KlientenJournal 2-2025

Nun liegt auf dem Tisch, was uns steuerlich erwartet: ein Mix aus Maßnahmen zur Budgetsanierung und zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung. Einige dieser Vorhaben stehen jedoch unter Budgetvorbehalt – es bleibt abzuwarten, welche davon tatsächlich umgesetzt werden. Begrüßenswert ist in jedem Fall das Ziel, die Lohnverrechnung zu vereinfachen; sie ist mittlerweile zu einer untragbar zeitintensiven Aufgabe geworden. Auch die Einführung eines attraktiven „Arbeiten-im-Alter“-Modells, bei dem Zuverdienste von Arbeitnehmern mit einem festen Steuersatz von 25 % endbesteuert werden, ist ein erfreulicher Ansatz. Bereits beschlossen wurde die Rücknahme einiger Klimaschutzförderungen: So kommt der UmsatzNullsteuersatz für Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe, Einfuhren sowie Installationen von Photovoltaikanlagen nicht mehr zur Anwendung. Auch Elektrofahrzeuge sind künftig nicht länger von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit. Der Spitzensteuersatz von 55 % auf Einkommensteile über € 1 Mio. wird bis einschließlich 2029 verlängert. Nur die größten Optimisten haben bei seiner Einführung geglaubt, dass er wirklich befristet bleiben würde. Letztlich bleibt spannend, welche der angekündigten wachstums- und beschäftigungsfördernden Maßnahmen tatsächlich realisiert werden. Wir halten Sie auf dem Laufenden. www.koestenbauer.net Newsletter Editorial g Ausgabe 2 / 2025 → NEUE GESETZE Budgetsanierung: Parlament erhöht Steueraufkommen National- und Bundesrat haben das Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 beschlossen, um das Steueraufkommen kurzfristig zu erhöhen. Die nachstehend beispielhaft angeführten Änderungen traten größtenteils Anfang April 2025 in Kraft. USt auf Photovoltaikmodule Der USt-Nullsteuersatz für Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe und Einfuhren sowie Installationen von Photovoltaikanlagen kommt nicht mehr zur Anwendung. Für Verträge, die vor dem 7.3.2025 abgeschlossen wurden, gilt der Nullsteuersatz noch bis zum 31.12.2025. Motorbezogene Versicherungssteuer von E-Autos Seit 1.4.2025 sind Elektrofahrzeuge nicht mehr von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit. Ausgenommen sind elektrisch angetriebene Kleinkrafträder (Mopeds) mit einer Leistung von bis zu vier Kilowatt; für nicht befreite elektrisch angetriebene Motorräder erfolgt die Berechnung der Versicherungssteuer anhand der Motorleistung in Kilowatt. Die Berechnung der motorbezogenen Versicherungssteuer für Elektro-PKW erfolgt künftig anhand der Motorleistung und des Fahrzeug-Eigengewichts. Zudem wird der Steuersatz für Plugin-Hybrid-PKW (also mit extern aufladbarem Hybridantrieb) angepasst, wodurch es zu einer Erhöhung der Steuerbelastung kommt. ESt-Spitzensteuersatz Der Spitzensteuersatz von 55 % für Einkommensteile über € 1 Mio. wird um weitere vier Jahre bis inklusive 2029 verlängert. Parlament beschloss Gesetz zur Sanierung des Budgets © Parlamentsdirektion/Christian Hikade

