Journal 10318 Berlin · Blockdammweg 75 ·Tel. 030-50 89 89 90 · Fax 50 89 89 30 · E-mail: info@rittel-stange-krueger.de Wir beraten Sie gerne: Würselen Tel. 02405-800 70 · Berlin Tel. 030-50 89 89 90 Editorial 1 Herzliche Grüße Ihre Andrea Thiem Wachstum fördern und Chancen nutzen: Darum geht es der Bundesregierung bei einem neuen Gesetz, über das wir bereits berichtet haben. Leider wurde dieses Ziel in keiner Weise erreicht, da viele eigentlich sinnvolle Regelungen den Weg in das Gesetz nicht gefunden haben. Von Wachstumsförderung kann hier leider keine Rede mehr sein. Mindestens genauso lesenswert sind die anderen Artikel dieser Ausgabe. Etwa wenn es um eine steuerliche Konstruktion geht, bei der Eltern ihren Kindern das Nießbrauchrecht an einem Mietgrundstück übertragen. Oder wenn beleuchtet wird, warum ein Darlehen mit einem niedrigen Zinssatz eine gemischte Schenkung sein kann, für die Steuer gezahlt werden muss. Schließlich beantworten wir noch die Frage, ob auch für Dienstreisen mit dem Fahrrad Fahrt- und Werbungskosten geltend gemacht werden können. Sie finden darunter nicht die Themen, die Sie persönlich gerade am meisten interessieren? Dann rufen Sie uns gerne an oder schreiben eine Mail. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme! Ausgabe 2 / 2024 Das nun auch vom Bundesrat angenommene Gesetz soll Anreize bringen. © WavebreakMediaMicro- Adobe Stock Körperschaftsteuer Nun erhalten alle Personengesellschaften die Möglichkeit, zur Körperschaftsbesteuerung zu optieren (bisher nur Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften). Gewerbesteuer Grundstücksunternehmen zahlten bisher keine Gewerbesteuer, wenn ihr Umsatz aus Solarstromerzeugung und dem Betrieb von Ladesäulen bis zu 10 % der Einnahmen betrug. Diese Unschädlichkeitsgrenze wird nun auf 20 % angehoben. Umsatzsteuer Unternehmer müssen bisher keine Voranmeldungen erstellen, wenn die Steuer für das vorausgegangene Kalenderjahr nicht mehr als € 1.000 betragen hat, diese Grenze wird auf € 2.000 angehoben. Die Möglichkeit der Versteuerung der Umsätze nach vereinnahmten Entgelten (Istversteuerung) wird erleichtert, als sie zukünftig bis zu einer Umsatzgrenze von € 800.000 pro Jahr gilt statt der bisher geltenden € 600.000. Abgabenordnung Zum Bürokratieabbau soll in Fallgruppen, in denen in aller Regel kein steuerliches Ausfallrisiko besteht, auf die Anzeige einer Erwerbstätigkeit an das örtlich zuständige Finanzamt verzichtet werden. Die Grenze für die Buchführungspflicht nach steuerlichen Vorschriften für gewerbliche Unternehmer sowie Land und Forstwirte wird von bisher € 600.000 Umsatz auf nun € 800.000 erhöht. Die Gewinngrenze erhöht sich von bisher € 60.000 GESETZESÄNDERUNG Wachstumschancengesetz | Teil 2 Am 22.03.2024 hat der Bundesrat den Entwurf einer umfangreichen Gesetzesänderung genehmigt, hier nun nach den in der letzten Ausgabe aufgezeigten einkommensteuerlichen Änderungen ein Auszug der sonstigen Vorhaben.
