MandantenJournal 3/2022

Journal 10318 Berlin · Ehrenfelsstr. 44 ·Tel. 030-50 89 89 90 · Fax 50 89 89 30 · E-mail: info@rittel-stange-krueger.de Wir beraten Sie gerne: Würselen Tel. 02405-800 70 · Berlin Tel. 030-50 89 89 90 Editorial 1 Herzliche Grüße Ihre Andrea Thiem Der Staat bringt nun mit einem „Entlastungsgesetz“ ein wenig Entlastung gegen die überall steigenden Kosten. In unserem Hauptartikel dazu zeigen wir Ihnen, wie Sie von Maßnahmen wie Energiepauschale, Kinderbonus oder höherem Grundfreibetrag profitieren. Zusätzlich bringt auch das Corona Steuerhilfegesetz mit Homeoffice-Pauschale, steuerfreien Bonus-Zahlungen und längeren Fristen für Verlustrückträge weiterhin dringend notwendige Erleichterungen. Außerdem sehen wir uns an, wie das Finanzgericht Münster begründet, dass kommunale Müll- und Abwassergebühren nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich geltend gemacht werden können. Und wir schildern den Fall einer GmbH, die um die ermäßigte Umsatzsteuer für den Eintrittspreis zu einer Ausstellung mit Eisskulpturen internationaler Künstler kämpfen musste. Bei Rückfragen zu einem der JournalThemen können Sie uns jederzeit anrufen oder einen persönlichen Termin vereinbaren. Gerade jetzt, zu Beginn des Herbstes, ist die richtige Zeit, sich bei Abgaben und Steuern gut für die kommenden Monate aufzustellen. Ausgabe 3 / 2022 Energiepreispauschale (EPP) Es wird eine EPP in Höhe von € 300 eingeführt. Der Anspruch auf die EPP entsteht am 1.9.2022 und wird grundsätzlich mit der Einkommensteuerveranlagung festgesetzt. Dies gilt jedoch nicht für Arbeitnehmer, die ihre EPP vom Arbeitgeber über die Gehaltsabrechnung erhalten. Der Arbeitgeber hat diese Beträge dann vom Gesamtbetrag der einzubehalten Lohnsteuer zu entnehmen. Ist eine Einkommensteuervorauszahlung festgesetzt worden, dann ist die Festsetzung der nächsten fälligen Vorauszahlung um die EPP zu mindern. Die EPP wird beim Steuerpflichtigen dann mit dem individuellen Steuersatz besteuert. Kinderbonus Zur Abfederung besonderer Härten für Familien wird für jedes Kind ergänzend zum Kindergeld ein Einmalbonus in Höhe von € 100 über die Familienkassen ausgezahlt. Die Zahlung erfolgt schon ab Juli 2022. Höhere Entfernungspauschale Angesichts der gestiegenen Spritpreise wird die eigentlich zum Jahresanfang 2024 anstehende Erhöhung der Pauschale für Fernpendler ab dem 21. Entfernungskilometer vorgezogen. Sie beträgt rückwirkend zum 1.1.2022 € 0,38 und gilt bis einschließlich 2026. EINKOMMENSTEUER Steuerentlastungsgesetz 2022 Energiepreispauschale, Kinderbonus oder höherer Grundfreibetrag: Durch die Zustimmung des Bundesrats zum Steuerentlastungsgesetz 2022 im Mai dieses Jahres können Steuerbürger von vielfältigen Hilfen und Entlastungen profitieren.  Vor allem Familien werden entlastet, in denen ein oder beide Partner arbeiten. © Halfpoint

www.steuerstrategie.de 2 Corona-Bonus für Pflegekräfte Sonderzahlungen an Arbeitnehmer, die während der Corona-Krise besondere Leistungen in bestimmten Einrichtungen – insbesondere Arztpraxen und Krankenhäusern – erbracht haben, werden bis zu einem Betrag von 4.500 Euro steuerfrei gestellt. Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld steuerfrei Die schon bisherige Möglichkeit, Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld steuerfrei zu stellen, wird um sechs Monate verlängert. Die Steuerfreiheit gilt damit für Lohnzahlungszeiträume bis zum 1.7.2022. Homeoffice-Pauschale Die bestehende Regelung zur Homeoffice-Pauschale wird um ein Jahr bis zum 31.12.2022 verlängert. Degressive Abschreibung Die degressive Abschreibung ist auch für Wirtschaftsgüter, die 2022 angeschafft werden, möglich. Erweiterte Verlustverrechnung Der Verlustrücktrag ist ab 2022 dauerhaft auf zwei Jahre möglich. Dabei gilt für 2022 und 2023 ein Höchstbetrag von € 10 Millionen, bisher € 1 Million (bei verheirateten das Doppelte). Ab 2024 gelten wieder die alten Höchstgrenzen. Investitionsfristen bei Investitionsabzug Der Zwang zu Investitionen bei Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags wird jeweils um ein Jahr verlängert. Abzinsung von unverzinslichen Verbindlichkeiten Nach der bisherigen Regelung sind unverzinsliche Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mindestens zwölf Monaten mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen. Aufgrund der derzeit noch anhaltenden Niedrigzinsphase entfällt dieses Abzinsungsgebot. Dagegen sind langfristige Rückstellungen weiterhin zwingend abzuzinsen. Steuererklärungsfristen Die Frist zur Abgabe der Steuererklärungen für Steuerpflichtige, die ihre Erklärungen durch Steuerberater erledigen lassen, beträgt nunmehr 20 Monate für die Erklärungen 2020 und 2021, 19 Monate für die Erklärungen 2022, 17 Monate für die Erklärungen 2023 und 16 Monate für die Erklärungen 2024. ■ Höherer Arbeitnehmerpauschbetrag Der für Arbeitnehmer unabhängig von den tatsächlichen Werbungskosten abzusetzende Arbeitnehmerpauschbetrag wird rückwirkend zum Jahresbeginn 2022 um € 200 auf € 1.200 erhöht. Höherer Grundfreibetrag Außerdem steigt der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer rückwirkend zum 1.1.2022 von derzeit € 9.984 um € 363 auf dann € 10.347. Ausblick: Zudem hat das Bundeskabinett das Energiesteuersenkungsgesetz beschlossen. Für die Monate Juni bis August wird die Energiesteuer auf Kraftstoffe auf das europäische Mindestmaß abgesenkt. Die Steuerentlastung für Benzin beträgt damit 30 Cent, für Diesel 14 Cent je Liter. ■ STEUERRECHT Das bringt das vierte Corona-Steuerhilfegesetz Das vierte Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise bündelt wirtschaftliche, aber auch soziale Maßnahmen, die sehr schnell greifen und helfen sollen. MIETRECHT Belegeinsicht bei Nebenkostenabrechnung Bei Nebenkostenabrechnungen hat der Mieter das Recht auf Vorlage aller Unterlagen im Original. Der Mieter von Gewerberäumen in Leipzig erhielt zur Beendigung des Mietverhältnisses Abrechnungen über die Nebenkosten. Er erhob dagegen Widerspruch und bat um Einsicht in die Abrechnungsunterlagen. In zwei Terminen legte der Vermieter lediglich Kopien vor. Der Mieter beanstandete, nicht sämtliche Belege und Unterlagen erhalten zu haben. Mehrfache Anfragen und Bitten um weitere Einsichtnahme seien ergebnislos verlaufen. Der Mieter meinte, dass sein Anspruch auf Belegeinsicht im Original bislang nicht vollständig erfüllt worden sei. Dagegen wehrte sich der Vermieter, die Sache ging bis vor das Landgericht. Vorlage der vollständigen Belege und Abrechnungsunterlagen Das Gericht gab dem Kläger Recht. Er hat Anspruch auf Vorlage aller Unterlagen und Belege im Original, außerdem auf Rechenschaft und auf eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben. Daraus ergibt sich, dass der Vermieter verpflichtet ist, alles vorzulegen, was zur Überprüfung der geschuldeten Abrechnung der zugrunde liegenden Preise notwendig ist. Dazu gehören im Einzelnen: Sämtliche Verträge, Lieferscheine und Stundenzettel, Typenangaben und, soweit vorhanden, Eichnachweise für alle Verbrauchserfassungsgeräte, Unterlagen zur Ermittlung der Umlageschlüssel einschließlich der Erfassungsbelege. ■ ©Gina Sanders ©AA+W