Wir beraten Sie gerne: Tel. 0463 54888 →Energiekrisenbeitrag für Strom und Energiekrisenbeitrag für fossile Energieträger Der Energiekrisenbeitrag für Strom wird bis zum 31.3.2030 verlängert. Die Erhebungszeiträume erstrecken sich jeweils von 1.4. bis 31.3. des Folgejahres. Außerdem wird der Beitragssatz von 90 % auf 95 % erhöht, wobei die Erlösobergrenze von € 120 je Megawattstunde auf € 90 gesenkt wird. Für ab dem 1.4.2025 in Betrieb genommene Anlagen gilt eine Erlösobergrenze von € 100 je Megawattstunde. Der Energiekrisenbeitrag für fossile Energieträger wird bis zum Kalenderjahr 2029 verlängert. Wettgebühr Die Wettgebühr wird von 2 % auf 5 % des Wetteinsatzes erhöht. Diese Anpassung trat am 1.4.2025 in Kraft und dient der Angleichung der Abgabenbelastung im Glücksspielsektor. Tabaksteuer Der absolute Betrag der Mindestverbrauchsteuer auf Zigaretten wird ab 1.4.2025 auf € 175 je 1.000 Stück angehoben. Auch die Steuer für Tabak zum Erhitzen wird erhöht, um die steuerliche Behandlung an die von Zigaretten anzupassen. • ǜ Neukodifizierung des Einkommensteuergesetzes mit dem Ziel, ein neues Einkommensteuergesetz zu erlassen. Angestrebt wird ein umfassendes Maßnahmenpaket zur Vereinfachung, Entbürokratisierung und Digitalisierung der Lohnverrechnung und der Arbeitnehmerveranlagung. ǜ Um Betriebsübergaben wesentlich zu erleichtern, wird der steuerliche Veräußerungsfreibetrag ab 1.1.2027 von € 7.300 auf € 45.000 angehoben. Zusätzlich entfällt für die Nutzung des ertragsteuerlichen „Hälftesteuersatzes“ im Zusammenhang mit Betriebsaufgaben bzw. -veräußerungen nach dem 60. Lebensjahr das Berufsverbot. ǜ Erhöhung der Bemessungsgrundlage für den Grundfreibetrag (Gewinnfreibetrag) auf € 50.000 ab 2027 (unter Budgetvorbehalt) statt bisher € 33.000. ǜ Erhöhung der Basispauschalierung (inkl. Vorsteuerpauschale) ab 2025 von € 220.000 zuerst auf € 320.000 sowie von 12 % auf 13, 5 % und ab 2026 auf € 420.000 sowie 15 %. ǜ Einführung eines attraktiven „Arbeiten im Alter“-Modells, in dem das gedeckelte Zuverdiensteinkommen der Arbeitnehmer mit 25 % endbesteuert wird, sowie einer Befreiung von Sozialversicherungsbeiträgen für die Dienstnehmer. Die Dienstgeber entrichten den halben Beitrag zur Pensions- und Krankenversicherung, die restlichen Lohnnebenkosten bleiben gleich. ǜ Einführung einer verbesserten steuerfreien Mitarbeiter-Prämie bis € 1.000 (ohne Kollektivvertragsbindung) für 2025 und 2026 (Höhe noch nicht fix). ǜ Anhebung der (steuerlichen) Luxustangente bei KFZ: Ab 2027 auf € 55.000 und in weiterer Folge in Richtung € 65.000 (vorbehaltlich der budgetären Möglichkeiten). ǜ Lückenschluss bei der Grunderwerbsteuer mit 1.7.2025, um große Immobilientransaktionen (Share Deals) steuerlich effektiver zu erfassen (z.B. durch Zusammenrechnung verbundener Erwerber). ǜ Privatstiftungen: Anhebung der Stiftungseingangssteuer und des Stiftungseingangssteueräquivalents auf 3,5 % und der Zwischensteuer für Stiftungen auf 27,5 %. ǜ Realisierte Umwidmungsgewinne sollen noch im Jahr 2025 im Rahmen der Immo-ESt steuerlich effektiver erfasst werden (Umwidmungszuschlag). Die Regelung soll für alle juristischen und natürlichen Personen gelten. ǜ Maßnahmenpaket im Bereich Betrugsbekämpfung: Abschaffung des Vorsteuerabzugs für Luxusimmobilien, Ausweitung des Reverse-Charge-Systems im Rahmen der Umsatzsteuer auf Grundstücke, effektivere Ausgestaltung der Wegzugsbesteuerung, effektive Nutzung neuer Datenquellen wie automatischer Informationsaustausch über Kryptokonten. ǜ Erhöhung des Pendlereuros ab 2026 von bisher € 2 auf künftig € 6 pro Kilometer sowie Anhebung des Negativsteuerzuschlags für Pendler. ǜ Abschaffung der Belegausdruckpflicht: Die Belegausdruckpflicht bis € 35 