www.steuerstrategie.de 2 auf € 80.000. Die sechsjährige Aufbewahrungspflicht von Belegen bei Steuerpflichtigen mit Überschusseinkünften galt bisher für Einkünfte bis zu € 500.000, das soll auf € 750.000 erhöht werden. Handelsgesetzbuch Die Schwellenwerte zur Buchführungspflicht nach den oben genannten steuerlichen Vorschriften gelten auch für das Handelsrecht. Unterhalb dieser Grenzen dürfen Einzelkaufleute statt einer handelsrechtlichen Buchführung mit Jahresabschlusserstellung auch nur eine Gewinnermittlung mittels Einnahmenüberschussrechnung durchführen. ■ Ein Ehepaar erwarb 2015 gemeinsam ein bebautes Gewerbegrundstück. Ein Teil des Grundstücks wurde an einen Gewerbetrieb vermietet. Mieter des restlichen Grundstücks war eine dem Ehepaar zugehörige GmbH, deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer zunächst der Vater, später die Mutter war. Die Vermietungssituation änderte sich im Verlauf dahingehend, dass die Eltern das gesamte Grundstück an ihre GmbH vermieteten und einen Teil von 75–80 % an den dort ansässigen Gewerbebetrieb weitervermieteten. Durch diese Untervermietung erzielte die GmbH Einnahmen von € 3.000 pro Monat. Der Mietvertrag schloss eine ordentliche Kündigung vertraglich für 8 Jahre aus. Mit notariellem Vertrag räumten die Eltern ihren Kindern einen unentgeltlichen Nießbrauch, zeitlich befristet für die Dauer der Untervermietung, an dem Grundstück ein. Die Nießbrauchsgemeinschaft, bestehend aus den beiden Kindern, sollte in dieser Zeit in die Vermieterstellung eintreten. Das Finanzamt wollte die Vermietungseinkünfte jedoch nicht den Kindern zurechnen und lehnte ihre eingereichten Einkunftsfeststellungen ab. Kein Steuermissbrauch Dagegen wandte sich die Nießbrauchsgemeinschaft, bestehend aus den beiden Kindern, vor dem Finanzgericht (FG). Das FG wies die Klage ab. Die Begründung: Die Kinder hätten keinerlei Gestaltungsmöglichkeiten als Vermieter und ihnen fließen lediglich die Mieteinnahmen zu, die andernfalls die Eltern versteuern müssten. Gegen das Urteil legten die Kinder Revision ein. Der Bundesfinanzhof (BFH) sah im Gegensatz zur Auffassung des FG in der Gestaltung der Eltern keinen Steuermissbrauch. Zwar stelle die Übertragung eines Nießbrauchsrechts an die Kinder regelmäßig einen Missbrauch der Gestaltungsmöglichkeiten dar, wenn die Eltern das Grundstück anschließend von den Kindern zurückmieten. Ein Gestaltungsmissbrauch liegt aber nicht vor, wenn die Immobilie an Dritte vermietet wird. Ein solcher Fall läge hier mit der zwischengeschalteten GmbH vor. ■ ERBRECHT Hausverbot im Testament Wird ein Haus nur unter der Bedingung vererbt, dass der Lebensgefährte der Erbin das Grundstück nicht mehr betreten darf, so kann diese Bedingung nichtig sein. Gleichwohl behält das Testament im Übrigen seine Wirksamkeit. So entschied kürzlich das Oberlandesgericht Hamm. Eine Frau erbte von ihrer verstorbenen Mutter ein Einfamilienhaus. Die Enkelin der Verstorbenen wurde als Miterbin eingesetzt. In dem Haus wohnten zuvor die Erblasserin und in einer weiteren Wohnung die Tochter mit Enkelin. Der Lebensgefährte der Tochter hatte eine eigene Wohnung, ging jedoch in dem Haus ein und aus und war für die Enkeltochter eine Art Ziehvater. Es gab weder Streit noch sonstige Zerwürfnisse mit der Erblasserin. Zur Testamentseröffnung kam dann die Überraschung: Das Haus wurde nur unter der Bedingung an Tochter und Enkeltochter vererbt, dass der Lebensgefährte der Tochter das Grundstück nicht mehr betreten dürfe. Für die Überwachung dieser Bedingung wurde ein Testamentsvollstrecker angehalten, das Grundstück zu verkaufen, sollte die Bedingung nicht eingehalten werden. Betretungsverbot war sittenwidrig Die Erbinnen klagten gegen die Bedingung vor Gericht und bekamen Recht. Zwar lasse die im Grundgesetz geschützte Testierfreiheit jedem Erblasser einen großen Gestaltungsspielraum