genauso darauf ein, wie groß das Potenzial für steuerlich durchdachte Lösungen nach wie vor ist. Etwa bei elektrisch betriebenen Firmenautos, die bis zu einem Wert von € 70.000 nur mit 0,25 % des Listenpreises pro Monat versteuert werden müssen. Oder durch die Möglichkeit, gegen die Festsetzung der Grundsteuer mit dem Gutachten eines Sachverständigen vorzugehen. Damit solche Strategien zur Minderung der eigenen Steuerlast erfolgreich sind, braucht es aber viel Know-how und Erfahrung. Sprechen Sie deshalb Ihre Steuerideen mit uns ab. Wir sind immer auf Ihrer Seite!
Wir beraten Sie gerne: Tel. 0711/57 88 88 – 0 Wirtschaftsprüfer | Steuerberater KKLB Partnerschaft mbB Kuhnle | Leibfried | Jöde | Kretschmer EINKOMMENSTEUER Vorauszahlungen für Handwerker nicht abzugsfähig Vorauszahlungen für noch nicht ausgeführte Handwerkerleistungen können nicht steuermindernd in der Einkommensteuererklärung abgezogen werden. Dies widerspräche dem Zweck der Regelung und würde der Begrenzung der maximal pro Jahr abzugsfähigen Steuern entgegenlaufen. Ein Ehepaar holte für die Erneuerung ihrer Heizungsanlage sowie ihrer Sanitäranlagen im eigengenutzten Haus ein Angebot eines Handwerkers ein. Die Eheleute schlugen gleichzeitig vor, einen Teil der kalkulierten Lohnkosten noch im Jahr 2022 bezahlen zu wollen. Hintergrund dieser Idee war der Wunsch des Ehepaars, bereits für dieses Jahr Aufwendungen für Handwerkerleistungen in ihrer Steuererklärung steuermindernd geltend zu machen. Das Ehepaar überwies noch vor Jahresende einen großen Teil der Lohnkosten auf das Konto des Betriebs. Die Arbeiten wurden aber erst im Januar 2023 begonnen und die Rechnung im Sommer 2023 gestellt. Ohne Rechnung kein Abzug Ebenfalls im Sommer 2023 erließ das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid des Ehepaars für das Jahr 2022. Die Aufwendungen für die Handwerkerleistungen berücksichtigte es wegen fehlender Rechnungen nicht. Dagegen wandte sich das Ehepaar zunächst mit einem Einspruch und später mit einer Klage vor dem Finanzgericht. Mit beidem hatte das Paar jedoch keinen Erfolg. Die Richter gaben dem Finanzamt Recht. Aufwendungen für Handwerkerleistungen können erst dann steuermindernd berücksichtigt werden, wenn sie erbracht sind, eine Rechnung ausgestellt und diese vollständig überwiesen wurde, was 2022 noch nicht der Fall war. Die E-Mail des Ehepaars, in der es die Vorauszahlung vorgeschlagen hat, sei jedenfalls nicht als Rechnung anzusehen und auch nicht als solche umzudeuten. Sinn der Abzugsfähigkeit von Handwerkerleistungen sei es, den Steuerpflichtigen von Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen zu entlasten. Von einer Entlastung kann aber noch nicht gesprochen werden, wenn freiwillig und ohne Rechtsgrund bezahlt wird. ■ EINKOMMENSTEUER Förderung energetischer Maßnahmen erst nach vollständiger Bezahlung Werden energetische Maßnahmen an einem selbst bewohnten Gebäude durchgeführt, ermäßigt sich auf Antrag die Einkommensteuer. Dies erfolgt durch Abzug von jeweils 7 % der Anschaffungskosten für das Kalenderjahr, in dem die energetische Maßnahme abgeschlossen wurde und für das folgende Kalenderjahr, höchstens jedoch in Höhe von € 14.000 pro Jahr. Im folgenden Jahr können dann noch 6 % der Aufwendungen und höchstens € 12.000 steuerermäßigend berücksichtigt werden. Ein Ehepaar modernisierte die Heizung ihres Wohnhauses und ließ einen neuen Gasbrennwertheizkessel einbauen. Die Kosten für Lieferung und Montage des Kessels beliefen sich auf € 8.000. Die Rechnung beglichen die Eheleute in Ratenzahlungen à € 200, die sie ab März 2021 bezahlten. In ihrer Einkommensteuer für das Jahr 2021 beantragte das Paar Steuerermäßigungen für energetische Maßnahmen nach § 35c EStG. