Journal 52146 Würselen · Rudolfstr. 3 · Tel. 02405-800 70 · Fax 02405-800 716 · E-mail: info@rittel-stange-krueger.de Wir beraten Sie gerne: Würselen Tel. 02405-800 70 · Berlin Tel. 030-50 89 89 90 Editorial 1 Herzlichst, Ihr Gert Krüger Lange schon ist die Rede von der dringend nötigen Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands. Nun gibt es seit dem Sommer ein steuerliches Investitionsprogramm. Viele zweifeln, ob es wirklich den Durchbruch bringt. Auf Steuerermäßigungen muss man zwei Jahre warten. Und in unsicheren Zeiten bringen auch Sonderabschreibungen wenig. Seit Ende Juni ist für zwei Jahre eine degressive Abschreibung von Wirtschaftsgütern von bis zu 30 % möglich. Betriebliche E-Fahrzeuge können im Jahr ihrer Anschaffung mit 75 % abgeschrieben werden. Und leider erst ab 2028 sollen die Unternehmenssteuern jährlich um einen Punkt auf letztlich 10 % sinken. Leider ist das Steuerrecht nicht immer bürgerfreundlich, wie einige der anderen Artikel dieser Ausgabe zeigen. Wenden Sie sich deshalb immer zuerst an uns, bevor Sie steuerlich Relevantes planen. Sie brauchen aktuell keine Beratung? Dann möchten wir schon jetzt die Gelegenheit nutzen, Ihnen frohe Weihnachten und ein erfolgreiches und gesundes neues Jahr zu wünschen! Ausgabe 4 / 2025 Steuer-Erleichterungen sollen jetzt helfen, eine Wachstumsrakete zu zünden. © @Amorea10 | Adobe Stock Im Einzelnen sieht das Gesetz die folgenden Verbesserungen vor: 1. Degressive Abschreibungen bis zu 30 Prozent Für Investitionen, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 getätigt werden, ist eine degressive Absetzung für Abnutzung (AfA) für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens von bis zu 30 Prozent vorgesehen. Das soll Investitionen in die Transformation der Wirtschaft beschleunigen. Nach Auffassung der Regierung wird damit sichergestellt, dass Abschreibungen schnell und in der Breite wirken. 2. Unternehmenssteuern sollen gesenkt werden Leider erst ab 2028 soll der Körperschaftsteuersatz schrittweise um jährlich einen Prozentpunkt herabgesetzt werden – von derzeit 15 auf später 10 % –, mit dem Ziel, Deutschland als Standort wettbewerbsfähiger zu machen. 3. Degressive Abschreibung für betriebliche Elektrofahrzeuge Nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschaffte betriebliche Elektrofahrzeuge erhalten eine degressive Abschreibung. Im Jahr der Anschaffung beträgt diese 75 Prozent und erstreckt sich über einen Abschreibungszeitraum von GESETZGEBUNG Kommt da ein Wachstumsbooster? Die Bundesregierung hat im Sommer ein Gesetz für ein steuerliches Investitionsprogramm verabschiedet, dem auch der Bundesrat bereits zugestimmt hat. Der Gesetzgeber erhofft sich eine Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands durch bessere Rahmenbedingungen sowie gesicherte Standort- und Investitionsentscheidungen.