bei seiner Testamentsgestaltung. In sehr engen Ausnahmefällen können Regelungen jedoch sittenwidrig sein. Dies war bei der Bedingung der Fall, wonach der Lebensgefährte das geerbte Grundstück nicht mehr betreten dürfe. Denn durch diese Regelung werde ein unzumutbarer Druck auf die Bedachten ausgeübt. Diese müssten sich in einem höchstpersönlichen Bereich, nämlich dem familiären Zusammenleben, nach dem Willen der Erblasserin verhalten. Unter Berücksichtigung aller Umstände stand hier im Vordergrund, dass dem langjährigen Lebensgefährten der Zugang ab dem Tod der Erblasserin verwehrt werden sollte, obwohl die Familie zuvor friedlich zusammen gewohnt hat. ■ EINKOMMENSTEUERRECHT Zuwendungsnießbrauch Werden Vermietungseinkünfte innerhalb einer Familie über die unentgeltliche Bestellung eines Nießbrauchsrechts von den Eltern auf die Kinder verlagert, stellt dies keinen Steuermissbrauch dar, wenn der steuerliche Vorteil ausschließlich in der Verlagerung der Einkunftsquelle besteht. Einige Änderungen im Wachstumschancengesetz Der Gesetzgeber hat viele Erleichterungen doch nicht beschlossen: So wurden z.B. die Grenzen für die Sofortabsetzung von geringwertigen Wirtschaftsgütern und für Sammelposten doch nicht erhöht, die degressive Abschreibung von neuen Wohngebäuden beträgt nur 5 % statt der ursprünglich geplanten 6 %, die Sonderabschreibung nach § 7b EStG wurde nur auf 40 % statt wie geplant auf 50 % erhöht, der Freibetrag für Betriebsveranstaltungen bleibt auf der ursprünglichen Höhe, keine Erhöhung des Fördersatzes für energetische Maßnahmen und keine Freigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zum Verzicht auf eine Anlage Vermietung. © industrieblick- Adobe Stock
info@rittel-stange-krueger.de 3 Wer haftet für Mieterschaden? Verlangt eine Wohnungseigentümergemeinschaft von einem Eigentümer Kosten für den teilweisen Austausch von Schließzylindern, so muss sie sich die Wertsteigerung der gesamten Schließanlage anrechnen lassen. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) stritt sich mit einem der Wohnungseigentümer über einen verlorenen Schlüssel. Diesen hatte eine Mieterin für einen kurzen Moment von außen an der Kellertür stecken lassen, worauf er entwendet wurde. Der Schlüssel sperrte nicht nur die Kellertür, sondern auch die Haustür, das Müllhaus und die Tiefgarage. In letzterer kam es nach Verlust des Schlüssels wiederholt zu Diebstählen. Die WEG ließ daraufhin einen Teil der Zylinder austauschen und wandte hierfür knapp € 7.000 auf. Diesen Schaden wollte sie von dem Wohnungseigentümer ersetzt bekommen. Die Mieterin meldete ihrerseits den Vorfall ihrer Haftpflichtversicherung. Diese zahlte jedoch nur € 42 an den Vermieter. Wohnungseigentümer trägt Schaden anteilig Die WEG verklagte den Wohnungseigentümer auf Zahlung der Kosten für den Austausch der Zylinder. Dieser verweigerte die Zahlung mit der Begründung, dass die Schließanlage bereits vor Verlust des Schlüssels nicht mehr sicher gewesen wäre, da bereits zuvor Schlüssel verloren gegangen seien. Er behauptete zudem, dass eine Erneuerung der ganzen Anlage sinnvoller wäre als ein teilweiser Ersatz der bereits 24 Jahre alten Schließanlage. Das Oberlandesgericht sprach der WEG am Ende einen Anspruch auf Ersatz von ¼ des ihr entstandenen Schadens zu. Der Vermieter wurde verpflichtet, € 1.625,30 an die WEG zu zahlen. Die WEG musste sich den Vorteil anrechnen lassen, den die Anlage durch den Austausch erfahren hat. Denn die bereits in die Jahre gekommene Schließanlage habe durch den Ersatz der Zylinder nun wieder an Sicherheit gewonnen. ■ EINKOMMENSTEUER 1%-Regelung bei Handwerker-Kfz? Eine private Nutzung kann auch bei einem zweisitzigen Handwerkerfahrzeug angenommen werden und zu einer Versteuerung der Privatfahrten mit der 1%-Regelung führen. Dies hat kürzlich das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern