Wir befinden uns politisch bereits im Wahlkampfmodus. Der Fiskalrat-Präsident warnte zwar schon vor Wahlzuckerln, der geübte Staatsbürger weiß aber, dass diese wohl unvermeidbar sind. Die Bundesregierung will etwa den Wohnbau ankurbeln und die Eigentumsquote erhöhen – dafür wird viel Geld in die Hand genommen. Schließlich ist aber auch der Wohnbau in den letzten Jahren angesichts hoher Preise, gestiegener Zinsen und weniger Verkäufe ins Straucheln gekommen. 2024 bringt noch weitere Veränderungen, von denen Unternehmen profitieren werden. Da sind etwa Änderungen beim Mindeststammkapital der „klassischen“ GmbH und beim Körperschaftsteuersatz relevant. Dies hat auch Auswirkungen auf die Höhe der Mindestkörperschaftsteuer. Für 2024 wurde zudem die Mitarbeiterprämie neu eingeführt. Sie gilt als Verlängerung der Teuerungsprämie der Kalenderjahre 2022 und 2023 und kann vom Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei gewährt werden. Vereine können sich freuen, dass mit dem Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 nicht nur die Spendenabsetzbarkeit auf weitere gemeinnützige Organisationen ausgeweitet wurde – auch das Verfahren zur Erlangung der Spendenbegünstigung wurde vereinfacht. Man kann gespannt sein, was bis zur Nationalratswahl, die wohl im September stattfindet, noch an „erfreulichen Nachrichten“ zu hören sein wird. www.koestenbauer.net Newsletter Editorial g Ausgabe 2 / 2024 → NEUE GESETZE Neues Wohn- und Baupaket Das Parlament hat große Teile des von der Regierung vorgestellten Wohn- und Baupakets beschlossen. Ziel des Pakets ist die Förderung des Wohnbaus und eine Erhöhung der Eigentumsquote. Ausweitung der beschleunigten Absetzung für Abnutzung (AfA) Die Möglichkeit einer beschleunigten AfA für Gebäude, wonach im ersten Jahr die dreifache und im zweiten Jahr die doppelte AfA angesetzt werden kann, wird befristet ausgeweitet. Für Wohngebäude, die zwischen 1.1.2024 und 31.12.2026 fertiggestellt werden, kann nunmehr in den ersten drei Jahren die dreifache AfA (= max. 4,5 %) geltend gemacht werden. Anders als nach bisheriger Regelung gilt dies auch bei einer Inbetriebnahme im zweiten Halbjahr. Voraussetzung ist, dass das Wohngebäude dem „Gebäudestandard Bronze“ des aktuellen „klimaaktiv-Kriterienkatalogs“ entspricht. Auch im Zusammenhang mit Sanierungsmaßnahmen besteht nun die Möglichkeit einer beschleunigten AfA von Herstellungsaufwendungen. Während bereits bisher bestimmte Herstellungsaufwendungen (z.B. in Verbindung mit dem Denkmalschutzgesetz) beschleunigt auf 15 Jahre abgeschrieben werden konnten, wird diese Möglichkeit auf Aufwendungen ausgeweitet, die nach dem 31.12.2023 anfallen und für die eine Förderung des Bundes gemäß dem 3. Abschnitt des Umweltförderungsgesetzes ausbezahlt wird. Öko-Zuschlag Seit der ökosozialen Steuerreform besteht für Privatpersonen die Möglichkeit, gewisse Gebäudeinvestitionen als Sonderausgaben steuerlich geltend zu machen. Für Wohn- und Baupaket soll den Wohnbau ankurbeln © DanBu.Berlin - Adobe Stock
Wir beraten Sie gerne: Tel. 0463 54888 → MITARBEITER Mitarbeiterprämie für 2024 Für das Kalenderjahr 2024 wurde die Mitarbeiterprämie neu eingeführt. Diese gilt als Verlängerung der Teuerungsprämie der Kalenderjahre 2022 und 2023 und kann vom Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen steuer- und beitragsfrei gewährt werden. Im Gegensatz zu den Vorjahren muss die Mitarbeiterprämie (= Zulagen und Bonuszahlungen) in vollem Umfang auf Grund einer lohngestaltenden Vorschrift ausbezahlt werden. Die Gewährung unterliegt daher im Vergleich zur Teuerungsprämie strengeren formalen Voraussetzungen. Die Mitarbeiterprämie gibt dem Arbeitgeber die Möglichkeit, bis zu € 3.000 pro Arbeitnehmer steuer- und beitragsfrei zu gewähren. Die Befreiung umfasst Lohnsteuer, Sozialversicherung, Beiträge zur betrieblichen Vorsorge, Dienstgeberbeitrag, Dienstgeberzuschlag sowie Kommunalsteuer. Zulagen und Bonuszahlungen bis zu € 3.000 pro Jahr steuer- und beitragsfrei Die Zulagen und Bonuszahlungen (= Mitarbeiterprämie) für Arbeitnehmer, die zusätzlich im Kalenderjahr 2024 geleistet werden, sind bis zu € 3.000 pro Jahr steuer- und beitragsfrei, wenn die Zahlung auf Grund von Kollektivverträgen oder Betriebsvereinbarungen, die auf Basis einer kollektivvertraglichen Ermächtigung abgeschlossen wurden, erfolgt. Wenn es keinen Betriebsrat gibt, kann die Zahlung auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung der Arbeitgeber für alle Arbeitnehmer vorgenommen werden. Dies stellt die neue formale Voraussetzung der lohngestaltenden Vorschrift dar. Unternehmen, die einem Arbeitgeberverband, wie beispielsweise der Wirtschaftskammer, angehören, können die Mitarbeiterprämie nur dann lohnabgabenfrei auszahlen, wenn dies im Kollektivvertrag für 2024 vorgesehen ist. Außerdem muss es sich bei der Mitarbeiterprämie um eine zusätzliche Zahlung handeln. Diese darf dem Arbeitnehmer bisher noch nicht gewährt worden sein. Dies ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Mitarbeiterprämie erhöhte Ausgaben durch die Teuerungswelle ausgleichen soll. Es darf somit keine Bezugsumwandlung vorliegen. Bisher gewährte Teuerungsprämien aus den Kalenderjahren 2022 und 2023 sind hingegen unschädlich. Achtung: Werden im Kalenderjahr 2024 sowohl eine Gewinnbeteiligung als auch eine Mitarbeiterprämie ausbezahlt, sind diese nur insofern steuerfrei, als sie insgesamt den Betrag von € 3.000 pro Jahr nicht übersteigen. Planen Sie daher die Gewährung von zusätzlichen Vorteilen, empfehlen wir Ihnen eine umfassende Beratung. • Das Verfahren zum Gesundheits- und Sozialbereichs-Beihilfengesetz wurde mit 1.1.2024 vereinfacht und digitalisiert. Die Antragstellung erfolgt jetzt elektronisch über FinanzOnline. Außerdem wurde das Verfahren effizienter gestaltet. • diese Sanierungsmaßnahmen (thermischenergetische Sanierung und Ersatz eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem) können nun auch Vermieter 15 % der Investition als fiktiven steuerlichen Aufwand geltend machen (Öko-Zuschlag). Voraussetzung ist, dass das Gebäude zu Wohnzwecken vermietet wird. Der Öko-Zuschlag steht für die ersten beiden Wirtschaftsjahre nach dem 31.12.2023 zu. Abschaffung von Nebengebühren Die Gebühr für die Eintragung des Eigentums an einer Liegenschaft sowie damit im Zusammenhang stehender Pfandrechte ins Grundbuch wird auf Antrag unter folgenden Voraussetzungen vorübergehend ausgesetzt: ǜ Das auf der Liegenschaft errichtete oder zu errichtende Gebäude wird zur Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses verwendet. ǜ Für die Pfandrechtseintragung steht die Befreiung nur zu, wenn das zugrunde liegende Darlehen zu mehr als 90 % für den Erwerb, die Errichtung oder Sanierung eines begünstigten Eigenheims verwendet wird. ǜ Das Rechtsgeschäft wird nach dem 31.3.2024 abgeschlossen und der Antrag auf Eintragung im Grundbuch wird im Zeitraum vom 1.7.2024 bis zum 30.6.2026 gestellt. Als Nachweis eines dringenden Wohnbedürfnisses muss der Hauptwohnsitz an der neuen Liegenschaft begründet und sämtliche Wohnrechte am bisherigen Hauptwohnsitz aufgegeben werden. Bei einer bereits bezugsfertigen Wohnstätte sind die Nachweise binnen dreier Monate nach Übergabe, bei einer zu errichtenden Wohnstätte nach Fertigstellung dagegen innerhalb von 5 Jahren nach Eintragung zu erbringen. Bei Aufgabe des Eigentumsrechts innerhalb von 5 Jahren ist die Gerichtsgebühr nachträglich zu entrichten. Förderdarlehen Darüber hinaus wurde beschlossen, den Bundesländern Mittel zur Verfügung zu stellen, mit denen zur Wohnbauförderung Darlehen bis zu € 200.000 mit einer Maximalverzinsung von 1,5 % p.a. an natürliche Personen vergeben werden können, die jedoch an antispekulative Maßnahmen zu knüpfen sind. • © Nataliia - Adobe Stock
