Impressum: KKLB Partnerschaft mbB Leibfried | Jöde | Kretschmer | Schirner D-70734 Fellbach, Cannstatter Straße 24/1 Tel.: 0711/57 88 88 – 0 · Fax: 0711/57 88 88 – 88 · e-mail: kanzlei@kklb.de · www.kklb.de Die veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt, ohne Gewähr und können eine persönliche Beratung durch uns nicht ersetzen! Wirtschaftsprüfer | Steuerberater KKLB Partnerschaft mbB Kuhnle | Leibfried | Jöde | Kretschmer GRUNDSTEUER Eigentümer können geringeren Wert für Grundsteuer nachweisen In bestimmten Fällen können sich Eigentümer von Immobilien erfolgreich gegen den für die Grundsteuer maßgebenden Wert wehren, wenn sie nachweisen, dass der tatsächliche Wert ihres Grundstücks erheblich unter dem vom Finanzamt festgestellten Grundsteuerwert liegt. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung kürzlich entschieden. Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs sorgte für viel Aufsehen. Denn der Richterspruch ist eine klare Handlungsempfehlung an die Finanzämter. Die Richter entschieden, dass Grundstückseigentümer im Einzelfall die Möglichkeit haben müssen, einen niedrigeren gemeinen Grundstückswert nachweisen zu können als er vom Finanzamt festgesetzt wurde. Zwar ist ein solcher abweichender Nachweis gesetzlich nicht geregelt, jedoch existiert das sog. Verhältnismäßigkeitsprinzip und daraus folgend auch ein sog. Übermaßverbot. Das Übermaßverbot kann dann verletzt sein, wenn sich der festgestellte Wert als erheblich über das normale Maß hinausgehend herausstellt. Übermäßige Überschreitung bei 40 % Unterschied Der BFH sah das Übermaßverbot in bisherigen Entscheidungen als verletzt an, wenn der vom Finanzamt festgestellte Grundstückswert den vom Eigentümer nachgewiesenen Wert um 40 % oder mehr übersteigt. Ist dies der Fall, so muss der Nachweis eines niedrigeren Wertes zugelassen werden, auch wenn es dazu keine gesetzliche Regelung gibt. Der entsprechende Beweis darf laut den Richtern zum Beispiel mittels eines Sachverständigengutachtens geführt werden. Ob ein solches Vorgehen angestrebt werden soll, muss vom Eigentümer sorgfältig abgewogen werden. Ausblick: Die Entscheidung des BFH gilt nur für die Aussetzung der Vollziehung von Grundstückswerten, deren Bewertung nach dem Bundesmodell erfolgt. Dies ist in den meisten Bundesländern der Fall, jedoch nicht in Bayern, Baden-Württemberg, Hamburg, Hessen und Niedersachsen. Die Bewertung in diesen Bundesländern erfolgt nach eigenen Landesgesetzen. ■ ERBRECHT Maschinelles Dokument kann hilfreich sein Zur Auslegung eines handgeschriebenen Testaments darf auch auf ein späteres, maschinell verfasstes Dokument zurückgegriffen werden. Dies hat ein mit einem Erbstreit befasstes Landgericht kürzlich entschieden. Zwei Söhne stritten sich vor Gericht um die Frage, wer Erbe der verstorbenen Mutter geworden ist. Diese hatte im Jahr 2016 handschriftlich und von ihr unterschrieben ihren letzten Willen verfügt. Überschrieben war das Dokument jedoch mit der Überschrift „Betr.: Pflichtteilentzug wegen körperlicher Misshandlung“. In dem Brief schilderte sie einen Vorfall, bei dem ihr zweitgeborener Sohn sie auf den Kopf geschlagen und derb beleidigt hat. Am Ende des Schreibens befinden sich die Unterschriften von zwei Zeugen, die zudem bestätigen, dass dieser Sohn die Mutter mit dem Tod bedroht hatte. Es befindet sich außerdem der Satz in dem Brief, dass die Söhne sich später einmal nicht über das Erbe streiten sollen. Einige Jahre später, im Jahr 2022, verfasste die Mutter ein zwar handschriftlich unterschriebenes, aber maschinell geschriebenes Dokument, in dem sie alle ihre Vermögenswerte ihrem erstgeborenen Sohn vermachte. Außerdem schrieb sie, dass der zweitgeborene Sohn vom Erbe ausgeschlossen werden solle, da er mehrfach Morddrohungen ausgesprochen habe und das Verhältnis zu ihm unüberbrückbar zerrüttet sei. Maschinelles Schreiben kein Testament Das Gericht gab dem erstgeborenen Sohn Recht und sah ihn als einzigen Erben an. Zwar sei ein formgültiges Testament nur im handschriftlichen Brief von 2016 zu sehen, in welchem die Mutter den Pflichtteilsentzug niedergeschrieben hatte. Jedoch dürfen zur Ermittlung des Inhalts eines Testaments auch Umstände herangezogen werden, die zeitlich vor oder nach der Niederschrift des Testaments liegen und ihrerseits nicht der für Testamente zulässigen Form entsprechen. Insofern durfte das Gericht das maschinell geschriebene Dokument von 2022 zur Auslegung des Willens der Erblasserin verwenden. Denn aus diesem wurde deutlich, dass der zweitgeborene Sohn vom Erbe ausgeschlossen sein soll. ■ © Iryna | Adobe Stock © ronstik | Adobe Stock
RkJQdWJsaXNoZXIy OTQ2NzI=