bestätigt. Der Kläger in diesem Fall betreibt einen Hausmeisterservice. Seinen Gewinn ermittelte er durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Zum Betriebsvermögen des Klägers gehörten ein zweisitziger Mercedes Benz Vito und ein Multicar M26. Ein weiteres Kfz besaß der Kläger nicht. Allerdings erklärte der Kläger in seiner Einkommensteuererklärung auch keine Entnahme für die Privatnutzung eines der beiden Fahrzeuge. Das Finanzamt ging in der Folge davon aus, dass der Mercedes Benz Vito auch privat genutzt worden sei und wandte auf diesen bezogen die 1%-Regelung für Privatfahrten an. Dagegen klagte der Handwerker, jedoch ohne Erfolg. Zweisitzer für Privatfahrten Das Gericht teilte die Auffassung des Finanzamts, wonach eines der beiden vorhandenen Fahrzeuge auch privat genutzt werden würde. Zwar handelt es sich bei diesem Mercedes Vito lediglich um ein zweisitziges Fahrzeug, aber auch ein solches Fahrzeug kann für private Fahrten genutzt werden, zumal der Kläger neben dem Multicar nicht über ein weiteres Kfz verfügt. Dass der Kläger gar keine Privatfahrten unternehme, sei nicht plausibel und wurde vom Kläger auch nicht behauptet. ■ SCHENKUNGSSTEUER Schenkungssteuerfalle bei Angehörigen Wird ein Darlehen mit einem Zinssatz von 1 % gewährt, kann eine gemischt freigebige Zuwendung vorliegen. Dies hat zur Folge, dass auf die Überlassung des Geldes Schenkungssteuer für eine sog. gemischte Schenkung anfällt. Im Wege eines Erbfalls erbte der Sohn des Erblassers alles. Seine Schwester wurde im Testament nicht bedacht und hatte damit nur einen Anspruch auf ihren Pflichtteil. Dieser belief sich auf über € 2 Millionen. Diesen Betrag schuldete der erbende Bruder seiner Schwester zur Auszahlung. 2016 schlossen Bruder und Schwester einen Darlehensvertrag ab. Da die Schwester noch minderjährig war, wurde sie von einem als Ergänzungspfleger bestellten Rechtsanwalt vertreten. Für das Darlehen wurde mündlich ein Zinssatz von 1 % vereinbart, der später schriftlich fixiert wurde. Im Darlehensvertrag wurde unter § 4 geregelt, dass das Darlehen an den Bruder als ausgezahlt gelten soll. Geld floss daher faktisch nicht zwischen den Geschwistern. Das Darlehen wurde auf unbestimmte Zeit gewährt. Zuwendung wurde als Schenkung gewertet Der Bruder gab keine Schenkungssteuererklärung ab. Das Finanzamt setzte daraufhin mittels Bescheids eine Schenkungssteuer für den jungen Mann fest. Abzüglich des Freibetrages für Schenkungen unter Geschwistern von € 20.000 ergab sich aufgrund der hohen Summen eine beträchtliche Schenkungssteuer von etwas über € 200.000. Gegen den Bescheid erhob der junge Mann Einspruch. Das Finanzamt lehnte diesen mit der Begründung ab, dass es sich bei dem Darlehensvertrag um eine gemischte Schenkung handele mit der Folge, dass auf die verbilligte Überlassung des Geldes Schenkungssteuer anfällt. Die Klage vor dem Finanzgericht wurde abgelehnt, ist aber noch nicht rechtskräftig. Fazit: Auch bei Vereinbarung eines niedrig verzinsten Darlehens kann eine gemischte Schenkung vorliegen. ■ © slava296- Adobe Stock
Impressum: Rittel, Stange & Krüger Steuerberatungsgesellschaft mbH 10318 Berlin · Blockdammweg 75 ·Tel. 030-50 89 89 90 Die veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt, ohne Gewähr und können eine persönliche Beratung durch uns nicht ersetzen! 