www.steuerstrategie.de 2 auf € 80.000. Die sechsjährige Aufbewahrungspflicht von Belegen bei Steuerpflichtigen mit Überschusseinkünften galt bisher für Einkünfte bis zu € 500.000, das soll auf € 750.000 erhöht werden. Handelsgesetzbuch Die Schwellenwerte zur Buchführungspflicht nach den oben genannten steuerlichen Vorschriften gelten auch für das Handelsrecht. Unterhalb dieser Grenzen dürfen Einzelkaufleute statt einer handelsrechtlichen Buchführung mit Jahresabschlusserstellung auch nur eine Gewinnermittlung mittels Einnahmenüberschussrechnung durchführen. ■ Ein Ehepaar erwarb 2015 gemeinsam ein bebautes Gewerbegrundstück. Ein Teil des Grundstücks wurde an einen Gewerbetrieb vermietet. Mieter des restlichen Grundstücks war eine dem Ehepaar zugehörige GmbH, deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer zunächst der Vater, später die Mutter war. Die Vermietungssituation änderte sich im Verlauf dahingehend, dass die Eltern das gesamte Grundstück an ihre GmbH vermieteten und einen Teil von 75–80 % an den dort ansässigen Gewerbebetrieb weitervermieteten. Durch diese Untervermietung erzielte die GmbH Einnahmen von € 3.000 pro Monat. Der Mietvertrag schloss eine ordentliche Kündigung vertraglich für 8 Jahre aus. Mit notariellem Vertrag räumten die Eltern ihren Kindern einen unentgeltlichen Nießbrauch, zeitlich befristet für die Dauer der Untervermietung, an dem Grundstück ein. Die Nießbrauchsgemeinschaft, bestehend aus den beiden Kindern, sollte in dieser Zeit in die Vermieterstellung eintreten. Das Finanzamt wollte die Vermietungseinkünfte jedoch nicht den Kindern zurechnen und lehnte ihre eingereichten Einkunftsfeststellungen ab. Kein Steuermissbrauch Dagegen wandte sich die Nießbrauchsgemeinschaft, bestehend aus den beiden Kindern, vor dem Finanzgericht (FG). Das FG wies die Klage ab. Die Begründung: Die Kinder hätten keinerlei Gestaltungsmöglichkeiten als Vermieter und ihnen fließen lediglich die Mieteinnahmen zu, die andernfalls die Eltern versteuern müssten. Gegen das Urteil legten die Kinder Revision ein. Der Bundesfinanzhof (BFH) sah im Gegensatz zur Auffassung des FG in der Gestaltung der Eltern keinen Steuermissbrauch. Zwar stelle die Übertragung eines Nießbrauchsrechts an die Kinder regelmäßig einen Missbrauch der Gestaltungsmöglichkeiten dar, wenn die Eltern das Grundstück anschließend von den Kindern zurückmieten. Ein Gestaltungsmissbrauch liegt aber nicht vor, wenn die Immobilie an Dritte vermietet wird. Ein solcher Fall läge hier mit der zwischengeschalteten GmbH vor. ■ ERBRECHT Hausverbot im Testament Wird ein Haus nur unter der Bedingung vererbt, dass der Lebensgefährte der Erbin das Grundstück nicht mehr betreten darf, so kann diese Bedingung nichtig sein. Gleichwohl behält das Testament im Übrigen seine Wirksamkeit. So entschied kürzlich das Oberlandesgericht Hamm. Eine Frau erbte von ihrer verstorbenen Mutter ein Einfamilienhaus. Die Enkelin der Verstorbenen wurde als Miterbin eingesetzt. In dem Haus wohnten zuvor die Erblasserin und in einer weiteren Wohnung die Tochter mit Enkelin. Der Lebensgefährte der Tochter hatte eine eigene Wohnung, ging jedoch in dem Haus ein und aus und war für die Enkeltochter eine Art Ziehvater. Es gab weder Streit noch sonstige Zerwürfnisse mit der Erblasserin. Zur Testamentseröffnung kam dann die Überraschung: Das Haus wurde nur unter der Bedingung an Tochter und Enkeltochter vererbt, dass der Lebensgefährte der Tochter das Grundstück nicht mehr betreten dürfe. Für die Überwachung dieser Bedingung wurde ein Testamentsvollstrecker angehalten, das Grundstück zu verkaufen, sollte die Bedingung nicht eingehalten werden. Betretungsverbot war sittenwidrig Die Erbinnen klagten gegen die Bedingung vor Gericht und bekamen Recht. Zwar lasse die im Grundgesetz geschützte Testierfreiheit jedem Erblasser einen großen Gestaltungsspielraum bei seiner Testamentsgestaltung. In sehr engen Ausnahmefällen können Regelungen jedoch sittenwidrig sein. Dies war bei der Bedingung der Fall, wonach der Lebensgefährte das geerbte Grundstück nicht mehr betreten dürfe. Denn durch diese Regelung werde ein unzumutbarer Druck auf die Bedachten ausgeübt. Diese müssten sich in einem höchstpersönlichen Bereich, nämlich dem familiären Zusammenleben, nach dem Willen der Erblasserin verhalten. Unter Berücksichtigung aller Umstände stand hier im Vordergrund, dass dem langjährigen Lebensgefährten der Zugang ab dem Tod der Erblasserin verwehrt werden sollte, obwohl die Familie zuvor friedlich zusammen gewohnt hat. ■ EINKOMMENSTEUERRECHT Zuwendungsnießbrauch Werden Vermietungseinkünfte innerhalb einer Familie über die unentgeltliche Bestellung eines Nießbrauchsrechts von den Eltern auf die Kinder verlagert, stellt dies keinen Steuermissbrauch dar, wenn der steuerliche Vorteil ausschließlich in der Verlagerung der Einkunftsquelle besteht. Einige Änderungen im Wachstumschancengesetz Der Gesetzgeber hat viele Erleichterungen doch nicht beschlossen: So wurden z.B. die Grenzen für die Sofortabsetzung von geringwertigen Wirtschaftsgütern und für Sammelposten doch nicht erhöht, die degressive Abschreibung von neuen Wohngebäuden beträgt nur 5 % statt der ursprünglich geplanten 6 %, die Sonderabschreibung nach § 7b EStG wurde nur auf 40 % statt wie geplant auf 50 % erhöht, der Freibetrag für Betriebsveranstaltungen bleibt auf der ursprünglichen Höhe, keine Erhöhung des Fördersatzes für energetische Maßnahmen und keine Freigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zum Verzicht auf eine Anlage Vermietung. © industrieblick- Adobe Stock
RkJQdWJsaXNoZXIy OTQ2NzI=