Impressum: Rittel, Stange & Krüger Steuerberatungsgesellschaft mbH 10318 Berlin · Blockdammweg 75 ·Tel. 030-50 89 89 90 Die veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt, ohne Gewähr und können eine persönliche Beratung durch uns nicht ersetzen! 4 KURIOS Dienstreisen mit dem Fahrrad Auch für Dienstreisen mit dem Fahrrad können Fahrtkosten als Werbungskosten geltend gemacht werden oder vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden. Dies geht aus der Antwort der Bundesregierung auf eine Abgeordnetenanfrage hervor. Ein Abgeordneter wollte wissen, ob die Bundesregierung seine Auffassung teilt, dass auch Aufwendungen für Dienstreisen mit dem Fahrrad in der Einkommensteuer geltend gemacht werden können. Die Bundesregierung antwortete, dass auch die Kosten für Dienstreisen mit dem Fahrrad steuerlich abgesetzt werden können. Dies kann entweder dadurch erfolgen, dass die Kosten als Werbungskosten von den Einkünften abgezogen werden oder aber der Arbeitnehmer kann die Aufwendungen von seinem Arbeitgeber steuerfrei erstattet bekommen. In beiden Fällen existieren jedoch keine pauschalen Beträge, wie sie für Pkw bekannt sind. Es wurde jedoch erläutert, wie die Aufwendungen berechnet werden können. Hierfür seien die tatsächlichen Aufwendungen für die Fahrten entscheidend. Jeder Steuerpflichtige müsse seinen Kilometersatz individuell berechnen und zwar auf Basis seiner jährlichen Gesamtkosten für das Fahrrad. Ausgehend von diesen Gesamtkosten können dann anteilig die Kosten für die zu beruflichen Zwecken getätigten Fahrten berechnet werden. Der auf der Grundlage von 12 Monaten errechnete Kilometersatz kann dann so lange für jeden beruflich gefahrenen Kilometer angesetzt werden, bis sich die Verhältnisse wesentlich verändern. ■ Eine Bank lud vermögende Privatkunden zu zwei Veranstaltungen ein, eine Schifffahrt mit Weinprobe und ein Golfturnier. Konkrete Produkte der Bank wurden an den Veranstaltungen nicht beworben. Die Bank unterwarf die Veranstaltungskosten fälschlicherweise der Pauschalsteuer gem. § 37b EStG und meldete sie in den Lohnsteueranmeldungen der Veranstaltungsmonate an. Das Finanzamt entsprach den Angaben der Bank und hob nach Abschluss einer Lohnsteuer-Prüfung den Vorbehalt der Nachprüfung für die Lohnsteuer-Anmeldungen auf. Das Finanzamt sah die Kosten damit als zu versteuerndes Kundengeschenk an. So hatte die Bank die Veranstaltungskosten auch ursprünglich selbst eingeordnet, nämlich als betrieblich veranlasste Zuwendung, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung erbracht werde, und die nicht in Geld besteht. In diesen Fällen ermöglicht § 37b EStG Unternehmen, ihren Arbeitnehmern oder sonstigen Personen betrieblich veranlasste Zuwendungen, die nicht in Geld bestehen, sowie Geschenke pauschal mit 30 % zu versteuern. Ohne diese Möglichkeit müssten die Empfänger die Zuwendung selbst und mit ihrem individuellen Steuersatz versteuern. Unternehmen können mit dieser Regelung anstelle ihrer Arbeitnehmer oder Kunden die Versteuerung übernehmen. Steuern sparen geht nur, wenn Einkünfte vorliegen Das Finanzgericht und in der Folge auch der Bundesfinanzhof (BFH) haben jedoch entschieden, dass die Bank durch die Übernahme der Veranstaltungskosten keine Pauschalsteuer gem. § 37b EStG schuldet. Denn eine Pauschalierung nach genannter Vorschrift kann nur dann in Frage kommen, wenn bei den Empfängern durch die Zuwendung einkommensteuerbare und einkommensteuerpflichtige Einkünfte vorliegen. Die Zuwendung muss also zunächst als eine Art von Einkünften zu werten sein, denn nur diese können versteuert werden. Bei den von der Bank durchgeführten Veranstaltungen könnte es sich aus Sicht der Kunden jedoch nur um Einkünfte aus Kapitalvermögen handeln. Zu diesen gehören zwar auch besondere Entgelte oder Vorteile der Kapitalanlage. Die Kunden der Bank wurden jedoch unabhängig davon eingeladen, ob sie Kapitalanlagen bei der Bank besaßen oder nicht. Es ging der Bank also vornehmend um die Kundenpflege und nicht um die Erbringung einer Form des Entgeltes für ihre Kunden Fazit: Sachzuwendungen, die der Pflege der Geschäftsbeziehung dienen, führen nicht zwingend zur Pauschalversteuerung nach § 37b Abs. 1 EStG. ■ EINKOMMENSTEUER Kundengeschenk oder Werbung? Führen Unternehmen Kundenveranstaltungen zur Pflege ihrer Geschäftsbeziehungen durch, sind die Kosten hierfür als Werbungskosten anzusehen. Die Aufwendungen gelten in diesem Fall nicht als Kundengeschenk, welche nach § 37b EStG pauschal versteuert werden können. © dusanpetkovic1- Adobe Stock © master1305- Adobe Stock
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