KlientenJournal 2-2024

Impressum: Köstenbauer Steuerberatung GmbH & Co KG, 9020 Klagenfurt, Fromillerstraße 29 Tel.: 0463/54888 · Fax: 0463/514311 Die veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt, ohne Gewähr und können eine persönliche Beratung durch uns nicht ersetzen! Redaktion und Gestaltung: InfoMedia News & Content GmbH, www.infomedia.co.at NEUE GESETZE Neuer Handwerkerbonus Für Handwerkerleistungen ab 1.3.2024 können Fördermittel in Höhe von € 50 bis € 2.000 pro Person im Jahr 2024 und maximal € 1.500 pro Person im Jahr 2025 geltend gemacht werden. Der neue „Handwerkerbonus“ kann ab 15.7.2024 online auf der Website https://handwerkerbonus.gv.at beantragt werden. Mit dem Handwerkerbonus erhalten volljährige Privatpersonen eine Förderung für durchgeführte Arbeitsleistungen im privaten Wohn- und Lebensbereich. Die Privatpersonen müssen am Leistungsort in Österreich ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz haben (bzw. im Falle von Neubauten dort einen Wohnsitz begründen wollen). Gefördert werden nur reine Arbeitskosten (ohne Fahrt- und Materialkosten) für Handwerkerleistungen für den im Inland privat genutzten Wohn- und Lebensbereich, die im Zeitraum 1.3.2024 bis längstens 31.12.2025 angefallen sind. Die Arbeitskosten müssen auf der Rechnung separat ausgewiesen sein. Die Arbeitsleistung muss von einem befugten Unternehmer erbracht und in Rechnung gestellt werden. Wie hoch ist die Förderung? Die Förderungshöhe beträgt 20 % der förderungsfähigen Gesamtkosten (= Arbeitskosten ohne Umsatzsteuer) von maximal € 10.000 (2024) bzw. € 7.500 (2025) pro Person und Wohnobjekt. Das bedeutet, dass die Förderung 2024 bis zu € 2.000 bzw. 2025 bis zu € 1.500 beträgt. Pro Person kann nur ein Förderantrag pro Kalenderjahr gestellt werden, wenn die förderbaren Kosten je Schlussrechnung mindestens € 250 (ohne Umsatzsteuer) betragen. • GEMEINNÜTZIGE VEREINE Erlangung der Spendenbegünstigung für Vereine Mit dem Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 wurde die Spendenabsetzbarkeit auf weitere gemeinnützige Organisationen ausgeweitet und das Verfahren zur Erlangung der Spendenbegünstigung vereinfacht. Das Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 trat mit 1.1.2024 in Kraft und sieht vor, dass alle Zwecke einer Organisation, die als gemeinnützig oder mildtätig anzusehen sind, spendenbegünstigt sind. Damit werden jene Institutionen, die unentbehrliche Leistungen für die Gesellschaft erbringen, unterstützt. Spenden von Steuerpflichtigen können nur dann als Betriebs- bzw. Sonderausgabe steuermindernd abgesetzt werden, wenn diese Spenden an eine im Gesetz genannte Körperschaft oder an eine Institution geleistet werden, die einen steuerbegünstigten Zweck verfolgt, welcher durch einen Spendenbegünstigungsbescheid nachgewiesen wird. Das Gesetz nennt explizit Universitäten, Museen oder Feuerwehren als spendenbegünstigte Körperschaften. Im Hinblick auf die nicht im Gesetz erwähnten Körperschaften war bisher darauf abzustellen, ob die Institution einen im Gesetz taxativ als spendenbegünstigt aufgezählten Zweck verfolgt. Die Regelungen sahen dabei keine generelle Anknüpfung an die Gemeinnützigkeit im Sinne der Bundesabgabenordnung (BAO) vor, sondern spezielle Zwecke. Nur für den Bereich der Mildtätigkeit gab es bereits eine allgemeine Anknüpfung an die BAO. Mit dem Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 änderte sich dies. Spendenbegünstigte Zwecke sind seitdem alle Zwecke, die als gemeinnützig oder mildtätig im Sinne der BAO anzusehen sind. Erlangung der Spendenbegünstigung Das Verfahren zur Erlangung der Spendenbegünstigung muss weiterhin durch einen Antrag eingeleitet werden. Das heißt, es besteht kein Automatismus, dass die Verfolgung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke auch zur Spendenbegünstigung führt. Im Hinblick auf die Beantragung der Spendenbegünstigung genügt es nun aber, dass die Institution die allgemeinen Voraussetzungen gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke erfüllt und seit mindestens 12 Monaten dem begünstigten Zweck dient. Dies stellt insofern eine Erleichterung dar, als die Frist vormals drei Jahre betrug. Weiters darf innerhalb der letzten zwei Jahre keine Verurteilung wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung oder eines vorsätzlichen Finanzvergehens vorliegen. Werden von der begünstigten oder potenziell begünstigten Körperschaft oder Institution strafbare Handlungen gesetzt, stellt dies ein Hindernis für die Spendenbegünstigung dar. Ebenso wenig dürfen Entscheidungsträger oder Mitarbeiter wegen strafbaren Handlungen, die nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz der Körperschaft zuzurechnen sind, rechtskräftig verurteilt worden sein. Zuerkennung mittels elektronischem Formular Anstatt der erforderlichen Bestätigung durch einen Wirtschaftsprüfer ist die bescheidmäßige Zuerkennung der Spendenbegünstigung für kleinere Institutionen nunmehr mittels eines elektronischen Formulars zu beantragen, welches vom steuerlichen Vertreter der Einrichtung via FinanzOnline an das Finanzamt zu übermitteln ist. Nur in jenen Fällen, in denen eine gesetzliche oder satzungsmäßige Pflicht zur Abschlussprüfung vorliegt, ist auch weiterhin eine jährliche Bestätigung des Wirtschaftsprüfers erforderlich. • © pressmaster - Adobe Stock © Spitzi-Foto - Adobe Stock

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