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung der Modernisierungskosten ab. Es begründete seine Ablehnung damit, dass die Steuerermäßigung erst mit Begleichung der letzten Rate in Betracht kommt. Das Paar klagte dagegen vor Gericht. Maßnahme muss abgeschlossen sein Sowohl das Finanzgericht als auch der Bundesfinanzhof gaben dem Finanzamt Recht. Die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen kann erst dann in Anspruch genommen werden, wenn der Rechnungsbetrag vollständig auf dem Konto des Leistungsempfängers eingegangen ist. Auch die bereits geleisteten Teilzahlungen können nicht anteilig berücksichtigt werden. Grund hierfür ist, dass die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen einen Abschluss der Maßnahme voraussetzt. Dieser ist jedoch nur gegeben, wenn der Betrag vollständig bezahlt wurde. Die bloße Vereinbarung einer Ratenzahlung reicht nicht aus. Ausblick: Die Förderung energetischer Maßnahmen nach § 35c EStG gilt noch für Maßnahmen, die vor dem 1.1.2030 abgeschlossen werden. ■ © CURIOS | Adobe Stock © puhimec | Adobe Stock
Kanzlei@KKLB.de Wirtschaftsprüfer | Steuerberater KKLB Partnerschaft mbB Kuhnle | Leibfried | Jöde | Kretschmer EINKOMMENSTEUER Begünstigung von E-Autos Wer einen Dienstwagen fährt, hat meistens Grund zur Freude. Denn wenn er diesen auch privat nutzt, hat er den dadurch entstehenden geldwerten Vorteil nur mit 1 % des Bruttolistenpreises zu versteuern. Noch mehr können sich Fahrer von E-Autos freuen. Denn diese müssen ihre private Nutzung nur mit einem Viertel davon versteuern. Dies ist eine Idee des Gesetzgebers, der mit dieser Regelung die schwächelnde Nachfrage nach Elektroautos ankurbeln will. E-Autos können bereits seit 2020 mit der 0,25 %-Regelung versteuert werden. Das bedeutet eine enorme steuerliche Entlastung für ihre Fahrer. Denn statt monatlich 1 % des Bruttolistenpreises für den geldwerten Vorteil der privaten Nutzung zu versteuern, fällt bei diesen nur 0,25 % pro Monat an. Vergleicht man den steuerlichen Vorteil eines Autos mit klassischem Verbrennungsmotor mit einem elektrisch betriebenen Vergleichsmodell, so kommt man zu folgendem beispielhaften Unterschied: Bei einem 5er BMW mit Verbrenner müsste ein geldwerter Vorteil in Höhe von € 11.050 im Jahr versteuert werden. Hat das Auto aber einen Elektroantrieb, müssten jährlich nur € 3.370 versteuert werden. Anschaffungskosten bis € 70.000 werden privilegiert Die Privilegierung mit 0,25 % gilt aktuell bis zu einem Bruttolistenpreis von € 70.000. E-Autos, die darüber liegen, genießen auch eine geringere Versteuerung, allerdings nur 0,5 % des Bruttolistenpreises. Fazit: Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber die Obergrenze für die Anschaffungskosten eines Elektroautos weiter anheben wird. Mit Stand von heute wird die Nutzung von E-Autos noch bis 2030 auf dem oben beschriebenen Weg weiter gefördert. ■ ARBEITSRECHT Fristlose Kündigung wegen Schlechtleistung Bleibt ein Arbeitnehmer weit hinter der vom Arbeitgeber geforderten Arbeitsleistung zurück, so kann das eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Zwei Parteien stritten vor Gericht um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung. Kläger war der gekündigte Arbeitnehmer, der für das Bürgertelefon der Hansestadt Bremen arbeitete. Sein Arbeitgeber warf ihm vor, in seiner Arbeitszeit nur in geringem Umfang Telefonanrufe angenommen zu haben. Die Vorgabe für alle Mitarbeiter des Bürgertelefons war eine Telefonzeit von 60 % ihrer Arbeitszeit, wobei Pausen und Zeiten für die Nachbereitung von Gesprächen bereits mit eingerechnet waren. Auf diese Vorgabe wies die Stadt Bremen in mehreren E-Mails und Teamrunden hin. Gegenüber Kollegen äußerte sich der Mitarbeiter dahingehend, dass er nur 60 % Telefoniequote erfüllen würde, da mehr nicht gefordert sei. Einer Kollegin sagte er, dass es legale Methoden gäbe, wie man an