MandantenJournal 3/2023

Impressum: Rittel, Stange & Krüger Steuerberatungsgesellschaft mbH 52146 Würselen · Rudolfstr. 3 · Tel. 02405-800 70 Die veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt, ohne Gewähr und können eine persönliche Beratung durch uns nicht ersetzen! 4 KURIOS Umsatzsteuer bei Schwimmunterricht Kuriose Aussagen ergeben sich aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs zur Frage, ob ein Schwimmunterricht umsatzsteuerpflichtig ist. Er hatte die Fragestellung auch dem EuGH (europäischen Gerichtshof) vorgelegt und erst nach dessen Antwort entschieden. EINKOMMENSTEUER Kleidung als Betriebsausgabe Aufwendungen für bürgerliche Kleidung sind nur dann als Betriebsausgaben zu berücksichtigen, wenn es sich um typische Berufskleidung handelt, die nicht auch zu privaten Anlässen getragen werden kann. Zwei Ehepartner waren beide als selbstständige Trauerredner und Trauerbegleiter tätig. Sie machten Aufwendungen für die Anschaffung, Änderung, Reparatur und Reinigung von Kleidung, unter anderem Anzüge, Hemden, Röcke, Kleider, Mäntel, Blusen, Pullover, Hosen, Jacken, Krawatten, Schals und Schuhe – alle in schwarz – als Betriebsausgaben geltend. Die Finanzbehörde versagte deren Anerkennung. Das Ehepaar ging bis zum Bundesfinanzhof. Die Kläger erwähnten, das Tragen schwarzer Kleidung eines Trauerredners werde kulturhistorisch nach der Verkehrsauffassung zwingend erwartet. Die Typisierung der schwarzen Kleidung als berufstypische Kleidung sei nicht aus deren Beschaffenheit, sondern aus dem zwangsläufigen Verwendungszweck und der mit diesem Zweck verbundenen Funktion abzuleiten. Das arbeitstägige Tragen führe zu einem hohen berufsbedingten Verschleiß. Da beide Ehegatten die schwarze Kleidung den gesamten Arbeitstag tragen müssen, habe dies die gleiche Funktion wie zum Beispiel die Uniform eines Polizisten. Nach den Richtern gehören Aufwendungen für bürgerliche Kleidung zu den unverzichtbaren Aufwendungen der Lebensführung und sind grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Das wäre nur der Fall, wenn die Aufwendungen durch die Einkünfteerzielung veranlasst sind, also wenn sie mit ihr objektiv zusammenhängen und ihr subjektiv zu dienen bestimmt sind. Das ist nur bei Kleidungsstücken der Fall, deren Beschaffenheit objektiv nahezu ausschließlich für die berufliche Nutzung bestimmt und geeignet sind und wegen der Eigenart des Berufs nötig sind. Das ergäbe sich entweder durch ihre Unterscheidungsfunktion wie zum Beispiel bei Uniformen, durch dauerhaft angebrachte Firmenembleme oder durch ihre Schutzfunktion wie bei Schutzanzügen und Arbeitsschuhen. Ausblick: Die Richter stellten auch klar, dass die bisherige richterlich abgesegnete Absetzbarkeit des schwarzen Anzugs eines Leichenbestatters oder eines Kellners oder eines katholischen Geistlichen nicht mehr möglich ist. ■ Eine GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) führte im Wesentlichen Schwimmkurse für Kinder durch, die von den Kursteilnehmern oder deren Eltern vergütet wurden. Die GbR betrachtete ihre Leistungen als umsatzsteuerfrei. Das Finanzamt lehnte das ab. Die Richter des obersten deutschen Steuergerichts legten den Fall darauf dem EuGH mit der Frage vor, ob der Begriff des die Steuerfreiheit ermöglichenden Schul- und Hochschulunterrichts die Erteilung von Schwimmunterricht umfassen kann. Sie fragten an, ob die Leistungen der GbR mit solchen Einrichtungen des öffentlichen Rechts vergleichbar sein könnten, die mit den Aufgaben der Erziehung von Kindern und Jugendlichen, der Aus- und Fortbildung betraut sind und ob sich daraus ergeben kann, dass es sich dabei um Unterricht zur Erlernung einer elementaren Grundfähigkeit (hier: Schwimmen) handeln kann. Das verneinte der EuGH. Die Umsatzsteuerfreiheit wäre auch möglich für die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf und eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegenden Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten. Da eine solche Bescheinigung nicht vorlag, konnte auch das die Steuerfreiheit nicht begründen. Die Richter erwähnten in diesem Zusammenhang aber ein anderes Urteil, nach dem die Leistungen eines Ballett- und Tanzstudios selbst dann als steuerfrei angesehen wurden, wenn nur durchschnittlich 2 % der Ballettschüler die Aufnahmeprüfungen an der staatlichen Musikhochschule ablegten und eine weitere Berufsausbildung anstrebten. Die Richter konnten jedoch das Urteil zur Ballettschule hier nicht anwenden, weil die Schwimmschule keinerlei Feststellungen vorlegen konnte, dass es Schwimmschüler gab, welche die Kursteilnahme für eine spätere Berufstätigkeit, zum Beispiel als Schwimmlehrer nutzten oder dies anstrebten. ■ © sashalexander- Adobe Stock © johny87- Adobe Stock

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