Wir sind gerne für Sie da! Sprechen Sie uns an. genügt es, wenn der Mieter den Grund und den Umfang der Mieterhöhung anhand der Erläuterung als plausibel nachvollziehen kann. Eine Aufteilung der Gesamtkosten in die Kosten für die jeweiligen Einzelschritte bzw. Gewerke ist nicht erforderlich. Dies gilt auch dann, wenn es sich um umfangreiche und dementsprechend kostenträchtigere Baumaßnahmen am gesamten Gebäude handelt. ■ ARBEITSRECHT Dienstwagen: Klare Regeln wichtig Wird einem Mitarbeiter sein Dienstwagen entzogen, müssen die Voraussetzungen für den Entzug eindeutig bestimmt sein. Sind die Bedingungen dazu nicht klar und verständlich formuliert, können sie unwirksam sein, mit der Folge, dass der Arbeitnehmer das Kfz weiternutzen darf. Ein Arbeitnehmer hatte in seiner Funktion als Gebietsleiter für den Verkauf einen Dienstwagen zur Verfügung gestellt bekommen. Die Voraussetzungen für den Erhalt und die Möglichkeiten eines Entzugs waren in einer Vertragsergänzung zum Arbeitsvertrag sowie in Anlagen und Merkblättern des Arbeitgebers geregelt. In den letzten Jahren wechselte der Arbeitnehmer mehrmals inhaltlich seine Tätigkeit, wobei er den Dienstwagen für alle Tätigkeiten behalten durfte. Eines Tages wurde ihm die Dienstwagennutzung jedoch widerrufen und ein Zeitpunkt für die Rückgabe festgelegt. Voraussetzungen des Entzugs Laut den betrieblichen Bestimmungen zur Dienstwagennutzung sei eine Dienstwagennutzung im Unternehmen nur dann vorgesehen, wenn diese zur Ausübung bestimmter Tätigkeiten notwendig sei. Notwendig sei ein Dienstwagen dann, wenn die Tätigkeit von ständig wiederkehrenden, dienstlichen Abwesenheiten von mehr als 50 % geprägt sei. Diese 50 % seien weiter dann gegeben, wenn der Mitarbeiter dauerhaft an mindestens der Hälfte der Arbeitstage dienstlich unterwegs sei. Diese Abwesenheiten müssten ggf. über einen längeren Zeitraum (über 6 Monate) nachweisbar sein. Diese Regelungen hatten vor Gericht keinen Bestand. Das Landesarbeitsgericht Hamm stellte fest, dass diese klar und verständlich sein müssten. Dies ist nicht der Fall, wenn eine Klausel vermeidbare Unklarheiten enthält und Spielräume eröffnet. Weder sei klar, welche Basis die genannten Arbeitstage seien, noch sei klar, warum nur ggf. mehr als 6 Monate als Nachweis herangezogen werden sollen. Aufgrund dieser Unbestimmtheit waren die Bestimmungen zur Dienstwagennutzung unwirksam und ein Entzug des Dienstwagens nicht möglich. ■ Eine Influencerin wollte ihre Ausgaben für Kleidungsstücke, Handtaschen, Schmuck und weitere Accessoires im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung als Betriebsausgaben absetzen. Sie stützte sich in ihrer Begründung darauf, dass sie die angeschafften Kleidungsstücke und Accessoires für die Ausübung ihres Berufs als Bloggerin und Influencerin benötige und sie in erster Linie dafür angeschafft hätte. Sie würde diese auch ganz überwiegend für diese beruflichen Zwecke verwenden, weshalb sie als Betriebsausgaben anzusehen seien. Da die Gegenstände teilweise auch privat genutzt werden würden, sei sie mit einem Abschlag von 60 % einverstanden. 40 % der Kosten wolle sie aber als Betriebsausgaben abgesetzt wissen. Das Finanzamt verwehrte ihr den Abzug. Dagegen wandte sich die Steuerpflichtige vor Gericht. Die Auffassung des Finanzamts, wonach eine Trennung der Anschaffungen in einen betrieblichen und privat genutzten Teil nicht möglich sei, sei überholt und auf das Berufsbild der Bloggerin nicht anwendbar. Die berufliche Tätigkeit strahle bei Bloggern und Influencern in den privaten Lebensbereich hinein, da die Einnahmen gerade für den Einblick ins Privatleben gezahlt werden. Bürgerliche Kleidung nicht absetzbar Das Gericht wies die Klage ab. Denn die Aufwendungen der Bloggerin seien für bürgerliche Kleidung getätigt worden. Solche sind generell nicht als Betriebsausgaben absetzbar. Selbst dann nicht, wenn sie zugleich der Förderung des Berufes dienen. Eine Ausnahme bilden nur Aufwendungen, die für typische Berufskleidung ausgegeben wurden, wie Schutzanzüge oder Arbeitsschuhe. Denn bei diesen dominiert der berufliche Bezug derart, dass die Nutzung zur allgemeinen Lebensführung vernachlässigt werden kann. Ist bei Kleidung dagegen auch eine Benutzung als normale bürgerliche Kleidung möglich, so sind die Ausgaben hierfür nicht als Betriebsausgaben absetzbar. Auch dann nicht, wenn sie ausschließlich zur Berufsausübung genutzt werden. ■ EINKOMMENSTEUER Darf Influencerin Mode absetzen? Aufwendungen einer Mode-Influencerin für Kleidung und Accessoires sind auch dann nicht als Betriebsausgaben absetzbar, wenn sie angibt, diese für ihre gewerbliche Tätigkeit als Bloggerin zu nutzen. Das hat das Finanzgericht Niedersachsen kürzlich entschieden. © stokkete | Adobe Stock
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