MandantenJournal 1-2024

www.lucks-lucks.com ARBEITSRECHT Arbeitszeugnis darf keine Kritik enthalten Ein Arbeitgeber muss auch nach einiger Zeit ein Zeugnis berichtigen, wenn er den Arbeitnehmer böswillig mit ungenügend beurteilt hat und der Arbeitnehmer das Zeugnis als sittenwidrig und von vorsätzlicher Schädigungsabsicht getragen beanstandet hat. Nach Ausscheiden eines Arbeitnehmers bestätigte der Arbeitgeber in einem Zeugnis eine insgesamt schwache Leistung. Der Arbeitnehmer sei dem mit dem Tätigkeitsbereich verbundenen Arbeitsumfang sowie den Herausforderungen der einzelnen Aufgaben nicht gewachsen. Insbesondere in Phasen erhöhten Arbeitsanfalls hätte sich gezeigt, dass der Arbeitnehmer nicht belastbar gewesen sei. Der Arbeitnehmer wehrte sich gegen dieses sehr negative Zeugnis und bekam vor dem Landesarbeitsgericht Recht. Nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis, auf dessen Verlangen hin auch auf ein qualifiziertes Zeugnis, in welchem Angaben über Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers enthalten sind. Es dient dem Arbeitnehmer als Bewerbungsunterlage und dadurch dient es Dritten, insbesondere möglichen künftigen Arbeitgebern, als Grundlage für die zukünftige Personalauswahl. Dabei ist der Wohlwollensgrundsatz zu beachten, wonach das Fortkommen des Arbeitnehmers durch den Zeugnisinhalt nicht unnötig erschwert werden darf. Deshalb hat der Arbeitnehmer zumindest Anspruch auf eine durchschnittliche Beurteilung. Der Arbeitgeber hat sich dabei von negativen Formulierungen fernzuhalten und darf Vorwürfe eines etwaigen Geheimnisverrats in einem Zeugnis nicht erwähnen Ausblick: In Zweifelsfällen empfiehlt es sich, rechtlichen Rat einzuholen. ■ KRANKENVERSICHERUNG Bemessung von Beiträgen bei freiwillig gesetzlicher Versicherung Bei der Bemessung des Beitrags für freiwillig versicherte Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung darf auch die Hälfte der Einkünfte des Ehegatten mit einbezogen werden. Eine Frau war freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert. Ihr Ehemann war nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse. Der Ehemann hatte wesentlich höhere Einkünfte. Die Ehefrau beantragte, dass der Beitrag ihrer eigenen Krankenversicherung nur nach ihrem eigenen Einkommen zu bemessen sei. Die Krankenkasse dagegen hat auch die Hälfte des Einkommens des Ehepartners für die Bemessung der Höhe des Beitrags herangezogen. Der Fall ging bis vor das hessische Landessozialgericht, welches der Krankenkasse aber Recht gab. Nach den Richtern hatte die Krankenkasse die Beitragshöhe der bei ihr versicherten Frau zur Kranken- und Pflegeversicherung zutreffend unter Berücksichtigung auch des Einkommens des Ehemanns festgesetzt. Für die Beitragsbelastung sei die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen. Die durch das höhere Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners geprägte wirtschaftliche Lebenssituation des Versicherten ist nicht nur bei der Beitragsberechnung hauptberuflich Selbständiger, sondern genauso bei der Beitragsberechnung nicht hauptberuflich selbstständiger freiwillig Versicherter zu berücksichtigen. Ausblick: Bei Zweifelsfragen empfiehlt sich die Einholung rechtlichen Rats. ■ ABGABENORDNUNG Die Bedeutung eines Grundlagenbescheids Es ist gefährlich, einen (falschen) Bescheid ohne steuerliche Auswirkung nicht anzufechten, weil dieser in der Zukunft negative Folgen haben kann. Ein Sohn hatte 2012 von seinem Vater einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück als Schenkung übertragen bekommen. Für Zwecke der Schenkungsteuer erging ein Grundlagenbescheid für den Wert des Grundstücks und auch ein Schenkungssteuerbescheid mit null Euro, beide Bescheide wurden rechtskräftig. Der Grundstückswert war zwar unrichtig, wurde aber nicht angegriffen, weil er keine steuerliche Auswirkung hatte. Im Jahr 2017 erhielt der Sohn eine weitere Schenkung. Da die Vorgänge innerhalb von zehn Jahren stattfanden, wurden beide Schenkungen zusammengerechnet und es kam jetzt eine Steuer heraus. Dagegen wandte sich der Sohn, das Finanzamt lehnte aber eine Berichtigung der unrichtigen Grundstücksbewertung ab. Problem Anfechtbarkeit Der Fall ging bis vor das oberste deutsche Steuergericht, das aber dem Finanzamt Recht gab. Mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Schenkungen werden in der Weise zusammengerechnet, dass die früheren Erwerbe mit dem letzten Erwerb zusammengerechnet werden. Das gilt auch dann, wenn bei der vorangegangenen Steuerfestsetzung ein materiellrechtlich nicht zutreffender Wert berücksichtigt wurde. Ein Bescheid, der den Grundbesitz auf den Bewertungsstichtag feststellt, ist bindender Grundlagenbescheid für alle nachfolgenden Schenkungssteuerbescheide. Einwendungen, die sich auf die Feststellung des Grundstückwerts beziehen, können nicht gegen den Schenkungssteuerbescheid geltend gemacht werden. Der Grundlagenbescheid konnte daher nur durch Anfechtung desselben, nicht aber durch Anfechtung des Folgebescheids (Schenkungssteuerbescheid) angegriffen werden. Das gilt unabhängig davon, ob die Wertfeststellung der Erstschenkung zu einer Steuerfestsetzung geführt hat. Der Steuerpflichtige kann sich nicht darauf berufen, er habe den Grundlagenbescheid nicht angefochten, weil aufgrund der Freibeträge eine Steuerfestsetzung für den Vorerwerb null € betragen hat. ■ © Ivan Kmit- Adobe Stock

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