info@rittel-stange-krueger.de 3 EINKOMMENSTEUER Auch handgeschriebene Rechnungen sind absetzbar Der steuerliche Abzug von Bewirtungsaufwendungen kann nicht allein deswegen versagt werden, weil die Gaststättenrechnung handgeschrieben und nicht maschinengedruckt ist. Ein Arbeitnehmer war bei einer Firma mit einem Festgehalt beschäftigt. Er war verantwortlich dafür, die Arbeit mit einer Beraterin in einem räumlichen Bereich zu organisieren. Dazu gehörte insbesondere die Kontaktpflege mit einem Verband, die Organisation von Veranstaltungen, die Pflege von Kontakten und insbesondere der Abschluss von Berufshaftpflichtversicherungen. Das brachte die Notwendigkeit zahlreicher Geschäftskontakte mit sich. Im Rahmen dieser Tätigkeit hat der Arbeitnehmer auch Geschäftsfreunde bewirtet. Bei zwei Belegen hatte das Finanzamt deren formelle Ordnungsmäßigkeit verneint, weil die Gaststättenbelege handgeschrieben sind. Der Fall ging bis vor das Finanzgericht. Dieses gab dem Kläger Recht. Entgegen der Auffassung des Finanzamtes sind nach Meinung der Richter Bewirtungsrechnungen nicht deswegen abzuerkennen, weil die Gaststättenrechnung handgeschrieben ist. Für die Einkommensteuer ergibt sich nach den Richtern diese Anforderungen nicht aus dem Gesetz, aus umsatzsteuerlichen Voraussetzungen auch nicht. Denn gerade in der Umsatzsteuer sind handgeschriebene Rechnungen möglich. Soweit die Finanzverwaltung für den Gastwirt die Notwendigkeit einer maschinellen Rechnung herleiten will, interpretiert sie in das Gesetz einen Zweck hinein, den das Gesetz nach seiner Entstehungsgeschichte nie hatte. Der Anforderung einer maschinellen Rechnung der Gaststätte fehlt daher jede Rechtsgrundlage. ■ RECHT Schwarzgeldzahlungen können nicht zurückgefordert werden Ein im Rahmen einer Schwarzgeldabrede bezahlter Vorschuss kann nicht zurückgefordert werden. Die Eigentümerin eines Aussiedlerhofs suchte in der Zeitung einen Mann für Arbeiten um das Haus und für den Außenbereich. Hierauf meldet sich ein Mann, der dann von August 2016 bis Juni 2020 zu unterschiedlichen Zeiten und in verschiedenem Umfang Arbeiten durchführte. Zu einer etwaigen Entlohnung und Versicherung oder zu etwaigen Zahlungen von Steuern zwischen den Parteien wurde nichts besprochen. Schließlich wurde dann ein Geldbetrag von € 50.000 übergeben. Die Eigentümerin forderte in der Folge das Geld zurück. Sie berief sich auf eine Bestimmung im bürgerlichen Recht, die besagt, dass der Empfänger einer Leistung zu einer Rückgabe verpflichtet ist, wenn sie gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat. Der Fall ging bis vor das Oberlandesgericht Stuttgart, die der Eigentümerin aber nicht Recht gab. Das Gericht klärte vorab, dass es sich nicht um eine weisungsgebundene Tätigkeit handelte. Denn der Ausführende hatte weder feste Arbeitszeiten noch feststehende Tätigkeiten. Er erschien zu unterschiedlichen Zeiten, so wie er gerade Zeit hatte. Da Vorgaben des Auftraggebers fehlten, liegt kein Arbeitsverhältnis vor und auch über die Details der zu verrichtende Arbeit gab es keine weiteren Absprachen. Die Eigentümerin hatte das Geld aber imZusammenhang mit den von ihm erbrachten Arbeiten übergeben. Nach den Richtern berief sich der Schwarzarbeiter zu Unrecht darauf, dass allein die Eigentümerin gegen die gesetzlichen Vorschriften verstoßen habe. Denn