wird, unter Beibehaltung von Betrugssicherheit und Erhalt aller Umsätze in der Registrierkasse („Verkettung“), nach Schaffung der notwendigen Voraussetzungen sobald als möglich abgeschafft. ǜ NoVA-Befreiung: Alle N1-Fahrzeuge (leichte Nutzfahrzeuge) sollen von der NoVA befreit werden. ǜ Verbesserung der Rahmenbedingungen für grenzüberschreitendes Homeoffice/ Remote-Working. • NEUE GESETZE Budgetsanierung und Wachstumsförderung: Das plant die neue Bundesregierung Mit dem Regierungsprogramm 2025–2029 stellte die neue Regierung die Eckpunkte der Maßnahmen zur Budgetsanierung, aber auch der wachstums- und beschäftigungsfördernden Maßnahmen vor. Nachfolgend werden einige der geplanten Maßnahmen zusammengefasst. © Adobe Stock | Stock Rocket

www.koestenbauer.net IMMOBILIEN Großreparaturen bei umsatzsteuerfreier Veräußerung eines Gebäudes Um Diskussionen mit dem Finanzamt wegen zu berichtigender Vorsteuern zu vermeiden, sollten Sie bei Sanierungen im Gebäudebereich zeitnahe Dokumentationen machen und vorab klären, ob es sich bei dabei um eine Großreparatur handelt. Wurde bei der Anschaffung eines Wirtschaftsguts ein Vorsteuerabzug geltend gemacht, ist dieser nämlich zu berichtigen, wenn eine Änderung jener Verhältnisse eintritt, die im Zeitpunkt des ursprünglichen Vorsteuerabzugs maßgebend waren. Dies gilt auch für Vorsteuerbeträge, die auf Großreparaturen von Gebäuden entfallen. Die Berichtigungspflicht gilt sinngemäß für Vorsteuerbeträge, die auf nachträgliche Anschaffungs- und Herstellungskosten, aktivierungspflichtige Aufwendungen oder bei Gebäuden auf Kosten von Großreparaturen entfallen. Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes (BFG) Für die Beurteilung, ob eine Großreparatur vorliegt, kommt es ausschließlich darauf an, dass es sich bei der baulichen Maßnahme um einen nichtaktivierungsfähigen Aufwand handelt, der einerseits nicht regelmäßig erwächst und andererseits ins Gewicht fällt. Aufwendungen, die weniger als 2 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten betragen, oder Arbeiten, deren Investitionsvolumen pro Maßnahme unter € 5.000 liegen, sind von der Berichtigung auszunehmen. Aufwendungen, die unter dieser Bagatellgrenze liegen, fallen nicht ins Gewicht und sind somit baulich nicht besonders umfangreich. Maßnahmen im Außenbereich einer Liegenschaft (Parkplätze, Müllinseln, Carports) fallen auch nicht unter den Begriff der Großreparatur. • HOTELLERIE Umsatzsteuer bei Stornos von Hotelgästen Werden Hotelzimmer kurzfristig storniert oder nicht in Anspruch genommen, müssen die Gäste oftmals dennoch das Zimmer bezahlen oder Stornogebühren leisten. Von den Tourismusbetrieben sind die umsatzsteuerlichen Konsequenzen solcher Entgelte zu beachten. Buchen Gäste ein Zimmer in einem Hotel, nehmen das gebuchte Zimmer – ohne rechtzeitige Stornierung – aber nicht in Anspruch (sogenannte „No-Shows“), werden diesen Gästen die Kosten für das Zimmer in der Regel dennoch voll verrechnet. Ob derartige No-Shows mit oder ohne Umsatzsteuer zu verrechnen sind, hängt davon ab, ob es bereits zu einem Leistungsaustausch gekommen ist oder ob die Zahlungen vielmehr Schadenersatz darstellen. Hat der Unternehmer bzw. Hotelier aus seiner Sicht alles Erforderliche zur Erbringung der Leistung getan, gilt die Leistung umsatzsteuerrechtlich als ausgeführt, sobald der Kunde über den Nutzen der Leistung