www.steuerstrategie.de 2 sechs Jahren. Außerdem wird die Grenze für den zulässigen Bruttolistenpreis für Elektrofahrzeuge zur Anwendung der 0,25%- Regel für die Privatnutzung von € 70.000 auf € 100.000 angehoben. 4. Forschungszulage Um Investitionen in Forschung zu fördern, wird zudem bei der Forschungszulage die Bemessungsgrundlage deutlich erhöht und unbürokratisch die förderfähigen Aufwendungen ausgeweitet. Die Obergrenze wird zwischen 2026 und 2030 von € 10 Mio. auf € 12 Mio. angehoben. Bei den förderfähigen Aufwendungen wird das Verfahren vereinfacht, weil zukünftig Gemein- und Betriebskosten über einen pauschalen Zuschlag von 20% berücksichtigt werden sollen. ■ EINKOMMENSTEUER Ohne Fahrtenbuch droht Ein-Prozent-Versteuerung Möchte man die Versteuerung eines betrieblichen Pkw für private Fahrten vermeiden, hilft meistens nur das Führen eines Fahrtenbuchs. Denn die Finanzämter und Gerichte gehen bei ihren Entscheidungen von der allgemeinen Lebenserfahrung aus, wonach betriebliche Kfz in der Regel auch für private Fahrten genutzt werden. BILANZRECHT Gewinnermittlung: Entscheidung bleibt Erstellt ein Steuerpflichtiger freiwillig eine Bilanz für das Finanzamt, so kann er seinen Gewinn nicht rückwirkend doch anhand einer Einnahmenüberschussrechnung berechnen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) abschließend entschieden und damit das Urteil eines Finanzgerichts kassiert, welches dem Steuerpflichtigen eine nachträgliche Änderung erlaubt hatte. Das Urteil betraf den Fall eines Handelstreibenden, der beim Finanzamt eine Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung einreichte. Es folgte eine Außenprüfung, bei der das Finanzamt einen höheren Gewinn festsetzte als der Steuerpflichtige selbst. Daraufhin erstellte der Unternehmer eine Einnahmenüberschussrechnung für das betreffende Steuerjahr mit dem Ziel, seinen Gewinn doch unter den vom Finanzamt ermittelten Wert zu bringen. Getroffene Entscheidung bindet Das Finanzamt akzeptierte die neue Rechnung nicht und so wurde die Frage vor ein Finanzgericht getragen. Dieses stellte sich zunächst auf die Seite des Unternehmers. Die Erstellung einer Einnahmenüberschussrechnung sei auch rückwirkend zulässig. Diese Einschätzung akzeptierte wiederum das Finanzamt nicht und brachte den Fall weiter zur Überprüfung vor den BFH. Das oberste Steuergericht kassierte das Urteil des Finanzgerichts sodann auch gleich wieder. Die Begründung: Das Gesetz gibt dem Steuerpflichtigen zwar unter gewissen Voraussetzungen (z.B. kein Überschreiten gewisser Umsatzgrenzen) die Möglichkeit, anstelle einer Bilanz eine Einnahmen-Überschussrechnung zu erstellen. Ist die Wahl jedoch einmal gefallen, so kann sie nicht deshalb wieder rückgängig gemacht werden, weil bei der anderen Variante weniger Steuern angefallen wären. Fazit: Zwar besteht die Möglichkeit nach einer freiwilligen Bilanzierung wieder zur Einnahmen-Überschussrechnung zurückzukehren. Hierfür müssen jedoch gewisse Voraussetzungen vorliegen. ■ Will der Steuerpflichtige keine private Nutzung von Betriebsfahrzeugen versteuern, so muss er begründen, dass die betrieblichen Pkw tatsächlich nicht privat gefahren werden und dies gegebenenfalls auch beweisen. Ist dem Steuerpflichtigen das gelungen, kann eine Versteuerung von privaten Fahrten dem Finanzamt nur noch dann gelingen, wenn es seinerseits mit geeigneten Beweisen begründen kann, dass der Pkw eben doch privat benutzt wurde. Gelingt dem Finanzamt dieser Nachweis, dann – und nur dann – muss die private Nutzung mit 1 % des Bruttolistenpreises des Kfz versteuert werden. Nachvollziehbare Gründe entscheidend Im hier zugrunde liegenden