WERBEAUSGABEN Sponsorzahlungen: Betriebsausgabe oder Repräsentation? Sollten Sie eine Sponsorzahlung in Erwägung ziehen, achten Sie darauf, dass dieser Leistung ein eindeutiger Werbewert gegenübersteht. Sponsorzahlungen eines Unternehmens stellen Betriebsausgaben dar, wenn sie nahezu ausschließlich auf wirtschaftlicher Grundlage beruhen und als eine angemessene Gegenleistung für die vom Gesponserten übernommene Verpflichtung zu Werbeleistungen angesehen werden können. Der Sponsortätigkeit muss eine breite öffentliche Werbewirkung zukommen. Nur dann gelten die Zahlungen als durch den Betrieb veranlasst und sind als Betriebsausgaben zu qualifizieren. Bei der Einkünfteermittlung dürfen hingegen Repräsentationsaufwendungen nicht abgezogen werden. Unter Repräsentationsaufwendungen sind laut Verwaltungsgerichtshof „alle Aufwendungen zu verstehen, die zwar durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt bzw. im Zusammenhang mit der Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften bewirkenden Einnahmen anfielen, aber auch sein gesellschaftliches Ansehen fördern, es ihm also ermöglichen, sich zu repräsentieren.“ Auch freiwillige Zuwendungen, insbesondere Spenden an nichtbegünstigte Organisationen, sind nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig. Das Finanzamt stuft Repräsentationsaufwendungen als verdeckte Gewinnausschüttung ein, die steuerneutral zu behandeln sind und daher das Einkommen nicht mindern. Das Bundesfinanzgericht hat kürzlich entschieden, dass Tafeln bei einem Sportverein, die nicht nur mit dem Logo der GmbH, sondern zusätzlich mit dem Namen des GesellschafterGeschäftsführers versehen waren, dennoch abzugsfähige Sponsorzahlungen waren. • www.koestenbauer.net UNTERNEHMEN Senkung der Körperschaftsteuer Mit 1.1.2024 wurde die Flexible Kapitalgesellschaft als neue Form der Kapitalgesellschaft eingeführt. Auch Änderungen am Mindeststammkapital der „klassischen“ GmbH und dem Körperschaftsteuersatz wurden vorgenommen. Dies hat auch Auswirkungen auf die Höhe der Mindestkörperschaftsteuer. Kleinunternehmerpauschalierung ausgeweitet Ist die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerbefreiung nicht anwendbar, weil ihr eine andere unechte Umsatzsatzsteuerbefreiung vorgeht, kann die einkommensteuerliche Kleinunternehmerpauschalierung dennoch in Anspruch genommen werden. Davon sind etwa Bausparkassen-/Versicherungsvertreter oder Ärzte betroffen, die – auch wenn sie sonst die Voraussetzungen für die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerbefreiung erfüllten – die einkommensteuerliche Kleinunternehmerpauschalierung bisher nicht in Anspruch nehmen konnten, weil die für Bausparkassen-/ Versicherungsvertreter oder Ärzte im speziellen vorgesehene Umsatzsteuerbefreiung der umsatzsteuerlichen Befreiung für Kleinunternehmer vorging. Um dieses unerwünschte Ergebnis zu vermeiden, wurde nun gesetzlich klargestellt, dass es unschädlich ist, wenn die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerbefreiung deswegen nicht anwendbar ist, weil ihr eine speziellere unechte Umsatzsteuerbefreiung vorgeht, sofern bei Ausblenden dieses Umstandes die Voraussetzungen für die Kleinunternehmerpauschalierung vorliegen würden. • Bereits 2023 wurde die Körperschaftsteuer von ursprünglich 25 % auf 24 % reduziert. 