faktisch verfügen kann. Die Zahlung unterliegt in einem solchen Fall daher der Umsatzsteuer. Keine Umsatzsteuer bei reinen Stornogebühren Von den „No-Show-Gebühren“ zu unterscheiden sind reine Stornogebühren. Diese werden meist in Rechnung gestellt, wenn der Kunde ein Zimmer reserviert, dieses jedoch erst nach Verstreichen der kostenlosen Stornierungsfrist storniert. Im Unterschied zu den No-Shows nimmt hier der Kunde somit vor Inanspruchnahme der Leistung eine Stornierung vor. Stornogebühren sind laut Finanz mangels Leistungsaustausches in der Regel nicht umsatzsteuerbar, soweit die Hotelbuchung vor dem Zeitpunkt der Leistungsbereitschaft storniert wird. Dies gilt selbst dann, wenn die Kosten für Vorbereitungshandlungen von den Stornogebühren gedeckt werden. Wurde bereits eine Anzahlung für die Hotelbuchung geleistet und verfällt diese in Folge als Stornogebühr, so ist die gegenständliche Rechnung durch den Hotelier zu berichtigen. Erfolgt nämlich keine Rechnungsberichtigung, wird die in der Anzahlung verrechnete Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung geschuldet. Ertragsteuerliche Behandlung Sowohl „No-Show-Gebühren“ als auch Storno-Gebühren (im Sinne von Schadenersatzleistungen) unterliegen der Einkommen- oder Körperschaftsteuer. • Gewinnausschüttungen in GSVG-Beitragsgrundlage Gewinnausschüttungen an wesentlich beteiligte geschäftsführende Gesellschafter einer wirtschaftskammerzugehörigen GmbH sind in die Berechnung der Beitragsgrundlage für die GSVG-Pflichtversicherung einzubeziehen. Wenn die Einkünfte aus selbständiger Arbeit (= Vergütung eines wesentlich beteiligten GmbH-Geschäftsführers) für sich allein unterhalb der relevanten Versicherungsgrenze liegen, jedoch zusammen mit den Einkünften aus Kapitalvermögen (aus der Stellung als Gesellschafterin) die Grenze überschreiten (= 12-fache der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze nach dem ASVG), so geht der Sozialversicherungsträger zu Recht von einer Pflichtversicherung nach dem GSVG aus, entschied nun der Verwaltungsgerichtshof (VwGH). • © Adobe Stock | PaulShlykov

Impressum: Köstenbauer Steuerberatung GmbH & Co KG, 9020 Klagenfurt, Fromillerstraße 29 Tel.: 0463/54888 · Fax: 0463/514311 Die veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt, ohne Gewähr und können eine persönliche Beratung durch uns nicht ersetzen! Redaktion und Gestaltung: InfoMedia News & Content GmbH, www.infomedia.co.at ÄRZTE Ärztezentrum: Miete oder umfassendes Dienstleistungspaket? Wer als Arzt in einem Ärztezentrum praktizieren will, hat unter Umständen die Wahl, die Räumlichkeiten auf Basis eines Mietvertrages zu nützen oder ein gesamtes Dienstleistungspaket in Anspruch zu nehmen. MITARBEITER Teilnahme an Betriebsveranstaltungen Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat entschieden, dass auch geldwerte Vorteile aus Betriebsveranstaltungen, die über den steuerfreien Betrag von € 365 pro Mitarbeiter hinausgehen, nicht zur Lohnsteuerpflicht führen, wenn sie im überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden. Pro Mitarbeiter sind geldwerte Vorteile aus Betriebsveranstaltungen bis zu einem Betrag von € 365 jährlich und dabei empfangene Sachzuwendungen bis zu einer Höhe von € 186 jährlich steuerfrei. Überschreiten die Kosten diesen Betrag, liegen beim Mitarbeiter steuerpflichtige Einnahmen vor. Allerdings