auch er als Leistungserbringer musste wissen, dass der Betrag in irgendeiner Weise versteuert werden musste. Die Bezahlung sei also unter Verstoß gegen das Schwarzarbeitsgesetz erfolgt. Beide Parteien haben bewusst gegen die Rechtsordnung verstoßen und somit sei keine der Parteien als schützenswert zu erachten. Die Ablehnung eines Rückforderungsanspruchs sei deshalb ein geeignetes Mittel, um durch Abschreckung Schwarzarbeit zu vermeiden. Und letzteres sei schließlich das Ziel des Gesetzgebers. ■ KURIOS Wann ist eine Ausstellung ein Museum? Werden in einer Ausstellung Kunstgegenstände eigens zusammengestellt, so unterliegen die Eintrittsgelder für deren Besichtigung der ermäßigten Umsatzsteuer. Man glaubt es kaum, welche Streitigkeiten sogar bis zum obersten deutschen Steuergericht gehen. Eine GmbH veranstaltete während der Wintermonate Ausstellungen mit Eisskulpturen, die von internationalen Künstlern geschaffen wurden. Diese konnten gegen Eintrittsgeld besichtigt werden. Die GmbH begehrte die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes, das Finanzamt lehnte dies ab. Dabei wurde festgestellt, dass es sich tatsächlich um Eintrittsberechtigungen für die Ausstellung selbst, nicht aber für die benachbarte Eisbahn handelt. Der ermäßigte Steuersatz wurde trotzdem abgelehnt, es handle sich zwar bei den Eisskulpturen um Kunstgegenstände, es liegt aber keine Sammlung vor. Der Kläger unterhalte keine eigene Sammlung, sondern stelle nur vorübergehend aus. Sammlung erfordert keine Dauerhaftigkeit Eintrittsgelder für Museen, die durch Einrichtungen des Bundes, der Länder oder der Gemeinden betrieben werden, können sogar ganz umsatzsteuerfrei sein. Das gleiche gilt für Umsätze gleichartiger Einrichtungen anderer Unternehmer, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben erfüllen. Für die ermäßigte Umsatzsteuer kommt es auf die gleichen Kriterien an, Steuerfreiheit gibt es aber nur für auf Dauer angelegte Tätigkeit. Da das vorher einbezogene Finanzgericht zu Recht die Kunstwerkeigenschaft der ausgestellten Objekte bejaht hat, war der Klage stattzugeben und somit die Umsatzsteuerermäßigung zu bejahen. ■ ©Harlekin-Graphics

Impressum: Rittel, Stange & Krüger Steuerberatungsgesellschaft mbH 10318 Berlin · Ehrenfelsstr. 44 ·Tel. 030-50 89 89 90 Die veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt, ohne Gewähr und können eine persönliche Beratung durch uns nicht ersetzen! 4 ALTERSVERSORGUNG Von der Basisrente profitieren nicht nur Selbständige Eine Basisrente eignet sich durch die hohe steuerliche Förderung der Beiträge sehr gut zum Aufbau einer zusätzlichen Altersvorsorge und ist nicht nur für Selbständige interessant. Die Basisrente ist ein Instrument der staatlich geförderten Altersvorsorge. Die Förderung funktioniert über den Sonderausgabenabzug der geleisteten Beiträge, was sich gerade bei hohen Steuersätzen vorteilhaft auswirkt. Konkret können Ledige im Jahr 2022 bis zu 94 % des Maximalbeitrags von € 25.639 geltend machen. Bei Verheirateten gilt sogar der doppelte Betrag (€ 51.278). Ein Lediger kann also sein zu versteuerndes Einkommen um bis zu € 24.100 im Jahr senken. Je nach persönlichem Steuersatz ergibt dies dann eine entsprechende Reduzierung der Steuerlast. Das Schöne daran: Der absetzbare Prozentsatz steigt bis 2025 kontinuierlich auf 100 % an. Dabei kann die Basisrente für Selbstständigebesondersinteressantsein.Dennsiezahlenmeist weder in die gesetzlich Rentenversicherung ein, noch sind sie