www.koestenbauer.net IMMOBILIEN Großreparaturen bei umsatzsteuerfreier Veräußerung eines Gebäudes Um Diskussionen mit dem Finanzamt wegen zu berichtigender Vorsteuern zu vermeiden, sollten Sie bei Sanierungen im Gebäudebereich zeitnahe Dokumentationen machen und vorab klären, ob es sich bei dabei um eine Großreparatur handelt. Wurde bei der Anschaffung eines Wirtschaftsguts ein Vorsteuerabzug geltend gemacht, ist dieser nämlich zu berichtigen, wenn eine Änderung jener Verhältnisse eintritt, die im Zeitpunkt des ursprünglichen Vorsteuerabzugs maßgebend waren. Dies gilt auch für Vorsteuerbeträge, die auf Großreparaturen von Gebäuden entfallen. Die Berichtigungspflicht gilt sinngemäß für Vorsteuerbeträge, die auf nachträgliche Anschaffungs- und Herstellungskosten, aktivierungspflichtige Aufwendungen oder bei Gebäuden auf Kosten von Großreparaturen entfallen. Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes (BFG) Für die Beurteilung, ob eine Großreparatur vorliegt, kommt es ausschließlich darauf an, dass es sich bei der baulichen Maßnahme um einen nichtaktivierungsfähigen Aufwand handelt, der einerseits nicht regelmäßig erwächst und andererseits ins Gewicht fällt. Aufwendungen, die weniger als 2 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten betragen, oder Arbeiten, deren Investitionsvolumen pro Maßnahme unter € 5.000 liegen, sind von der Berichtigung auszunehmen. Aufwendungen, die unter dieser Bagatellgrenze liegen, fallen nicht ins Gewicht und sind somit baulich nicht besonders umfangreich. Maßnahmen im Außenbereich einer Liegenschaft (Parkplätze, Müllinseln, Carports) fallen auch nicht unter den Begriff der Großreparatur. • HOTELLERIE Umsatzsteuer bei Stornos von Hotelgästen Werden Hotelzimmer kurzfristig storniert oder nicht in Anspruch genommen, müssen die Gäste oftmals dennoch das Zimmer bezahlen oder Stornogebühren leisten. Von den Tourismusbetrieben sind die umsatzsteuerlichen Konsequenzen solcher Entgelte zu beachten. Buchen Gäste ein Zimmer in einem Hotel, nehmen das gebuchte Zimmer – ohne rechtzeitige Stornierung – aber nicht in Anspruch (sogenannte „No-Shows“), werden diesen Gästen die Kosten für das Zimmer in der Regel dennoch voll verrechnet. Ob derartige No-Shows mit oder ohne Umsatzsteuer zu verrechnen sind, hängt davon ab, ob es bereits zu einem Leistungsaustausch gekommen ist oder ob die Zahlungen vielmehr Schadenersatz darstellen. Hat der Unternehmer bzw. Hotelier aus seiner Sicht alles Erforderliche zur Erbringung der Leistung getan, gilt die Leistung umsatzsteuerrechtlich als ausgeführt, sobald der Kunde über den Nutzen der Leistung faktisch verfügen kann. Die Zahlung unterliegt in einem solchen Fall daher der Umsatzsteuer. Keine Umsatzsteuer bei reinen Stornogebühren Von den „No-Show-Gebühren“ zu unterscheiden sind reine Stornogebühren. Diese werden meist in Rechnung gestellt, wenn der Kunde ein Zimmer reserviert, dieses jedoch erst nach Verstreichen der kostenlosen Stornierungsfrist storniert. Im Unterschied zu den No-Shows nimmt hier der Kunde somit vor Inanspruchnahme der Leistung eine Stornierung vor. Stornogebühren sind laut Finanz mangels Leistungsaustausches in der Regel nicht umsatzsteuerbar, soweit die Hotelbuchung vor dem Zeitpunkt der Leistungsbereitschaft storniert wird. Dies gilt selbst dann, wenn die Kosten für Vorbereitungshandlungen von den Stornogebühren gedeckt werden. Wurde bereits eine Anzahlung für die Hotelbuchung geleistet und verfällt diese in Folge als Stornogebühr, so ist die gegenständliche Rechnung durch den Hotelier zu berichtigen. Erfolgt nämlich keine Rechnungsberichtigung, wird die in der Anzahlung verrechnete Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung geschuldet. Ertragsteuerliche Behandlung Sowohl „No-Show-Gebühren“ als auch Storno-Gebühren (im Sinne von Schadenersatzleistungen) unterliegen der Einkommen- oder Körperschaftsteuer. • Gewinnausschüttungen in GSVG-Beitragsgrundlage Gewinnausschüttungen an wesentlich beteiligte geschäftsführende Gesellschafter einer wirtschaftskammerzugehörigen GmbH sind in die Berechnung der Beitragsgrundlage für die GSVG-Pflichtversicherung einzubeziehen. Wenn die Einkünfte aus selbständiger Arbeit (= Vergütung eines wesentlich beteiligten GmbH-Geschäftsführers) für sich allein unterhalb der relevanten Versicherungsgrenze liegen, jedoch zusammen mit den Einkünften aus Kapitalvermögen (aus der Stellung als Gesellschafterin) die Grenze überschreiten (= 12-fache der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze nach dem ASVG), so geht der Sozialversicherungsträger zu Recht von einer Pflichtversicherung nach dem GSVG aus, entschied nun der Verwaltungsgerichtshof (VwGH). • © Adobe Stock | PaulShlykov
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