Wir beraten Sie gerne: Tel. 0711/57 88 88 – 0 Wirtschaftsprüfer | Steuerberater KKLB Partnerschaft mbB Kuhnle | Leibfried | Jöde | Kretschmer EINKOMMENSTEUER Vorauszahlungen für Handwerker nicht abzugsfähig Vorauszahlungen für noch nicht ausgeführte Handwerkerleistungen können nicht steuermindernd in der Einkommensteuererklärung abgezogen werden. Dies widerspräche dem Zweck der Regelung und würde der Begrenzung der maximal pro Jahr abzugsfähigen Steuern entgegenlaufen. Ein Ehepaar holte für die Erneuerung ihrer Heizungsanlage sowie ihrer Sanitäranlagen im eigengenutzten Haus ein Angebot eines Handwerkers ein. Die Eheleute schlugen gleichzeitig vor, einen Teil der kalkulierten Lohnkosten noch im Jahr 2022 bezahlen zu wollen. Hintergrund dieser Idee war der Wunsch des Ehepaars, bereits für dieses Jahr Aufwendungen für Handwerkerleistungen in ihrer Steuererklärung steuermindernd geltend zu machen. Das Ehepaar überwies noch vor Jahresende einen großen Teil der Lohnkosten auf das Konto des Betriebs. Die Arbeiten wurden aber erst im Januar 2023 begonnen und die Rechnung im Sommer 2023 gestellt. Ohne Rechnung kein Abzug Ebenfalls im Sommer 2023 erließ das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid des Ehepaars für das Jahr 2022. Die Aufwendungen für die Handwerkerleistungen berücksichtigte es wegen fehlender Rechnungen nicht. Dagegen wandte sich das Ehepaar zunächst mit einem Einspruch und später mit einer Klage vor dem Finanzgericht. Mit beidem hatte das Paar jedoch keinen Erfolg. Die Richter gaben dem Finanzamt Recht. Aufwendungen für Handwerkerleistungen können erst dann steuermindernd berücksichtigt werden, wenn sie erbracht sind, eine Rechnung ausgestellt und diese vollständig überwiesen wurde, was 2022 noch nicht der Fall war. Die E-Mail des Ehepaars, in der es die Vorauszahlung vorgeschlagen hat, sei jedenfalls nicht als Rechnung anzusehen und auch nicht als solche umzudeuten. Sinn der Abzugsfähigkeit von Handwerkerleistungen sei es, den Steuerpflichtigen von Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen zu entlasten. Von einer Entlastung kann aber noch nicht gesprochen werden, wenn freiwillig und ohne Rechtsgrund bezahlt wird. ■ EINKOMMENSTEUER Förderung energetischer Maßnahmen erst nach vollständiger Bezahlung Werden energetische Maßnahmen an einem selbst bewohnten Gebäude durchgeführt, ermäßigt sich auf Antrag die Einkommensteuer. Dies erfolgt durch Abzug von jeweils 7 % der Anschaffungskosten für das Kalenderjahr, in dem die energetische Maßnahme abgeschlossen wurde und für das folgende Kalenderjahr, höchstens jedoch in Höhe von € 14.000 pro Jahr. Im folgenden Jahr können dann noch 6 % der Aufwendungen und höchstens € 12.000 steuerermäßigend berücksichtigt werden. Ein Ehepaar modernisierte die Heizung ihres Wohnhauses und ließ einen neuen Gasbrennwertheizkessel einbauen. Die Kosten für Lieferung und Montage des Kessels beliefen sich auf € 8.000. Die Rechnung beglichen die Eheleute in Ratenzahlungen à € 200, die sie ab März 2021 bezahlten. In ihrer Einkommensteuer für das Jahr 2021 beantragte das Paar Steuerermäßigungen für energetische Maßnahmen nach § 35c EStG. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung der Modernisierungskosten ab. Es begründete seine Ablehnung damit, dass die Steuerermäßigung erst mit Begleichung der letzten Rate in Betracht kommt. Das Paar klagte dagegen vor Gericht. Maßnahme muss abgeschlossen sein Sowohl das Finanzgericht als auch der Bundesfinanzhof gaben dem Finanzamt Recht. Die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen kann erst dann in Anspruch genommen werden, wenn der Rechnungsbetrag vollständig auf dem Konto des Leistungsempfängers eingegangen ist. Auch die bereits geleisteten Teilzahlungen können nicht anteilig berücksichtigt werden. Grund hierfür ist, dass die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen einen Abschluss der Maßnahme voraussetzt. Dieser ist jedoch nur gegeben, wenn der Betrag vollständig bezahlt wurde. Die bloße Vereinbarung einer Ratenzahlung reicht nicht aus. Ausblick: Die Förderung energetischer Maßnahmen nach § 35c EStG gilt noch für Maßnahmen, die vor dem 1.1.2030 abgeschlossen werden. ■ © CURIOS | Adobe Stock © puhimec | Adobe Stock
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