MandantenJournal 4/2023

Wir sind gerne für Sie da! Sprechen Sie uns an. anschließen und sahen es nicht als erforderlich an, in einem Fall über vererbtes Privatvermögen die Steuerbefreiungsvorschriften über verschenktes oder vererbtes Betriebsvermögen verfassungsrechtlich zu prüfen bzw. auf die Verfassungsmäßigkeit durch das Bundesverfassungsgericht prüfen zu lassen. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist die Erbschaftsbesteuerung des Privatvermögens nicht deshalb verfassungswidrig, weil in demselben Zeitraum eine erbschaftssteuerliche Überbegünstigung des Betriebsvermögens zu verzeichnen ist. Verfassungswidrige Vorschriften, die die steuerlichen Befreiungsvorschriften für vererbtes oder verschenktes Betriebsvermögen betreffen, hätten keinen Einfluss auf vererbtes oder verschenktes Privatvermögen. Da der Kläger von seiner Tante nur Privatvermögen geerbt habe, bestünde kein Klärungsbedarf. Ausblick: Es wird erwartet, dass noch 2023 hierzu eine Entscheidung vom Bundesverfassungsgericht ergeht. ■ EINKOMMENSTEUER Aufgabegewinn bei beschränkt abziehbarem Arbeitszimmer Auch bei beschränkter Abzugsfähigkeit eines häuslichen Arbeitszimmers können bei Betriebsaufgabe nur die Anschaffungskosten abzüglich voller Abschreibung der Entnahme gegengerechnet werden. EINKOMMENSTEUER Fettabsaugung als außergewöhnliche Belastung Aufwendungen für eine Operation zur Behebung einer Fettverteilungsstörung an Armen und Beinen können auch ohne vorherige Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens oder der ärztlichen Bescheinigung eines medizinischen Dienstes der Krankenversicherung als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sein. Eine Frau litt seit mehreren Jahren an einer Fettverteilungsstörung und es wurde ihr diagnostiziert, dass die Erkrankung weder durch Ernährung noch durch Sport positiv zu beeinflussen sei. Sie ließ daraufhin drei Behandlungen durchführen, deren Kosten die Krankenkasse nicht erstattete. Sie beantragte, die Kosten als außergewöhnliche Belastung in der Einkommensteuer abzusetzen. Das Finanzamt ließ das nicht zu, da sie kein Gutachten oder ärztliche Bescheinigung vorlegen konnte. Die Steuerpflichtige legte den Fall den Gerichten vor, der zuletzt entscheidende Bundesfinanzhof gab ihr recht. Nach den Richtern wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands erwachsen. Bei Krankheitskosten werden allerdings nur solche Aufwendungen berücksichtigt, die zum Zweck einer Heilung einer Krankheit oder mit dem Ziel getätigt werden, die Krankheit erträglicher zu machen. Dies gilt aber nur dann, wenn die Aufwendungen nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der Heilkunde und nach den Grundsätzen eines gewissenhaften Arztes zur Heilung oder Linderung der Krankheit angezeigt sind und vorgenommen werden, also medizinisch indiziert sind. Darunter fallen alle diagnostischen und therapeutischen Verfahren, deren Anwendung in dem Krankheitsfall hinreichend gerechtfertigt bzw. medizinisch indiziert sind, was im Urteilsfall als gegeben angesehen wurde. ■ Ein Freiberufler hatte während seiner Tätigkeit ein Arbeitszimmer genutzt. Dieses war aber nicht Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit, weshalb er von Kosten und Abschreibung nur lediglich DM 2.400 jährlich steuermindernd berücksichtigen konnte. Im Jahr 2001 gab er seine selbständige nebenberufliche Tätigkeit auf. Aus diesem Grund musste er den Aufgabegewinn ermitteln. Hier wurden dem Entnahmewert des Arbeitszimmers die Anschaffungskosten abzüglich der (theoretisch) angefallenen Abschreibung bis zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe gegenübergestellt. Die Abschreibung konnte er aber in den Jahren seiner beruflichen Tätigkeit gar nicht voll steuerlich mindernd geltend machen, denn da er hier als beratender Ingenieur nur nebenberuflich tätig war, bildete das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit. Das wollte sich der Steuerpflichtige nicht gefallen lassen, klagte gegen diese Ungleichbehandlung und ging bis vor das oberste deutsche Steuergericht. Der Bundesfinanzhof entschied dann 19 Jahre später im Jahre 2020. Auch hier bekam er nicht recht. Die Richter stimmten dem Finanzgericht zu, dass für die Berechnung des Aufgabegewinns der sich nach Abzug der Abschreibung ergebende Buchwert des häuslichen Arbeitszimmers maßgeblich ist. Die beschränkte Abziehbarkeit während der Ausübung der Tätigkeit beeinflusst weder dessen Buchwert zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe, noch kann die zuvor nicht abziehbare Abschreibung bei der Ermittlung des Aufgabegewinns auf andere Weise gewinnmindernd berücksichtigt werden. Die teilweise beschränkte Abziehbarkeit der Aufwendungen für das Arbeitszimmer schließt weder die Zugehörigkeit des Arbeitszimmers zum Betriebsvermögen aus, noch beeinflusst sie den für die Entnahme maßgebenden Buchwert. Die infolge der Abzugsbeschränkung teilweise nicht abziehbare Abschreibung kann auch nicht auf andere Weise bei der Ermittlung des Aufgabegewinns berücksichtigt werden. Das geht auch nicht durch Abzug eines Korrekturpostens zum Aufgabegewinn. Fazit: Auch hier zeigt sich wieder, dass das deutsche Steuerrecht sehr formalistisch aufgebaut ist und mit gesundem Menschenverstand nicht verständlich ist. ■ © bnenin- Adobe Stock

RkJQdWJsaXNoZXIy OTQ2NzI=