MandantenJournal 2-2024

info@rittel-stange-krueger.de 3 Wer haftet für Mieterschaden? Verlangt eine Wohnungseigentümergemeinschaft von einem Eigentümer Kosten für den teilweisen Austausch von Schließzylindern, so muss sie sich die Wertsteigerung der gesamten Schließanlage anrechnen lassen. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) stritt sich mit einem der Wohnungseigentümer über einen verlorenen Schlüssel. Diesen hatte eine Mieterin für einen kurzen Moment von außen an der Kellertür stecken lassen, worauf er entwendet wurde. Der Schlüssel sperrte nicht nur die Kellertür, sondern auch die Haustür, das Müllhaus und die Tiefgarage. In letzterer kam es nach Verlust des Schlüssels wiederholt zu Diebstählen. Die WEG ließ daraufhin einen Teil der Zylinder austauschen und wandte hierfür knapp € 7.000 auf. Diesen Schaden wollte sie von dem Wohnungseigentümer ersetzt bekommen. Die Mieterin meldete ihrerseits den Vorfall ihrer Haftpflichtversicherung. Diese zahlte jedoch nur € 42 an den Vermieter. Wohnungseigentümer trägt Schaden anteilig Die WEG verklagte den Wohnungseigentümer auf Zahlung der Kosten für den Austausch der Zylinder. Dieser verweigerte die Zahlung mit der Begründung, dass die Schließanlage bereits vor Verlust des Schlüssels nicht mehr sicher gewesen wäre, da bereits zuvor Schlüssel verloren gegangen seien. Er behauptete zudem, dass eine Erneuerung der ganzen Anlage sinnvoller wäre als ein teilweiser Ersatz der bereits 24 Jahre alten Schließanlage. Das Oberlandesgericht sprach der WEG am Ende einen Anspruch auf Ersatz von ¼ des ihr entstandenen Schadens zu. Der Vermieter wurde verpflichtet, € 1.625,30 an die WEG zu zahlen. Die WEG musste sich den Vorteil anrechnen lassen, den die Anlage durch den Austausch erfahren hat. Denn die bereits in die Jahre gekommene Schließanlage habe durch den Ersatz der Zylinder nun wieder an Sicherheit gewonnen. ■ EINKOMMENSTEUER 1%-Regelung bei Handwerker-Kfz? Eine private Nutzung kann auch bei einem zweisitzigen Handwerkerfahrzeug angenommen werden und zu einer Versteuerung der Privatfahrten mit der 1%-Regelung führen. Dies hat kürzlich das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern bestätigt. Der Kläger in diesem Fall betreibt einen Hausmeisterservice. Seinen Gewinn ermittelte er durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Zum Betriebsvermögen des Klägers gehörten ein zweisitziger Mercedes Benz Vito und ein Multicar M26. Ein weiteres Kfz besaß der Kläger nicht. Allerdings erklärte der Kläger in seiner Einkommensteuererklärung auch keine Entnahme für die Privatnutzung eines der beiden Fahrzeuge. Das Finanzamt ging in der Folge davon aus, dass der Mercedes Benz Vito auch privat genutzt worden sei und wandte auf diesen bezogen die 1%-Regelung für Privatfahrten an. Dagegen klagte der Handwerker, jedoch ohne Erfolg. Zweisitzer für Privatfahrten Das Gericht teilte die Auffassung des Finanzamts, wonach eines der beiden vorhandenen Fahrzeuge auch privat genutzt werden würde. Zwar handelt es sich bei diesem Mercedes Vito lediglich um ein zweisitziges Fahrzeug, aber auch ein solches Fahrzeug kann für private Fahrten genutzt werden, zumal der Kläger neben dem Multicar nicht über ein weiteres Kfz verfügt. Dass der Kläger gar keine Privatfahrten unternehme, sei nicht plausibel und wurde vom Kläger auch nicht behauptet. ■ SCHENKUNGSSTEUER Schenkungssteuerfalle bei Angehörigen Wird ein Darlehen mit einem Zinssatz von 1 % gewährt, kann eine gemischt freigebige Zuwendung vorliegen. Dies hat zur Folge, dass auf die Überlassung des Geldes Schenkungssteuer für eine sog. gemischte Schenkung anfällt. Im Wege eines Erbfalls erbte der Sohn des Erblassers alles. Seine Schwester wurde im Testament nicht bedacht und hatte damit nur einen Anspruch auf ihren Pflichtteil. Dieser belief sich auf über € 2 Millionen. Diesen Betrag schuldete der erbende Bruder seiner Schwester zur Auszahlung. 2016 schlossen Bruder und Schwester einen Darlehensvertrag ab. Da die Schwester noch minderjährig war, wurde sie von einem als Ergänzungspfleger bestellten Rechtsanwalt vertreten. Für das Darlehen wurde mündlich ein Zinssatz von 1 % vereinbart, der später schriftlich fixiert wurde. Im Darlehensvertrag wurde unter § 4 geregelt, dass das Darlehen an den Bruder als ausgezahlt gelten soll. Geld floss daher faktisch nicht zwischen den Geschwistern. Das Darlehen wurde auf unbestimmte Zeit gewährt. Zuwendung wurde als Schenkung gewertet Der Bruder gab keine Schenkungssteuererklärung ab. Das Finanzamt setzte daraufhin mittels Bescheids eine Schenkungssteuer für den jungen Mann fest. Abzüglich des Freibetrages für Schenkungen unter Geschwistern von € 20.000 ergab sich aufgrund der hohen Summen eine beträchtliche Schenkungssteuer von etwas über € 200.000. Gegen den Bescheid erhob der junge Mann Einspruch. Das Finanzamt lehnte diesen mit der Begründung ab, dass es sich bei dem Darlehensvertrag um eine gemischte Schenkung handele mit der Folge, dass auf die verbilligte Überlassung des Geldes Schenkungssteuer anfällt. Die Klage vor dem Finanzgericht wurde abgelehnt, ist aber noch nicht rechtskräftig. Fazit: Auch bei Vereinbarung eines niedrig verzinsten Darlehens kann eine gemischte Schenkung vorliegen. ■ © slava296- Adobe Stock

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