Fall hat der Steuerpflichtige angegeben, dass der betriebliche Pickup deshalb nicht privat von ihm und seiner Familie genutzt wurde, weil er ihnen allen zu groß gewesen sei. Das allein reichte jedoch nicht aus, um eine private Nutzung auszuschließen, denn selbstverständlich können auch große Pkw zu privaten Zwecken gefahren werden. Ebenso wenig sprach gegen eine private Nutzung, dass der Pickup mit einer Werbefolie des Betriebs beklebt war. Denn auch das stellt keinen Grund dar, weshalb das Fahrzeug nicht privat gefahren werden kann. Auch reichte es in diesem Fall nicht aus, dass neben dem Pickup auch noch andere Pkws zur privaten Nutzung zur Verfügung standen. Der Besitz von anderen Pkws kann zwar gegen die private Nutzung sprechen, wenn diese in Status und Gebrauchswert dem betrieblich genutzten Pkw vergleichbar sind. Diese müssen dem Steuerpflichtigen aber ständig und uneingeschränkt zur Privatnutzung zur Verfügung stehen. Das ist dann nicht der Fall, wenn sich der Steuerpflichtige vor dem Fahren der anderen privaten Fahrzeuge mit anderen Familienmitgliedern oder Angestellten absprechen muss. ■ © fadfebrian | Adobe Stock
info@rittel-stange-krueger.de 3 EINKOMMENSTEUER Ist ein Arbeitszimmer bei geteilter Miete voll absetzbar? Ein Finanzgericht beschäftigte der Fall, in dem ein Steuerpflichtiger die Kosten für sein Arbeitszimmer in voller Höhe absetzen wollte, obwohl er sich die Miete für das Haus mit seiner Lebensgefährtin teilte. Ob ihr Partner trotzdem den vollen Mietanteil des Arbeitszimmers absetzen konnte? Ein nicht verheiratetes Paar mietete gemeinsam ein Einfamilienhaus mit 150 qm Wohnfläche. Einer der beiden unterhielt ein Zimmer mit 15 qm als sein alleiniges Arbeitszimmer und wollte den darauf entfallenden Mietanteil voll in seiner Steuererklärung absetzen. Das Finanzamt setzte jedoch nur die Hälfte dieses Betrages an, mit der Begründung, dass der Mann sich die Miete des Hauses mit seiner Lebensgefährtin teilen würde. Lebensgefährte bekam Recht Der Mann klagte gegen die Einschätzung des Finanzamts und reichte Klage beim Finanzgericht ein. Dieses gab ihm auch Recht. Die Begründung: Nutzt ein Mieter einen Raum ausschließlich zur eigenen Erzielung von Einkünften, dann sind die auf den Raum entfallenden Aufwendungen bei ihm auch in voller Höhe als Werbungskosten abzugsfähig. Voraussetzung ist jedoch, dass er sich mindestens in dieser Höhe auch an den Gesamtkosten der Miete beteiligt hat. Dies war hier jedoch der Fall. Ausblick: Kosten für ein sog. Arbeitszimmer können inzwischen nur noch geltend gemacht werden, wenn dieses den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet – dann jedoch bis zur tatsächlichen Höhe. Wird ein Arbeitszimmer nur zusätzlich zu einem weiteren Arbeitsplatz genutzt, sprich im Home-Office gearbeitet, können Arbeitnehmer dafür die sog. Home-Office-Pauschale von maximal € 1.260 in Anspruch nehmen. ■ EINKOMMENSTEUER Ehevertrag: Rückabwicklung wegen hoher Steuer Überträgt ein Ehegatte seinem Partner Gesellschaftsanteile, um damit dessen Zugewinnausgleichsanspruch zu erfüllen und löst damit eine Steuerpflicht aus, mit der das Paar nicht gerechnet hat, so kann der Vertrag rückgängig gemacht werden. Ein Ehepaar lebte in Zugewinngemeinschaft. Sie entschlossen sich aus steuerlichen Gründen zur Gütertrennung zu wechseln, womit ein Zugewinnausgleichsanspruch entstand. Dieser Ausgleich sollte – nach Beratung durch einen Steuerberater – steuerfrei durch die Übertragung von 50% der Firmenanteile des Mannes an seine Frau erfolgen. Das Finanzamt veranlagte aber trotzdem Einkommensteuer auf den Wert der Gesellschaftsanteile in beträchtlicher Summe. Da das Paar die Steuer nicht bezahlen wollte, machte es die Übertragung wieder rückgängig. Rückübertragung verhindert Steuer Das Finanzamt bestand trotzdem auf der Steuer. Mit der Begründung: Es sei weder im Ehevertrag niedergeschrieben gewesen noch dem Finanzamt anders bekannt gemacht worden, dass die Übertragung der Anteile nur stattfinden sollte, wenn dafür keine Steuer anfällt. Das Paar klagte und bekam Recht. Die Ehegatten durften die Übertragung der Anteile rückgängig machen, da sie sich auf einen sog. Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen konnten. Nach diesem Konstrukt kann ein Vertrag im Nachhinein geändert werden, wenn sich wesentliche Vorstellungen, die Grundlage des Vertrages geworden sind, als falsch herausgestellt haben. Solche Vorstellungen können sich auch auf ungewünschte steuerliche Folgen beziehen. Die Richter am BFH stellten klar, dass die jeweiligen Vorstellungen dafür nicht schriftlich im Vertrag niedergeschrieben sein müssen. Sie müssen dem Finanzamt auch nicht auf sonstigem Weg bekannt gemacht werden. Die Richter machten jedoch auch deutlich, dass nicht jede Fehlvorstellung über steuerliche Folgen zu einem Wegfall der Geschäftsgrundlage führen kann. ■ ARBEITSRECHT Keine SMS am Feierabend Der Arbeitgeber kann nicht verlangen, dass seine Mitarbeiter sich in ihrer Freizeit über vom Dienstplan abweichende Arbeitszeiten informieren. Dies hat ein Landesarbeitsgericht entschieden. Ein Mann arbeitete Vollzeit als Rettungssanitäter. Gemäß einer Betriebsvereinbarung werden die ihm eingeteilten Schichten frühzeitig durch einen Dienstplan bekannt gegeben. Kurzfristige Abweichungen sind möglich, müssen jedoch vier Tage vor der geplanten Schichtübernahme kommuniziert werden. Steht zu diesem Zeitpunkt der genaue Arbeitsbeginn noch nicht fest, so muss er spätestens am Vorabend bis 21 Uhr bekannt gegeben werden. Geschieht dies nicht, so ist der Mitarbeiter verpflichtet, sich am Morgen der Schichtübernahme um 7.30 Uhr telefonisch bei der zuständigen Stelle selbst nach Uhrzeit und Einsatzort zu erkundigen. Recht auf Freizeit In dem Fall, der vor Gericht landete, hatte der Mitarbeiter am Tag vor seinem geplanten Springerdienst frei. Auf die Anrufe seines Arbeitgebers und eine entsprechende E-Mail am Vortag reagierte er nicht. Dieser wollte ihm mitteilen, dass er sich am nächsten Tag bereits um 6 Uhr morgens einfinden solle. Er meldete sich aber erst am Einsatztag um 7.30 Uhr. Er erhielt eine Abmahnung wegen Nichterscheinens. Gegen diese Abmahnung wandte sich der Mitarbeiter vor Gericht und bekam Recht. Denn es ist nicht die Aufgabe des Mitarbeiters sich an seinem freien Tag über den geplanten Start seines Springerdienstes zu informieren. Er hat auch ein Recht darauf, in seiner Freizeit keine Anrufe, Emails und SMS seines Arbeitgebers zu erhalten. ■ © Leah | Adobe Stock
Impressum: Rittel, Stange & Krüger Steuerberatungsgesellschaft mbH 52146 Würselen · Rudolfstr. 3 · Tel. 02405-800 70 Die veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt, ohne Gewähr und können eine persönliche Beratung durch uns nicht ersetzen! 