4 KURIOS Dienstreisen mit dem Fahrrad Auch für Dienstreisen mit dem Fahrrad können Fahrtkosten als Werbungskosten geltend gemacht werden oder vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden. Dies geht aus der Antwort der Bundesregierung auf eine Abgeordnetenanfrage hervor. Ein Abgeordneter wollte wissen, ob die Bundesregierung seine Auffassung teilt, dass auch Aufwendungen für Dienstreisen mit dem Fahrrad in der Einkommensteuer geltend gemacht werden können. Die Bundesregierung antwortete, dass auch die Kosten für Dienstreisen mit dem Fahrrad steuerlich abgesetzt werden können. Dies kann entweder dadurch erfolgen, dass die Kosten als Werbungskosten von den Einkünften abgezogen werden oder aber der Arbeitnehmer kann die Aufwendungen von seinem Arbeitgeber steuerfrei erstattet bekommen. In beiden Fällen existieren jedoch keine pauschalen Beträge, wie sie für Pkw bekannt sind. Es wurde jedoch erläutert, wie die Aufwendungen berechnet werden können. Hierfür seien die tatsächlichen Aufwendungen für die Fahrten entscheidend. Jeder Steuerpflichtige müsse seinen Kilometersatz individuell berechnen und zwar auf Basis seiner jährlichen Gesamtkosten für das Fahrrad. Ausgehend von diesen Gesamtkosten können dann anteilig die Kosten für die zu beruflichen Zwecken getätigten Fahrten berechnet werden. Der auf der Grundlage von 12 Monaten errechnete Kilometersatz kann dann so lange für jeden beruflich gefahrenen Kilometer angesetzt werden, bis sich die Verhältnisse wesentlich verändern. ■ Eine Bank lud vermögende Privatkunden zu zwei Veranstaltungen ein, eine Schifffahrt mit Weinprobe und ein Golfturnier. Konkrete Produkte der Bank wurden an den Veranstaltungen nicht beworben. Die Bank unterwarf die Veranstaltungskosten fälschlicherweise der Pauschalsteuer gem. § 37b EStG und meldete sie in den Lohnsteueranmeldungen der Veranstaltungsmonate an. Das Finanzamt entsprach den Angaben der Bank und hob nach Abschluss einer Lohnsteuer-Prüfung den Vorbehalt der Nachprüfung für die Lohnsteuer-Anmeldungen auf. Das Finanzamt sah die Kosten damit als zu versteuerndes Kundengeschenk an. So hatte die Bank die Veranstaltungskosten auch ursprünglich selbst eingeordnet, nämlich als betrieblich veranlasste Zuwendung, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung erbracht werde, und die nicht in Geld besteht. In diesen Fällen ermöglicht § 37b EStG Unternehmen, ihren Arbeitnehmern oder sonstigen Personen betrieblich veranlasste Zuwendungen, die nicht in Geld bestehen, sowie Geschenke pauschal mit 30 % zu versteuern. Ohne diese Möglichkeit müssten die Empfänger die Zuwendung selbst und mit ihrem individuellen Steuersatz versteuern. Unternehmen können mit dieser Regelung anstelle ihrer Arbeitnehmer oder Kunden die Versteuerung übernehmen. Steuern sparen geht nur, wenn Einkünfte vorliegen Das Finanzgericht und in der Folge auch der Bundesfinanzhof (BFH) haben jedoch entschieden, dass die Bank durch die Übernahme der Veranstaltungskosten keine Pauschalsteuer gem. § 37b EStG schuldet. Denn eine Pauschalierung nach genannter Vorschrift kann nur dann in Frage kommen, wenn bei den Empfängern durch die Zuwendung einkommensteuerbare und einkommensteuerpflichtige Einkünfte vorliegen. Die Zuwendung muss also zunächst als eine Art von Einkünften zu werten sein, denn nur diese können versteuert werden. Bei den von der Bank durchgeführten Veranstaltungen könnte es sich aus Sicht der Kunden jedoch nur um Einkünfte aus Kapitalvermögen handeln. Zu diesen gehören zwar auch besondere Entgelte oder Vorteile der Kapitalanlage. Die Kunden der Bank wurden jedoch unabhängig davon eingeladen, ob sie Kapitalanlagen bei der Bank besaßen oder nicht. Es ging der Bank also vornehmend um die Kundenpflege und nicht um die Erbringung einer Form des Entgeltes für ihre Kunden Fazit: Sachzuwendungen, die der Pflege der Geschäftsbeziehung dienen, führen nicht zwingend zur Pauschalversteuerung nach § 37b Abs. 1 EStG. ■ EINKOMMENSTEUER Kundengeschenk oder Werbung? Führen Unternehmen Kundenveranstaltungen zur Pflege ihrer Geschäftsbeziehungen durch, sind die Kosten hierfür als Werbungskosten anzusehen. Die Aufwendungen gelten in diesem Fall nicht als Kundengeschenk, welche nach § 37b EStG pauschal versteuert werden können. © dusanpetkovic1- Adobe Stock © master1305- Adobe Stock
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