MandantenJournal 1/2023

Wir sind gerne für Sie da! Sprechen Sie uns an. Ausblick: Die verschärften Hinweispflichten gelten zwar grundsätzlich nur für neue Arbeitsverträge, die ab dem 01.08.2022 abgeschlossen worden sind. Aber wenn ein Arbeitnehmer mit einem älteren Vertrag danach verlangt, muss die Niederschrift innerhalb von sieben Tagen, für bestimmte Angaben spätestens innerhalb eines Monats geschehen. ■ EINKOMMENSTEUER Keine Sonderausgaben bei bar bezahlten Kinderbetreuungskosten Ein Fahrtkostenersatz für die Betreuung von Kindern ist nicht als Sonderausgabe zu berücksichtigen, wenn die Zahlung bar geleistet wird. MIETRECHT Anstieg der Gaspreise kein Grund für Abschalten von Warmwasser Die Versorgung mit Warmwasser gehört in Deutschland zum üblichen Wohnstandard, den der Vermieter einer Liegenschaft zu gewährleisten hat. DieMieterin einerWohnung teilte demAmt für Wohnungsaufsicht mit, dass in ihrer Wohnung kein Warmwasser mehr verfügbar sei. Der Vermieter habe mit einemSchreiben vor drei Wochen angekündigt, die Gaszufuhr zum 01.07.2022 einzustellen. DasWohnungsamt forderte den Vermieter imAnschluss daran auf, die Gasheizungsanlage durch einen Installationsbetrieb in einen ordnungsgemäß funktionsfähigen Zustand zu versetzen, sodass die Versorgung der Wohnungen mit Warmwasser gewährleistet ist. Es ordnete auch die sofortige Vollziehung der Verfügung an und begründete das damit, dass die Versorgung mit warmem Wasser bei mehrgeschossigen Mietshäusern ein gängiges Mindestausstattungsmerkmal darstelle. Der inzwischen drei Wochen andauernde Zustand ohne fließendes warmes Wasser sei nicht länger hinnehmbar. Der Rechtsstreit ging an das Verwaltungsgericht Frankfurt Die Richter stellten fest, dass die VersorgungmitWarmwasser sofort wieder aufzunehmen sei. Daran ändern auchdie Ausführungen desVermieters zur Gaskrise nichts. Dieser hatte erklärt, dass der Krieg der Russischen Föderation gegen die Ukraine zu einer massiven Erhöhung der Gaspreise geführt habe und dass nach den Empfehlungen der Bundesregierung der Bezug von Gas einzustellen sei. Die Ausführungen des Vermieters erweisen sich als fadenscheinig und stellen eine bevormundende Haltung gegenüber seinen Mietern dar. Ausblick: Eine eventuelle Befürchtung des Vermieters, auf den hohen Gaspreisen sitzen zu bleiben, weil derzeit eine Wohnungskündigung wegen nicht bezahlter Energiekosten nicht rechtmäßig sei, wurde dabei offensichtlich nicht in die Erwägungen einbezogen. ■ Eine Mutter machte in der Steuererklärung unter anderem Kinderbetreuungskosten für ihre zu ihrem Haushalt gehörigen Kinder steuerlich geltend. Neben Zahlungen für den Kinderhort und für den Kindergarten setzte sie Aufwendungen für die Kinderbetreuung an, da sie der Großmutter ihrer Kinder sechs Fahrten aus einem anderen EU-Land zu ihrem Wohnort bar erstattete. Die Fahrtkosten berechnete sie nach den zurückgelegten Fahrkilometern und einer km-Pauschale von 0,30 €. Das Finanzamt ließ die Fahrtkosten nicht zum Abzug zu. Das ließ sich die Mutter nicht gefallen und ging vor das Finanzgericht München. Jedoch erhielt sie auch hier keine Rückendeckung. Fehlende Barzahlung war entscheidend Laut den Richtern fallen unter Sonderausgaben unter anderem zwei Drittel der Aufwendungen (höchstens 4.000 € je Kind) für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Nach dem Gesetz ist Voraussetzung für den Abzug, dass der Nachweis der Aufwendungen kumulativ sowohl durch die Vorlage einer Rechnung über die Betreuungsleistungen als auch durch den Nachweis der Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erbracht wird. Dabei muss es sich nicht um eine Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes handeln. Wird bei einer ansonsten unentgeltlich erbrachten Betreuung (die Großmutter erhielt für die Beaufsichtigung nämlich nichts) ein Fahrtkostenersatz geleistet, so ist das nur zu berücksichtigen, wenn hierüber eine Rechnung erstellt wird. Hierbei kann offenbleiben, ob die Kinderbetreuung durch die Großmutter eine Leistung auf familienrechtlicher Grundlage war und deshalb mangels schuldrechtlicher Grundlage der Dienstleistungen steuermindernd den Abzug als Sonderausgaben ausscheidet. Wesentlich für die Ablehnung der Steuervergünstigung war allein, dass die Zahlungen nur bar geleistet wurden. ■ © gpointstudio

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