4 KURIOS Keine Grunderwerbsteuer auf Weihnachtsbaumkultur Auch bei der Bemessung von Grunderwerbsteuer geht es manchmal (vor-)weihnachtlich zu. Denn die auf einem Grundstück gepflanzte Weihnachtsbaumkultur darf wertmäßig vom Grundstück abgezogen werden, wenn es um die Berechnung der Grunderwerbsteuer geht. Dies hat der Bundesfinanzhof höchstrichterlich entschieden. BETREUUNG Keine Betreuung bei Vorsorgevollmacht Sofern eine Vorsorgevollmacht wirksam bestellt wurde und der Bevollmächtigte auch geeignet ist, diese Aufgabe auszuführen, bleibt kein Raum für eine zusätzliche gerichtliche Bestellung eines Betreuers. Dies gilt auch dann, wenn der Bevollmächtigte aufgrund einer größeren räumlichen Entfernung wenig persönlichen Kontakt zum Vollmachtgeber haben kann. Der Fall eines Ehepaars beschäftigte die Gerichte mit der Frage, ob zu einer wirksamen Vorsorgevollmacht zusätzlich gerichtlich eine Betreuerin für die zeitweise in eine geschlossene Einrichtung eingewiesene Ehefrau bestellt werden konnte. Das in erster Instanz zuständige Amtsgericht und auch das in der Folge mit dem Fall betraute Landgericht bestätigten zunächst eine zusätzliche Betreuerin. Der bevollmächtigte Ehemann sei durch seinen weiter entfernt liegenden Wohnort nicht in der Lage, sich angemessen um seine kranke Ehefrau zu kümmern. Die gerichtlich bestellte Betreuerin blieb deshalb zunächst in ihrem Amt. Das Ehepaar brachte seinen Fall jedoch weiter bis vor den Bundesgerichtshof (BGH). Die Richter dort sahen den Fall anders. Vorsorgevollmacht schließt Betreuung aus Für die Bestellung eines Betreuers sahen die obersten Richter keinen Raum, da das Ehepaar eine wirksame Vorsorgevollmacht hatte. Nur wenn diese unwirksam gewesen wäre oder der bevollmächtigte Ehemann nicht zur Übernahme der Aufgabe geeignet wäre, bliebe Raum für eine zusätzliche Bestellung eines Betreuers. Der Umstand, dass Bevollmächtigter und Vollmachtgeberin eine größere Entfernung ihrer Wohnorte haben können, ließ der BGH hierfür jedoch nicht gelten. Denn eine Betreuung durch Vorsorgevollmacht erfordert eine rechtliche Vertretung der Belange des Vollmachtgebers. Der Ehemann muss die Ehefrau nicht persönlich pflegen und ihr im Alltag helfen. Er kann hierfür auch (professionelle) Hilfe Dritter besorgen. ■ Der Käufer eines Grundstücks wurde vom Finanzamt zur Zahlung von Grunderwerbsteuer aufgefordert. Dabei setzten die Beamten 6,5 % des gesamten Grundstückswertes an. Schon beim Kauf hatte der Käufer jedoch zwei getrennt berechnete Werte an den Verkäufer bezahlt. Einen für das Grundstück und einen Anteil für die schon auf dem Grundstück angepflanzte Weihnachtsbaumkultur. Gegen den Bescheid des Finanzamts klagte der Eigentümer vor Gericht und bekam Recht. Die Weihnachtsbäume waren als sog. Scheinbestandteile des Grundstücks anzusehen, da sie von Beginn an zum Verkauf vorgesehen waren. Bäume: Entfernung geplant? Zu einem Grundstück gehören auch seine wesentlichen Bestandteile, also die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen. Auch Gehölze sind damit im Wesentlichen Bestandteile des Grundstücks. Bei den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks kann es jedoch Ausnahmen geben, wenn diese nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Boden verbunden sind. Um einen genau solchen Fall handelte es sich bei der Weihnachtsbaumkultur. Der vorübergehende Zweck setzt dabei voraus, dass eine Entfernung vom Grundstück von Anfang an geplant war. Vergleichbar ist dies mit Verkaufspflanzen in Baumschulen. Auch diese sind zwar durch eine Verpflanzung wesentliche Bestandteile eines Grundstücks geworden, sind jedoch dazu bestimmt, wieder entfernt zu werden. Sie sind damit ebenso wie die Weihnachtsbäume rechtlich sog. Scheinbestandteile. Wie viel Zeit bis zur planmäßigen Entfernung der Bäume verstreicht, ist dabei unbeachtlich, sofern die Entfernung von Anfang an geplant war. Fazit: In dem Fall der Weihnachtsbaumkultur war daher nur der auf den Boden entfallende Wert für die Berechnung der Grunderwerbsteuer heranzuziehen. ■ Frohe Weihnachten und alles Gute für das neue Jahr 2026! © Tangtong | Adobe Stock
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