2024 folgte die bereits geplante weitere Senkung auf 23 %. Bei Ausschüttung an die Gesellschafter ergibt sich nun eine Gesamtbelastung (KöSt und KESt) in Höhe von 44,175 % im Vergleich zu den ursprünglichen 45,625 % (2022) bzw. 44,90 % (2023). Die Körperschaftsteuer beträgt seit dem 1.1.2024 23 % des erzielten steuerlichen Gewinns. Bei unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften fällt jedoch – egal ob ein Gewinn oder ein Verlust erzielt wird – eine sogenannte Mindestkörperschaftsteuer an. Ist die tatsächliche Körperschaftsteuer des laufenden Jahres wegen eines geringen Gewinnes oder eines Verlustes kleiner als der Mindeststeuerbetrag oder sogar Null, ist dennoch Steuer im Ausmaß eines fixen Betrages zu entrichten. Die entrichtete Mindestkörperschaftsteuer wird in späteren Jahren (sofern Gewinne anfallen und die Steuerbelastung des Jahres den Betrag der Mindestkörperschaftsteuer übersteigt) wie eine Vorauszahlung angerechnet und reduziert damit die zukünftige Steuerbelastung. Mindestkörperschaftsteuer € 500 jährlich Die Mindestkörperschaftsteuer beträgt pro Kalenderjahr 5 % des gesetzlichen Mindestnennkapitals und ist vierteljährlich zu entrichten. Bis zum 31.12.2023 betrug das Mindeststammkapital der GmbH € 35.000, die Mindestkörperschaftsteuer betrug daher € 1.750 jährlich. Durch die Herabsetzung des gesetzlich notwendigen Stammkapitals der GmbH auf € 10.000 mit 1.1.2024 verringert sich auch die Mindestkörperschaftsteuer auf € 500 jährlich. Eine Kapitalherabsetzung für GmbHs mit einem Stammkapital von € 35.000 ist in diesem Zusammenhang nicht notwendig. Die bisher bestehende gesetzliche Regelung, wonach die Mindestkörperschaftsteuer in den ersten 5 Jahren ab Eintritt in die unbeschränkte Steuerpflicht € 125 pro Kalendervierteljahr und in den folgenden 5 Jahren € 250 pro Kalendervierteljahr beträgt, wurde mit 31.12.2023 aufgehoben, eine Erhöhung der Mindestkörperschaftsteuer nach Ablauf von 5 Jahren ist nicht mehr vorgesehen. • © vegefox.com - Adobe Stock
Impressum: Köstenbauer Steuerberatung GmbH & Co KG, 9020 Klagenfurt, Fromillerstraße 29 Tel.: 0463/54888 · Fax: 0463/514311 Die veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt, ohne Gewähr und können eine persönliche Beratung durch uns nicht ersetzen! Redaktion und Gestaltung: InfoMedia News & Content GmbH, www.infomedia.co.at NEUE GESETZE Neuer Handwerkerbonus Für Handwerkerleistungen ab 1.3.2024 können Fördermittel in Höhe von € 50 bis € 2.000 pro Person im Jahr 2024 und maximal € 1.500 pro Person im Jahr 2025 geltend gemacht werden. Der neue „Handwerkerbonus“ kann ab 15.7.2024 online auf der Website https://handwerkerbonus.gv.at beantragt werden. Mit dem Handwerkerbonus erhalten volljährige Privatpersonen eine Förderung für durchgeführte Arbeitsleistungen im privaten Wohn- und Lebensbereich. Die Privatpersonen müssen am Leistungsort in Österreich ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz haben (bzw. im Falle von Neubauten dort einen Wohnsitz begründen wollen). Gefördert werden nur reine Arbeitskosten (ohne Fahrt- und Materialkosten) für Handwerkerleistungen für den im Inland privat genutzten Wohn- und Lebensbereich, die im Zeitraum 1.3.2024 bis längstens 31.12.2025 angefallen sind. Die Arbeitskosten müssen auf der Rechnung separat ausgewiesen sein. Die Arbeitsleistung muss von einem befugten Unternehmer erbracht und in Rechnung gestellt werden. Wie hoch ist die Förderung? Die Förderungshöhe beträgt 20 % der förderungsfähigen Gesamtkosten (= Arbeitskosten ohne Umsatzsteuer) von maximal € 10.000 (2024) bzw. € 7.500 (2025) pro Person und Wohnobjekt. Das bedeutet, dass die Förderung 2024 bis zu € 2.000 bzw. 2025 bis zu € 1.500 beträgt. Pro Person