seinem Arbeitsplatz angemeldet bleiben könne, ohne telefonieren zu müssen. Daraufhin wurde der Mitarbeiter wegen Störung des Betriebsfriedens abgemahnt. Eine detaillierte Auswertung der Telefonzeiten des Arbeitnehmers ergab, dass der Mitarbeiter nur eine durchschnittliche Telefonzeit von 33 % erreichte. Gegen die in der Folge ausgestellte Kündigung wandte er sich vor Gericht. Arbeitszeitbetrug rechtfertigt Kündigung Nach Ansicht des Gerichts war die außerordentliche Kündigung aber wirksam. Denn der Kläger hat seine Hauptleistungspflicht, nämlich die Annahme von Telefonaten und die telefonische Beratung von Bürgern, in erheblichem Umfang verletzt. Dadurch, dass er die geforderten 60 % derart unterschritten hat, stellt der ihm vorgeworfene Arbeitszeitbetrug einen geeigneten Kündigungsgrund dar. Ausblick: In der Praxis sind Kündigungen wegen Schlechtleistung hohen Hürden ausgesetzt. Es bedarf einer detaillierten Sachverhaltsaufklärung, um einem Arbeitnehmer Arbeitszeitbetrug nachzuweisen. ■ EINKOMMENSTEUER Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung Prozesskosten können nur dann als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige ohne den Prozess Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr im üblichen Rahmen befriedigen zu können. Ein Mann hatte einen Forstbetrieb unentgeltlich von der Eigentümerin übertragen bekommen. Als Gegenleistung vereinbarten die Parteien Altenteilleistungen. Der Mann, der bisher als Angestellter in diesem Forstbetrieb tätig war, führte den Betrieb sodann als Selbstständiger fort. Noch im selben Jahr wollte die Übergeberin die Übertragung des Betriebs rückgängig machen. Ihr Argument: Sie sei bei der Übertragung demenzbedingt geschäftsunfähig gewesen. Es kam zum Prozess zwischen den Parteien. Die Kosten hierfür machte der Mann in seiner Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend. Abzug nur bei Bedrohung der Existenzgrundlage Zur Beschäftigung des Gerichtes kam es, weil das Finanzamt den Abzug der Gerichtskosten verweigerte. Gegen diese Entscheidung klagte der Steuerpflichtige vor dem Finanzgericht. Dieses gab ihm Recht. Der Kläger habe seine lebensnotwendigen Bedürfnisse nämlich ganz überwiegend aus den Erträgen des Forstbetriebes bestritten. Im Falle einer Rückübertragung des Betriebs wären ihm für dieses Jahr nur noch Einkünfte unterhalb des Freibetrages geblieben. Damit hätten seine Einkünfte die Grenze zum steuerlichen Existenzminimum berührt. In diesem Fall ist eine Gefahr für die Existenzgrundlage gegeben und eine normale Befriedigung der lebensnotwendigen Bedürfnisse gefährdet. Gleiches gelte, wenn ein Verlust von mindestens 85 % des ertragbringenden Vermögens drohe, wobei nicht auf den Verkehrswert des Vermögens, sondern auf die aus dem Vermögen erzielten Erträge abzustellen sei. Ausblick: Das Finanzamt hat Revision eingelegt, sodass abzuwarten bleibt, wie der Bundesfinanzhof den Fall beurteilen wird. ■
Impressum: KKLB Partnerschaft mbB Leibfried | Jöde | Kretschmer | Schirner D-70734 Fellbach, Cannstatter Straße 24/1 Tel.: 0711/57 88 88 – 0 · Fax: 0711/57 88 88 – 88 · e-mail: kanzlei@kklb.de · www.kklb.de Die veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt, ohne Gewähr und können eine persönliche Beratung durch uns nicht ersetzen! Wirtschaftsprüfer | Steuerberater KKLB Partnerschaft mbB Kuhnle | Leibfried | Jöde | Kretschmer GRUNDSTEUER Eigentümer können geringeren Wert für Grundsteuer nachweisen In bestimmten Fällen können sich Eigentümer von Immobilien erfolgreich gegen den für die Grundsteuer maßgebenden Wert wehren, wenn sie nachweisen, dass der tatsächliche Wert ihres Grundstücks erheblich unter dem vom Finanzamt festgestellten Grundsteuerwert liegt. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung kürzlich entschieden. Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs sorgte für viel Aufsehen. Denn der Richterspruch ist eine klare Handlungsempfehlung an die Finanzämter. Die Richter entschieden, dass Grundstückseigentümer im Einzelfall die Möglichkeit haben müssen, einen niedrigeren gemeinen Grundstückswert nachweisen zu können als er vom Finanzamt festgesetzt wurde. Zwar ist ein solcher abweichender Nachweis gesetzlich nicht geregelt, jedoch existiert das sog. Verhältnismäßigkeitsprinzip und daraus folgend auch ein sog. Übermaßverbot. Das Übermaßverbot kann dann verletzt sein, wenn sich der festgestellte Wert als erheblich über das normale Maß hinausgehend herausstellt. Übermäßige Überschreitung bei 40 % Unterschied Der BFH sah das Übermaßverbot in bisherigen Entscheidungen als verletzt an, wenn der vom Finanzamt festgestellte Grundstückswert den vom Eigentümer nachgewiesenen Wert um 40 % oder mehr übersteigt. Ist dies der Fall, so muss der Nachweis eines niedrigeren Wertes zugelassen werden, auch wenn es dazu keine gesetzliche Regelung gibt. Der entsprechende Beweis darf laut den Richtern zum Beispiel mittels eines Sachverständigengutachtens geführt werden. Ob ein solches Vorgehen angestrebt werden soll, muss vom Eigentümer sorgfältig abgewogen werden. Ausblick: Die Entscheidung des BFH gilt nur für die Aussetzung der Vollziehung von Grundstückswerten, deren Bewertung nach dem Bundesmodell erfolgt. Dies ist in den meisten Bundesländern der Fall, jedoch nicht in Bayern, Baden-Württemberg, Hamburg, Hessen und Niedersachsen. Die Bewertung in diesen Bundesländern erfolgt nach eigenen Landesgesetzen. ■ ERBRECHT Maschinelles Dokument kann hilfreich sein Zur Auslegung eines handgeschriebenen Testaments darf auch auf ein späteres, maschinell verfasstes Dokument zurückgegriffen werden. Dies hat ein mit einem Erbstreit befasstes Landgericht kürzlich entschieden. Zwei Söhne stritten sich vor Gericht um die Frage, wer Erbe der verstorbenen Mutter geworden ist. Diese hatte im Jahr 2016 handschriftlich und von ihr unterschrieben ihren letzten Willen verfügt. Überschrieben war das Dokument jedoch mit der Überschrift „Betr.: Pflichtteilentzug wegen körperlicher Misshandlung“. In dem Brief schilderte sie einen Vorfall, bei dem ihr zweitgeborener Sohn sie auf den Kopf geschlagen und derb beleidigt hat. Am Ende des Schreibens befinden sich die Unterschriften von zwei Zeugen, die zudem bestätigen, dass dieser Sohn die Mutter mit dem Tod bedroht hatte. Es befindet sich außerdem der Satz in dem Brief, dass die Söhne sich später einmal nicht über das Erbe streiten sollen. Einige Jahre später, im Jahr 2022, verfasste die Mutter ein zwar handschriftlich unterschriebenes, aber maschinell geschriebenes Dokument, in dem sie alle ihre Vermögenswerte ihrem erstgeborenen Sohn vermachte. Außerdem schrieb sie, dass der zweitgeborene Sohn vom Erbe ausgeschlossen werden solle, da er mehrfach Morddrohungen ausgesprochen habe und das Verhältnis zu ihm unüberbrückbar zerrüttet sei. Maschinelles Schreiben kein Testament Das Gericht gab dem erstgeborenen Sohn Recht und sah ihn als einzigen Erben an. Zwar sei ein formgültiges Testament nur im handschriftlichen Brief von 2016 zu sehen, in welchem die Mutter den Pflichtteilsentzug niedergeschrieben hatte. Jedoch dürfen zur Ermittlung des Inhalts eines Testaments auch Umstände herangezogen werden, die zeitlich vor oder nach der Niederschrift des Testaments liegen und ihrerseits nicht der für Testamente zulässigen Form entsprechen. Insofern durfte das Gericht das maschinell geschriebene Dokument von 2022 zur Auslegung des Willens der Erblasserin verwenden. Denn aus diesem wurde deutlich, dass der zweitgeborene Sohn vom Erbe ausgeschlossen sein soll. ■ © Iryna | Adobe Stock © ronstik | Adobe Stock
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