WERBEAUSGABEN Sponsorzahlungen: Betriebsausgabe oder Repräsentation? Sollten Sie eine Sponsorzahlung in Erwägung ziehen, achten Sie darauf, dass dieser Leistung ein eindeutiger Werbewert gegenübersteht. Sponsorzahlungen eines Unternehmens stellen Betriebsausgaben dar, wenn sie nahezu ausschließlich auf wirtschaftlicher Grundlage beruhen und als eine angemessene Gegenleistung für die vom Gesponserten übernommene Verpflichtung zu Werbeleistungen angesehen werden können. Der Sponsortätigkeit muss eine breite öffentliche Werbewirkung zukommen. Nur dann gelten die Zahlungen als durch den Betrieb veranlasst und sind als Betriebsausgaben zu qualifizieren. Bei der Einkünfteermittlung dürfen hingegen Repräsentationsaufwendungen nicht abgezogen werden. Unter Repräsentationsaufwendungen sind laut Verwaltungsgerichtshof „alle Aufwendungen zu verstehen, die zwar durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt bzw. im Zusammenhang mit der Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften bewirkenden Einnahmen anfielen, aber auch sein gesellschaftliches Ansehen fördern, es ihm also ermöglichen, sich zu repräsentieren.“ Auch freiwillige Zuwendungen, insbesondere Spenden an nichtbegünstigte Organisationen, sind nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig. Das Finanzamt stuft Repräsentationsaufwendungen als verdeckte Gewinnausschüttung ein, die steuerneutral zu behandeln sind und daher das Einkommen nicht mindern. Das Bundesfinanzgericht hat kürzlich entschieden, dass Tafeln bei einem Sportverein, die nicht nur mit dem Logo der GmbH, sondern zusätzlich mit dem Namen des GesellschafterGeschäftsführers versehen waren, dennoch abzugsfähige Sponsorzahlungen waren. • www.koestenbauer.net UNTERNEHMEN Senkung der Körperschaftsteuer Mit 1.1.2024 wurde die Flexible Kapitalgesellschaft als neue Form der Kapitalgesellschaft eingeführt. Auch Änderungen am Mindeststammkapital der „klassischen“ GmbH und dem Körperschaftsteuersatz wurden vorgenommen. Dies hat auch Auswirkungen auf die Höhe der Mindestkörperschaftsteuer. Kleinunternehmerpauschalierung ausgeweitet Ist die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerbefreiung nicht anwendbar, weil ihr eine andere unechte Umsatzsatzsteuerbefreiung vorgeht, kann die einkommensteuerliche Kleinunternehmerpauschalierung dennoch in Anspruch genommen werden. Davon sind etwa Bausparkassen-/Versicherungsvertreter oder Ärzte betroffen, die – auch wenn sie sonst die Voraussetzungen für die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerbefreiung erfüllten – die einkommensteuerliche Kleinunternehmerpauschalierung bisher nicht in Anspruch nehmen konnten, weil die für Bausparkassen-/ Versicherungsvertreter oder Ärzte im speziellen vorgesehene Umsatzsteuerbefreiung der umsatzsteuerlichen Befreiung für Kleinunternehmer vorging. Um dieses unerwünschte Ergebnis zu vermeiden, wurde nun gesetzlich klargestellt, dass es unschädlich ist, wenn die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerbefreiung deswegen nicht anwendbar ist, weil ihr eine speziellere unechte Umsatzsteuerbefreiung vorgeht, sofern bei Ausblenden dieses Umstandes die Voraussetzungen für die Kleinunternehmerpauschalierung vorliegen würden. • Bereits 2023 wurde die Körperschaftsteuer von ursprünglich 25 % auf 24 % reduziert. 2024 folgte die bereits geplante weitere Senkung auf 23 %. Bei Ausschüttung an die Gesellschafter ergibt sich nun eine Gesamtbelastung (KöSt und KESt) in Höhe von 44,175 % im Vergleich zu den ursprünglichen 45,625 % (2022) bzw. 44,90 % (2023). Die Körperschaftsteuer beträgt seit dem 1.1.2024 23 % des erzielten steuerlichen Gewinns. Bei unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften fällt jedoch – egal ob ein Gewinn oder ein Verlust erzielt wird – eine sogenannte Mindestkörperschaftsteuer an. Ist die tatsächliche Körperschaftsteuer des laufenden Jahres wegen eines geringen Gewinnes oder eines Verlustes kleiner als der Mindeststeuerbetrag oder sogar Null, ist dennoch Steuer im Ausmaß eines fixen Betrages zu entrichten. Die entrichtete Mindestkörperschaftsteuer wird in späteren Jahren (sofern Gewinne anfallen und die Steuerbelastung des Jahres den Betrag der Mindestkörperschaftsteuer übersteigt) wie eine Vorauszahlung angerechnet und reduziert damit die zukünftige Steuerbelastung. Mindestkörperschaftsteuer € 500 jährlich Die Mindestkörperschaftsteuer beträgt pro Kalenderjahr 5 % des gesetzlichen Mindestnennkapitals und ist vierteljährlich zu entrichten. Bis zum 31.12.2023 betrug das Mindeststammkapital der GmbH € 35.000, die Mindestkörperschaftsteuer betrug daher € 1.750 jährlich. Durch die Herabsetzung des gesetzlich notwendigen Stammkapitals der GmbH auf € 10.000 mit 1.1.2024 verringert sich auch die Mindestkörperschaftsteuer auf € 500 jährlich. Eine Kapitalherabsetzung für GmbHs mit einem Stammkapital von € 35.000 ist in diesem Zusammenhang nicht notwendig. Die bisher bestehende gesetzliche Regelung, wonach die Mindestkörperschaftsteuer in den ersten 5 Jahren ab Eintritt in die unbeschränkte Steuerpflicht € 125 pro Kalendervierteljahr und in den folgenden 5 Jahren € 250 pro Kalendervierteljahr beträgt, wurde mit 31.12.2023 aufgehoben, eine Erhöhung der Mindestkörperschaftsteuer nach Ablauf von 5 Jahren ist nicht mehr vorgesehen. • © vegefox.com - Adobe Stock
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