MandantenJournal 1/2023

Impressum: Lucks & Lucks · 63741 Aschaffenburg, Dahlemstraße 12 · Tel.: 0 60 21 / 3 46 10 · Fax: 0 60 21 / 3 46 18 0 e-mail: aschaffenburg@lucks-lucks.com · 04229 Leipzig · Ernst-Mey-Straße 1A · Tel.: 0341 / 231802-0 Fax: 0341 / 231802-12 · e-mail: leipzig@lucks-lucks.com · 63571 Gelnhausen, Uferweg 40–42 · Telefon: 0 60 51 / 619 200 · Fax: 0 60 51 / 160 67 · e-mail: gelnhausen@lucks-lucks.com · www.lucks-lucks.com · Die veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt, ohne Gewähr und können eine persönliche Beratung durch uns nicht ersetzen! KURIOS Steuererklärungen in Papierform Steuererklärungen sind dem Finanzamt in der Regel elektronisch durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Eine Abgabe in Papierform ist aber möglich, wenn ein durch das Finanzamt anerkannter Härtefall vorliegt. Zu Einzelheiten hat der Bundesminister für Finanzen kürzlich wie folgt Stellung genommen. Steuererklärungen in Papierform erfüllen die notwendigen Voraussetzungen in Form von amtlichen Vordrucken, von amtlichen Internetvordrucken oder Vordrucken, die nach demMuster einer amtlich freigegebenen Druckvorlage, insbesondere einer Steuerklärungssoftware erzeugt und ausgedruckt werden. Nach den Bestimmungen muss derjenige, der solche Vordrucke herstellt, die technische Ausgestaltung (Layout) und die Abmessung der amtlichen Vorlagen einhalten, Wortlaut und Kennzahlenbeschriftungen in vollem Umfang übernehmen, Zeilennummerierungen sowie Seitenzahl und -folge übernehmen, einen Gründruck durch entsprechende Graustufen ersetzen und in der Fußzeile den Herstellernamen angeben. Die Ausdrucke müssen über einen Zeitraum von mindestens 15 Jahren haltbar und ebenso lange gut lesbar sein. Vorschriften über die Eintragungen Steuererklärungen in Papierform sollen wie folgt ausgefüllt werden: Feldeinteilungen müssen eingehalten werden, die Zuordnung von Beträgen zu Kennzahlen müssen eindeutig sein und die Kennzahlen dürfen nicht überschrieben werden, Eintragungen müssen deutlich erkennbar sein, zum Beispiel durch Druckschrift, Firmenstempel sind zu vermeiden, Felder, in denen kein Eintrag erforderlich ist, bleiben leer, sie sollen weder durchgestrichen noch ausgenullt werden, bei negativen Beträgen ist das Minuszeichen vor den Betrag zu setzen, mehrseitige Vordrucke sind vollständig abzugeben, dazu gehören auch Seiten ohne Eintragungen, mehrseitige Vordrucke dürfen nicht, zum Beispiel durch Heft- oder Büroklammern, miteinander verbunden werden. ■ ARBEITSRECHT Nicht erfasste Raucherpause ist Kündigungsgrund Ein Arbeitszeitbetrug, bei dem ein Mitarbeiter vortäuscht, Arbeitsleistung erbracht zu haben, obwohl das tatsächlich nicht oder nicht in vollem Umfang der Fall ist, stellt eine besonders schwere Pflichtverletzung dar. Es erfüllt den Tatbestand des wichtigen Grundes, das Arbeitsverhältnis auch außerordentlich zu kündigen. Eine Frau war beim Arbeitsamt als Arbeitsvermittlerin angestellt. Zur Einführung der Gleitzeit wurde eine Dienstvereinbarung abgeschlossen. Nach dieser ist die Arbeitszeit bei jedem Betreten oder Verlassen des Dienstgebäudes zu erfassen. Dies gilt ebenso für das Erfassen der Pausen wie Raucherpausen, Pausen in der Kantine sowie in den Sozialräumen oder am Arbeitsplatz. Die Vorgesetzte der Arbeitnehmerin stellte Unregelmäßigkeiten bei den Arbeitszeitbuchungen in Form von nicht erfassten Raucherpausen fest. Der Arbeitgeber forderte sie auf, zu den unterlassenen Arbeitszeitbuchungen Stellung zu nehmen, denn es entstand der Eindruck der Arbeitszeitmanipulation. Kurz darauf wurde die fristlose Kündigung und hilfsweise eine fristgerechte Kündigung ausgesprochen. Die Frau wehrte sich dagegen, der Fall wurde dann durch das Landesarbeitsgericht Thüringen entschieden. Fristlose Kündigung wirksam Die Richter stellten fest, dass die Kündigung als verhaltensbedingte Kündigung wegen beharrlicher Verstöße gegen Dokumentationspflichten und daraus folgenden Arbeitszeitbetrugs gerechtfertigt ist. Die Nichterfassung von Arbeitspausen ist eine besonders schwere Pflichtverletzung. Dasselbe gilt für den Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtung, die abgeleistete, vom Arbeitgeber sonst kaum sinnvoll kontrollierbare Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren. Mit der Pflichtverletzung verbunden ist ein besonders schwerer Vertrauensbruch. Der Arbeitgeber muss auf eine korrekte Dokumentation der Arbeitszeit von am Gleitzeitmodell teilnehmenden Arbeitnehmern vertrauen können. Die hartnäckige Missachtung der Anweisung, bei Raucherpausen auszustempeln, ist geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu begründen. Dies war hier der Fall, da durch die unterlassenen Buchungen täglich bis zu sieben Raucherpausen als bezahlte Arbeitszeit erfasst wurden. Eine Abmahnung ist dann nicht erforderlich, wenn eine Verhaltensänderung in Zukunft selbst nach Abmahnung nicht zu erwarten ist oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass eine Hinnahme durch den Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen ist. ■ © Pixel-Shot

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