KlientenJournal 2-2024

Wir beraten Sie gerne: Tel. 0463 54888 → MITARBEITER Mitarbeiterprämie für 2024 Für das Kalenderjahr 2024 wurde die Mitarbeiterprämie neu eingeführt. Diese gilt als Verlängerung der Teuerungsprämie der Kalenderjahre 2022 und 2023 und kann vom Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen steuer- und beitragsfrei gewährt werden. Im Gegensatz zu den Vorjahren muss die Mitarbeiterprämie (= Zulagen und Bonuszahlungen) in vollem Umfang auf Grund einer lohngestaltenden Vorschrift ausbezahlt werden. Die Gewährung unterliegt daher im Vergleich zur Teuerungsprämie strengeren formalen Voraussetzungen. Die Mitarbeiterprämie gibt dem Arbeitgeber die Möglichkeit, bis zu € 3.000 pro Arbeitnehmer steuer- und beitragsfrei zu gewähren. Die Befreiung umfasst Lohnsteuer, Sozialversicherung, Beiträge zur betrieblichen Vorsorge, Dienstgeberbeitrag, Dienstgeberzuschlag sowie Kommunalsteuer. Zulagen und Bonuszahlungen bis zu € 3.000 pro Jahr steuer- und beitragsfrei Die Zulagen und Bonuszahlungen (= Mitarbeiterprämie) für Arbeitnehmer, die zusätzlich im Kalenderjahr 2024 geleistet werden, sind bis zu € 3.000 pro Jahr steuer- und beitragsfrei, wenn die Zahlung auf Grund von Kollektivverträgen oder Betriebsvereinbarungen, die auf Basis einer kollektivvertraglichen Ermächtigung abgeschlossen wurden, erfolgt. Wenn es keinen Betriebsrat gibt, kann die Zahlung auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung der Arbeitgeber für alle Arbeitnehmer vorgenommen werden. Dies stellt die neue formale Voraussetzung der lohngestaltenden Vorschrift dar. Unternehmen, die einem Arbeitgeberverband, wie beispielsweise der Wirtschaftskammer, angehören, können die Mitarbeiterprämie nur dann lohnabgabenfrei auszahlen, wenn dies im Kollektivvertrag für 2024 vorgesehen ist. Außerdem muss es sich bei der Mitarbeiterprämie um eine zusätzliche Zahlung handeln. Diese darf dem Arbeitnehmer bisher noch nicht gewährt worden sein. Dies ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Mitarbeiterprämie erhöhte Ausgaben durch die Teuerungswelle ausgleichen soll. Es darf somit keine Bezugsumwandlung vorliegen. Bisher gewährte Teuerungsprämien aus den Kalenderjahren 2022 und 2023 sind hingegen unschädlich. Achtung: Werden im Kalenderjahr 2024 sowohl eine Gewinnbeteiligung als auch eine Mitarbeiterprämie ausbezahlt, sind diese nur insofern steuerfrei, als sie insgesamt den Betrag von € 3.000 pro Jahr nicht übersteigen. Planen Sie daher die Gewährung von zusätzlichen Vorteilen, empfehlen wir Ihnen eine umfassende Beratung. • Das Verfahren zum Gesundheits- und Sozialbereichs-Beihilfengesetz wurde mit 1.1.2024 vereinfacht und digitalisiert. Die Antragstellung erfolgt jetzt elektronisch über FinanzOnline. Außerdem wurde das Verfahren effizienter gestaltet. • diese Sanierungsmaßnahmen (thermischenergetische Sanierung und Ersatz eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem) können nun auch Vermieter 15 % der Investition als fiktiven steuerlichen Aufwand geltend machen (Öko-Zuschlag). Voraussetzung ist, dass das Gebäude zu Wohnzwecken vermietet wird. Der Öko-Zuschlag steht für die ersten beiden Wirtschaftsjahre nach dem 31.12.2023 zu. Abschaffung von Nebengebühren Die Gebühr für die Eintragung des Eigentums an einer Liegenschaft sowie damit im Zusammenhang stehender Pfandrechte ins Grundbuch wird auf Antrag unter folgenden Voraussetzungen vorübergehend ausgesetzt: ǜ Das auf der Liegenschaft errichtete oder zu errichtende Gebäude wird zur Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses verwendet. ǜ Für die Pfandrechtseintragung steht die Befreiung nur zu, wenn das zugrunde liegende Darlehen zu mehr als 90 % für den Erwerb, die Errichtung oder Sanierung eines begünstigten Eigenheims verwendet wird. ǜ Das Rechtsgeschäft wird nach dem 31.3.2024 abgeschlossen und der Antrag auf Eintragung im Grundbuch wird im Zeitraum vom 1.7.2024 bis zum 30.6.2026 gestellt. Als Nachweis eines dringenden Wohnbedürfnisses muss der Hauptwohnsitz an der neuen Liegenschaft begründet und sämtliche Wohnrechte am bisherigen Hauptwohnsitz aufgegeben werden. Bei einer bereits bezugsfertigen Wohnstätte sind die Nachweise binnen dreier Monate nach Übergabe, bei einer zu errichtenden Wohnstätte nach Fertigstellung dagegen innerhalb von 5 Jahren nach Eintragung zu erbringen. Bei Aufgabe des Eigentumsrechts innerhalb von 5 Jahren ist die Gerichtsgebühr nachträglich zu entrichten. Förderdarlehen Darüber hinaus wurde beschlossen, den Bundesländern Mittel zur Verfügung zu stellen, mit denen zur Wohnbauförderung Darlehen bis zu € 200.000 mit einer Maximalverzinsung von 1,5 % p.a. an natürliche Personen vergeben werden können, die jedoch an antispekulative Maßnahmen zu knüpfen sind. • © Nataliia - Adobe Stock

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