gibt es eine Ausnahme, wenn die Vorteile aus der Veranstaltung im überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden. Betriebsveranstaltungen wie Betriebsausflüge oder Weihnachtsfeiern können im überwiegenden Eigeninteresse des Arbeitgebers liegen, wenn sie dem Betriebsklima und der Förderung des Zusammenhalts der Mitarbeiter dienen. Dementsprechend entschied das BFG, dass ein jährlicher Betriebsausflug und eine Weihnachtsfeier jedenfalls der Kontaktförderung zwischen den Arbeitnehmern und der Verbesserung des Betriebsklimas dienen. Das Finanzamt hat gegen das Erkenntnis des BFG allerdings Amtsrevision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) erhoben. Es bleibt somit abzuwarten, wie der VwGH die Rechtsfrage entscheiden wird. • Je nachdem, wie das Vertragsverhältnis ausgestaltet ist, muss das Ärztezentrum dem Arzt Umsatzsteuer in Rechnung stellen – oder eben nicht. Die Benützung eines Ärztezentrums kann einerseits im Rahmen einer reinen Vermietung von Räumlichkeiten erfolgen, die umsatzsteuerbefreit ist. Eine Option zur Umsatzsteuerpflicht wäre für den Vermieter (das Ärztezentrum) nur dann möglich, wenn sein Mieter ein Unternehmer ist, der den Mietgegenstand zu mindestens 95 % für umsatzsteuerpflichtige Umsätze verwendet. Dies ist beim Arzt in der Regel aber nicht der Fall, da er grundsätzlich umsatzsteuerbefreite Umsätze tätigt. Daher kann der Vermieter (das Ärztezentrum) bei der Vermietung von Ordinationsräumlichkeiten zumeist nicht zur Umsatzsteuer optieren und damit auch keine Vorsteuer aus der Errichtung oder dem Kauf des Gebäudes abziehen. Für den Arzt bedeutet dies, dass seine Miete keine Umsatzsteuer enthält. Ob der Vermieter (das Ärztezentrum) einen allfälligen „Vorsteuerschaden“ (aufgrund des nicht möglichen Vorsteuerabzugs) an den Arzt verrechnen kann, kommt auf die vertragliche Gestaltung an. Summe von Dienstleistungen Andererseits kann das Ärztezentrum neben den Räumlichkeiten eine Summe von Dienstleistungen anbieten, wie zum Beispiel Reinigung, Telefondienst mit Terminmanagement, Empfang an der Rezeption, Buchhaltung, Einkauf, Lagerverwaltung, Postadministration, Marketing etc. Der Arzt muss sich um keine organisatorischen Belange kümmern, sondern kann sich rein auf die medizinische Behandlung seiner Patienten konzentrieren. Dem einzelnen Arzt wird dabei kein spezieller einzelner Raum zur Verfügung gestellt, über den er ausschließlich wie ein Mieter verfügen kann. Im Ergebnis erbringt das Ärztezentrum dabei an den einzelnen Arzt keine umsatzsteuerbefreite Grundstücksleistung, sondern eine in Summe umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistung und ist gleichzeitig zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt. Für den einzelnen Arzt erhöhen sich damit die Kosten für die Benützung des Ärztezentrums um die verrechnete Umsatzsteuer, die er selbst nicht als Vorsteuer abziehen kann. Bei der Benützung von Ärztezentren kommt es darauf an, ob es sich um eine reine Miete von definierten Räumlichkeiten, die nur der jeweilige Arzt benutzen kann, handelt oder ob ein umfassendes Dienstleistungspaket angeboten wird. Eine klare vertragliche Regelung und frühzeitige steuerliche Beratung sind essenziell, um unerwartete Steuerbelastungen zu vermeiden. • © Adobe Stock | Oleksiy © Adobe Stock | nenetus

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