MandantenJournal 1-2025

Kanzlei@KKLB.de Wirtschaftsprüfer | Steuerberater KKLB Partnerschaft mbB Kuhnle | Leibfried | Jöde | Kretschmer EINKOMMENSTEUER Begünstigung von E-Autos Wer einen Dienstwagen fährt, hat meistens Grund zur Freude. Denn wenn er diesen auch privat nutzt, hat er den dadurch entstehenden geldwerten Vorteil nur mit 1 % des Bruttolistenpreises zu versteuern. Noch mehr können sich Fahrer von E-Autos freuen. Denn diese müssen ihre private Nutzung nur mit einem Viertel davon versteuern. Dies ist eine Idee des Gesetzgebers, der mit dieser Regelung die schwächelnde Nachfrage nach Elektroautos ankurbeln will. E-Autos können bereits seit 2020 mit der 0,25 %-Regelung versteuert werden. Das bedeutet eine enorme steuerliche Entlastung für ihre Fahrer. Denn statt monatlich 1 % des Bruttolistenpreises für den geldwerten Vorteil der privaten Nutzung zu versteuern, fällt bei diesen nur 0,25 % pro Monat an. Vergleicht man den steuerlichen Vorteil eines Autos mit klassischem Verbrennungsmotor mit einem elektrisch betriebenen Vergleichsmodell, so kommt man zu folgendem beispielhaften Unterschied: Bei einem 5er BMW mit Verbrenner müsste ein geldwerter Vorteil in Höhe von € 11.050 im Jahr versteuert werden. Hat das Auto aber einen Elektroantrieb, müssten jährlich nur € 3.370 versteuert werden. Anschaffungskosten bis € 70.000 werden privilegiert Die Privilegierung mit 0,25 % gilt aktuell bis zu einem Bruttolistenpreis von € 70.000. E-Autos, die darüber liegen, genießen auch eine geringere Versteuerung, allerdings nur 0,5 % des Bruttolistenpreises. Fazit: Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber die Obergrenze für die Anschaffungskosten eines Elektroautos weiter anheben wird. Mit Stand von heute wird die Nutzung von E-Autos noch bis 2030 auf dem oben beschriebenen Weg weiter gefördert. ■ ARBEITSRECHT Fristlose Kündigung wegen Schlechtleistung Bleibt ein Arbeitnehmer weit hinter der vom Arbeitgeber geforderten Arbeitsleistung zurück, so kann das eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Zwei Parteien stritten vor Gericht um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung. Kläger war der gekündigte Arbeitnehmer, der für das Bürgertelefon der Hansestadt Bremen arbeitete. Sein Arbeitgeber warf ihm vor, in seiner Arbeitszeit nur in geringem Umfang Telefonanrufe angenommen zu haben. Die Vorgabe für alle Mitarbeiter des Bürgertelefons war eine Telefonzeit von 60 % ihrer Arbeitszeit, wobei Pausen und Zeiten für die Nachbereitung von Gesprächen bereits mit eingerechnet waren. Auf diese Vorgabe wies die Stadt Bremen in mehreren E-Mails und Teamrunden hin. Gegenüber Kollegen äußerte sich der Mitarbeiter dahingehend, dass er nur 60 % Telefoniequote erfüllen würde, da mehr nicht gefordert sei. Einer Kollegin sagte er, dass es legale Methoden gäbe, wie man an seinem Arbeitsplatz angemeldet bleiben könne, ohne telefonieren zu müssen. Daraufhin wurde der Mitarbeiter wegen Störung des Betriebsfriedens abgemahnt. Eine detaillierte Auswertung der Telefonzeiten des Arbeitnehmers ergab, dass der Mitarbeiter nur eine durchschnittliche Telefonzeit von 33 % erreichte. Gegen die in der Folge ausgestellte Kündigung wandte er sich vor Gericht. Arbeitszeitbetrug rechtfertigt Kündigung Nach Ansicht des Gerichts war die außerordentliche Kündigung aber wirksam. Denn der Kläger hat seine Hauptleistungspflicht, nämlich die Annahme von Telefonaten und die telefonische Beratung von Bürgern, in erheblichem Umfang verletzt. Dadurch, dass er die geforderten 60 % derart unterschritten hat, stellt der ihm vorgeworfene Arbeitszeitbetrug einen geeigneten Kündigungsgrund dar. Ausblick: In der Praxis sind Kündigungen wegen Schlechtleistung hohen Hürden ausgesetzt. Es bedarf einer detaillierten Sachverhaltsaufklärung, um einem Arbeitnehmer Arbeitszeitbetrug nachzuweisen. ■ EINKOMMENSTEUER Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung Prozesskosten können nur dann als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige ohne den Prozess Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr im üblichen Rahmen befriedigen zu können. Ein Mann hatte einen Forstbetrieb unentgeltlich von der Eigentümerin übertragen bekommen. Als Gegenleistung vereinbarten die Parteien Altenteilleistungen. Der Mann, der bisher als Angestellter in diesem Forstbetrieb tätig war, führte den Betrieb sodann als Selbstständiger fort. Noch im selben Jahr wollte die Übergeberin die Übertragung des Betriebs rückgängig machen. Ihr Argument: Sie sei bei der Übertragung demenzbedingt geschäftsunfähig gewesen. Es kam zum Prozess zwischen den Parteien. Die Kosten hierfür machte der Mann in seiner Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend. Abzug nur bei Bedrohung der Existenzgrundlage Zur Beschäftigung des Gerichtes kam es, weil das Finanzamt den Abzug der Gerichtskosten verweigerte. Gegen diese Entscheidung klagte der Steuerpflichtige vor dem Finanzgericht. Dieses gab ihm Recht. Der Kläger habe seine lebensnotwendigen Bedürfnisse nämlich ganz überwiegend aus den Erträgen des Forstbetriebes bestritten. Im Falle einer Rückübertragung des Betriebs wären ihm für dieses Jahr nur noch Einkünfte unterhalb des Freibetrages geblieben. Damit hätten seine Einkünfte die Grenze zum steuerlichen Existenzminimum berührt. In diesem Fall ist eine Gefahr für die Existenzgrundlage gegeben und eine normale Befriedigung der lebensnotwendigen Bedürfnisse gefährdet. Gleiches gelte, wenn ein Verlust von mindestens 85 % des ertragbringenden Vermögens drohe, wobei nicht auf den Verkehrswert des Vermögens, sondern auf die aus dem Vermögen erzielten Erträge abzustellen sei. Ausblick: Das Finanzamt hat Revision eingelegt, sodass abzuwarten bleibt, wie der Bundesfinanzhof den Fall beurteilen wird. ■

RkJQdWJsaXNoZXIy OTQ2NzI=