Riester-berechtigt. Sie müssen daher entsprechende Vorsorge für den Ruhestand treffen. Für sie sind vor allem die hohen steuerlichen Maximalbeträge interessant. Das gilt auch für Freiberufler, diese sind in der Regel in berufsständischen Versorgungswerken versichert, aber nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze abgesichert. Für höhere Einkommen ist eine zusätzliche Absicherung sinnvoll. Gut verdienende Angestellte sind ebenso nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze abgesichert und vom sinkenden Rentenniveau direkt betroffen. Gering oder wenig verdienende Ehepartner haben oft gar keine eigenständige Absicherung. Hier kann eine Basisrente weiterhelfen, denn jeder Partner kann einen eigenen Vertrag abschließen. Die steuerlichen Vorteile gelten unabhängig davon, wer den Vertrag abgeschlossen hat. Besonders interessant ist eine Basisrente aber auch für Anleger, die kurz vor Rentenbeginn stehen. Hier kommt gleich ein doppelter Steuervorteil zum Tragen: Die jetzige Beitragszahlung kann zu einem höheren Prozentsatz steuerlich abgesetzt werden als die Rentenleistung später zu versteuern ist. Hier eignen sich z.B. Produkte mit kurzen Mindestlaufzeiten. ■ EINKOMMENSTEUER Müll- und Abwassergebühr als haushaltsnahe Dienstleistung Die Entsorgung von Müll durch Bereitstellung von Restmüll- bzw. Komposttonnen und die Abfuhr des Mülls sowie die Ableitung von Schmutzwasser durch eine Stadt oder Gemeinde stellen keine haushaltsnahen Dienstleistungen dar. Dem Finanzgericht Münster wurde diese Rechtsfrage vorgelegt. Es hatte das Anliegen des Steuerpflichtigen zwar abgelehnt, trotzdem hatten die Richter eine Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen, weil es hierzu bisher keine höchstrichterliche Entscheidung gibt und die Rechtsfrage für eine Vielzahl von Haushalten von Bedeutung sein kann. Ein Ehepaar hatte in der Steuererklärung verschiedene Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt zur Reduzierung ihrer Steuern geltend gemacht. Darin enthalten waren auch Aufwendungen für die Müllabfuhr und Abwassergebühren. Letztere erkannte das Finanzamt nach gängiger Vorgehensweise nicht an. Auch das angerufene Finanzgericht war der gleichen Auffassung. Der Begriff haushaltsnahe Dienstleistung betrifft Tätigkeiten, die üblicherweise zur Versorgung der dort lebenden Familie erbracht werden. Haushaltsnah sind solche, die eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung haben. Darunter fallen Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigem Abstand anfallen. Nach der Begründung des Gesetzes sollte die Regelung einen Anreiz für Beschäftigungsverhältnisse im Privathaushalt schaffen und die Schwarzarbeit in diesem Bereich bekämpfen. Die Entsorgung von Müll und Abwasser dagegen werde typischerweise nicht von Haushaltsangehörigen erledigt. Es sind Aufgaben, die aufgrund der erforderlichen Infrastruktur typischerweise von Städten und Gemeinden übernommen werden. Die Bedeutung der Grundstücksgrenze Abgrenzungskriterium ist im Normalfall auch die Grundstücksgrenze, die Dienstleistung müsste also innerhalb der Grundstücksgrenzen erfolgen. Davon gibt es aber eine Ausnahme, da das Schneeräumen auf dem Gehweg doch absetzbar ist. Auch das führten die Richter als Grund für eine Ablehnung an, denn die Abwasserentsorgung beginnt frühestens ab der Einleitung in die nicht mehr zum Haushalt gehörende städtische Kanalisation. ■ sata_production © Studio Empreintea

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