MandantenJournal 1/2023

www.lucks-lucks.com Streit ums Erbe Erbstreitigkeiten können schlimmer als ein Rosenkrieg sein. Manche Nachkommen bekämpfen sich so sehr, dass nach Abzug der Kosten für Anwälte, Gerichte und Gutachter kaum etwas übrig bleibt. Gerade bei Erbengemeinschaften kann sich das jahrelang hinziehen, da sämtliche Entscheidungen einstimmig gefällt werden müssen. Die einvernehmliche Lösung suchen: Mit gutem Willen geht vieles. Und bei nicht so komplizierten Fällen auch ohne Anwalt. Pflegeleistungen berücksichtigen: Hat eines der Kinder die Mutter oder den Vater noch jahrelang vorher zu Hause gepflegt, gibt es oft Streit, wie oder ob die Pflegeleistungen zusätzlich in der Erbschaft berücksichtigt werden. Nach dem Gesetz kann der Pflegende von seinen Geschwistern sehr wohl einen Ausgleich beanspruchen, der seinen Anteil erhöht. Einen Mediator hinzuziehen: Es ist oft auch einfacher, wenn die Beteiligten nicht alleine aufeinander losgehen. Mediator kann dabei durchaus auch eine Person aus der Familie sein, die das Vertrauen der Beteiligten genießt. Klage einreichen: Jeder Miterbe kann die Auseinandersetzung, also die Verteilung des Nachlasses unter den Erben verlangen. Das hat aber nur Aussicht auf Erfolg, wenn sich die Beteiligten auf einen Teilungsplan einigen können. Die Versteigerung beantragen: Sind alle Einigungsversuche gescheitert, ist die Teilungsversteigerung das letzte Mittel. Trotzdem kann das noch bis zu eineinhalb Jahren dauern, weil vorab Gutachten eingeholt werden müssen. Einen Gutachter beauftragen: Ist die Anordnung im Testament unverständlich oder unklar, ob der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments noch testierfähig gewesen ist, sollte man das Gericht um Klärung angehen. Es ist verpflichtet, sämtliche medizinischen Unterlagen und Krankenakten einzusehen sowie Pflegepersonal und Ärzte zu befragen. ■ ERTRAGSTEUER Verkauf eines auch privat genutzten Betriebs-Kfz Wird ein zum Betriebsvermögen gehörendes, jedoch teilweise privat genutztes Kfz veräußert, erhöht der gesamte Unterschiedsbetrag zwischen Veräußerungserlös und Buchwert den steuerpflichtigen Gewinn. Ein Schriftsteller und Gutachter war freiberuflich tätig. Im Jahr 2008 hatte er einen Pkw angeschafft, den er bis 2013 zu 25 % für seine freiberufliche Tätigkeit und zu 75 % für private Zwecke nutzte. Er setzte die Nutzungsdauer auf fünf Jahre an und verbuchte in der Gewinnermittlung die Abschreibung. Darüber hinaus setzte er für die private Nutzung des Pkw eine Nutzungsentnahme in Höhe von 75 % der entstandenen Aufwendungen an. Im Jahr 2013 schaffte er sich einen neuen Pkw an, dabei gab er das bisherige Auto für Euro 28.000 in Zahlung. In seiner Gewinnermittlung setzte er nur ein Viertel des erzielten Erlöses als Einnahme an. Der Fall ging vor Gericht Das zuständige Finanzamt versteuerte aber den gesamten Gewinn. Der Fall ging daraufhin bis zum obersten deutschen Steuergericht. Dieses gab der Finanzbehörde Recht, der Veräußerungserlös ist laut den Richtern weder anteilig zu kürzen noch findet eine Korrektur der bisherigen Nutzungsentnahme statt. Ausblick: Der Steuerpflichtige will sich das aber nicht gefallen lassen und legte Beschwerde beimBundesverfassungsgericht ein. ■ STEUERSTRAFRECHT Wenn der Steuerfahnder unangekündigt vor der Tür steht Kommt ein Steuerfahnder unangekündigt zu einer Wohnungsbesichtigung, um die Angaben eines Steuerpflichtigen zu einem häuslichen Arbeitszimmer zu überprüfen, ist das wegen Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz rechtswidrig, wenn der Steuerpflichtige bei der Aufklärung des Sachverhalts mitwirkt. Eine selbstständige Unternehmensberaterin machte in der Steuererklärung Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend. Ihr Steuerberater reichte auf Nachfrage des Finanzamts eine Skizze der Wohnung ein. Dieser war zu entnehmen, dass bei einem Zimmer der maschinenschriftliche Vermerk mit „Schlafen“ durchgestrichen und handschriftlich durch „Arbeit“ ersetzt worden war. Keiner der übrigen Räume war als Schlafzimmer bezeichnet. Der Sachbearbeiter des Finanzamts sah die Skizze als erklärungsbedürftig an und schaltete einen Mitarbeiter der Steuerfahndung ein. Dieser erschien unangekündigt in der Wohnung, um zu prüfen ob das Arbeitszimmer wie angegeben vorhanden war. Er stellte fest, dass die Angaben den Tatsachen entsprachen und das Arbeitszimmer existierte. Die Steuerpflichtige klagte trotzdem auf Rechtswidrigkeit Der Fall der selbstständigen Unternehmensberaterin ging bis vor den Bundesfinanzhof. Dieser erkannte zwar ein Feststellungsinteresse des Finanzamts infolge einer Wiederholungsgefahr an. Die unangekündigte Durchsuchung war laut den Richtern allerdings nicht erforderlich, da dem Finanzamt ein milderes Mittel zur Verfügung gestanden hätte. Angesichts des in Artikel 13 des Grundgesetzes verbürgten Schutzes der Unverletzlichkeit der Wohnung wäre eine Ortsbesichtigung erst dann erforderlich gewesen, wenn die Unklarheiten durch weitere Auskünfte der Klägerin nicht sachgerecht hätten aufgeklärt werden können. ■ © hedgehog94

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