kann nur ein Förderantrag pro Kalenderjahr gestellt werden, wenn die förderbaren Kosten je Schlussrechnung mindestens € 250 (ohne Umsatzsteuer) betragen. • GEMEINNÜTZIGE VEREINE Erlangung der Spendenbegünstigung für Vereine Mit dem Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 wurde die Spendenabsetzbarkeit auf weitere gemeinnützige Organisationen ausgeweitet und das Verfahren zur Erlangung der Spendenbegünstigung vereinfacht. Das Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 trat mit 1.1.2024 in Kraft und sieht vor, dass alle Zwecke einer Organisation, die als gemeinnützig oder mildtätig anzusehen sind, spendenbegünstigt sind. Damit werden jene Institutionen, die unentbehrliche Leistungen für die Gesellschaft erbringen, unterstützt. Spenden von Steuerpflichtigen können nur dann als Betriebs- bzw. Sonderausgabe steuermindernd abgesetzt werden, wenn diese Spenden an eine im Gesetz genannte Körperschaft oder an eine Institution geleistet werden, die einen steuerbegünstigten Zweck verfolgt, welcher durch einen Spendenbegünstigungsbescheid nachgewiesen wird. Das Gesetz nennt explizit Universitäten, Museen oder Feuerwehren als spendenbegünstigte Körperschaften. Im Hinblick auf die nicht im Gesetz erwähnten Körperschaften war bisher darauf abzustellen, ob die Institution einen im Gesetz taxativ als spendenbegünstigt aufgezählten Zweck verfolgt. Die Regelungen sahen dabei keine generelle Anknüpfung an die Gemeinnützigkeit im Sinne der Bundesabgabenordnung (BAO) vor, sondern spezielle Zwecke. Nur für den Bereich der Mildtätigkeit gab es bereits eine allgemeine Anknüpfung an die BAO. Mit dem Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 änderte sich dies. Spendenbegünstigte Zwecke sind seitdem alle Zwecke, die als gemeinnützig oder mildtätig im Sinne der BAO anzusehen sind. Erlangung der Spendenbegünstigung Das Verfahren zur Erlangung der Spendenbegünstigung muss weiterhin durch einen Antrag eingeleitet werden. Das heißt, es besteht kein Automatismus, dass die Verfolgung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke auch zur Spendenbegünstigung führt. Im Hinblick auf die Beantragung der Spendenbegünstigung genügt es nun aber, dass die Institution die allgemeinen Voraussetzungen gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke erfüllt und seit mindestens 12 Monaten dem begünstigten Zweck dient. Dies stellt insofern eine Erleichterung dar, als die Frist vormals drei Jahre betrug. Weiters darf innerhalb der letzten zwei Jahre keine Verurteilung wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung oder eines vorsätzlichen Finanzvergehens vorliegen. Werden von der begünstigten oder potenziell begünstigten Körperschaft oder Institution strafbare Handlungen gesetzt, stellt dies ein Hindernis für die Spendenbegünstigung dar. Ebenso wenig dürfen Entscheidungsträger oder Mitarbeiter wegen strafbaren Handlungen, die nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz der Körperschaft zuzurechnen sind, rechtskräftig verurteilt worden sein. Zuerkennung mittels elektronischem Formular Anstatt der erforderlichen Bestätigung durch einen Wirtschaftsprüfer ist die bescheidmäßige Zuerkennung der Spendenbegünstigung für kleinere Institutionen nunmehr mittels eines elektronischen Formulars zu beantragen, welches vom steuerlichen Vertreter der Einrichtung via FinanzOnline an das Finanzamt zu übermitteln ist. Nur in jenen Fällen, in denen eine gesetzliche oder satzungsmäßige Pflicht zur Abschlussprüfung vorliegt, ist auch weiterhin eine jährliche Bestätigung des Wirtschaftsprüfers erforderlich. • © pressmaster - Adobe Stock © Spitzi-Foto - Adobe Stock
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