MandantenJournal 4-2025

www.steuerstrategie.de 2 sechs Jahren. Außerdem wird die Grenze für den zulässigen Bruttolistenpreis für Elektrofahrzeuge zur Anwendung der 0,25%- Regel für die Privatnutzung von € 70.000 auf € 100.000 angehoben. 4. Forschungszulage Um Investitionen in Forschung zu fördern, wird zudem bei der Forschungszulage die Bemessungsgrundlage deutlich erhöht und unbürokratisch die förderfähigen Aufwendungen ausgeweitet. Die Obergrenze wird zwischen 2026 und 2030 von € 10 Mio. auf € 12 Mio. angehoben. Bei den förderfähigen Aufwendungen wird das Verfahren vereinfacht, weil zukünftig Gemein- und Betriebskosten über einen pauschalen Zuschlag von 20% berücksichtigt werden sollen. ■ EINKOMMENSTEUER Ohne Fahrtenbuch droht Ein-Prozent-Versteuerung Möchte man die Versteuerung eines betrieblichen Pkw für private Fahrten vermeiden, hilft meistens nur das Führen eines Fahrtenbuchs. Denn die Finanzämter und Gerichte gehen bei ihren Entscheidungen von der allgemeinen Lebenserfahrung aus, wonach betriebliche Kfz in der Regel auch für private Fahrten genutzt werden. BILANZRECHT Gewinnermittlung: Entscheidung bleibt Erstellt ein Steuerpflichtiger freiwillig eine Bilanz für das Finanzamt, so kann er seinen Gewinn nicht rückwirkend doch anhand einer Einnahmenüberschussrechnung berechnen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) abschließend entschieden und damit das Urteil eines Finanzgerichts kassiert, welches dem Steuerpflichtigen eine nachträgliche Änderung erlaubt hatte. Das Urteil betraf den Fall eines Handelstreibenden, der beim Finanzamt eine Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung einreichte. Es folgte eine Außenprüfung, bei der das Finanzamt einen höheren Gewinn festsetzte als der Steuerpflichtige selbst. Daraufhin erstellte der Unternehmer eine Einnahmenüberschussrechnung für das betreffende Steuerjahr mit dem Ziel, seinen Gewinn doch unter den vom Finanzamt ermittelten Wert zu bringen. Getroffene Entscheidung bindet Das Finanzamt akzeptierte die neue Rechnung nicht und so wurde die Frage vor ein Finanzgericht getragen. Dieses stellte sich zunächst auf die Seite des Unternehmers. Die Erstellung einer Einnahmenüberschussrechnung sei auch rückwirkend zulässig. Diese Einschätzung akzeptierte wiederum das Finanzamt nicht und brachte den Fall weiter zur Überprüfung vor den BFH. Das oberste Steuergericht kassierte das Urteil des Finanzgerichts sodann auch gleich wieder. Die Begründung: Das Gesetz gibt dem Steuerpflichtigen zwar unter gewissen Voraussetzungen (z.B. kein Überschreiten gewisser Umsatzgrenzen) die Möglichkeit, anstelle einer Bilanz eine Einnahmen-Überschussrechnung zu erstellen. Ist die Wahl jedoch einmal gefallen, so kann sie nicht deshalb wieder rückgängig gemacht werden, weil bei der anderen Variante weniger Steuern angefallen wären. Fazit: Zwar besteht die Möglichkeit nach einer freiwilligen Bilanzierung wieder zur Einnahmen-Überschussrechnung zurückzukehren. Hierfür müssen jedoch gewisse Voraussetzungen vorliegen. ■ Will der Steuerpflichtige keine private Nutzung von Betriebsfahrzeugen versteuern, so muss er begründen, dass die betrieblichen Pkw tatsächlich nicht privat gefahren werden und dies gegebenenfalls auch beweisen. Ist dem Steuerpflichtigen das gelungen, kann eine Versteuerung von privaten Fahrten dem Finanzamt nur noch dann gelingen, wenn es seinerseits mit geeigneten Beweisen begründen kann, dass der Pkw eben doch privat benutzt wurde. Gelingt dem Finanzamt dieser Nachweis, dann – und nur dann – muss die private Nutzung mit 1 % des Bruttolistenpreises des Kfz versteuert werden. Nachvollziehbare Gründe entscheidend Im hier zugrunde liegenden Fall hat der Steuerpflichtige angegeben, dass der betriebliche Pickup deshalb nicht privat von ihm und seiner Familie genutzt wurde, weil er ihnen allen zu groß gewesen sei. Das allein reichte jedoch nicht aus, um eine private Nutzung auszuschließen, denn selbstverständlich können auch große Pkw zu privaten Zwecken gefahren werden. Ebenso wenig sprach gegen eine private Nutzung, dass der Pickup mit einer Werbefolie des Betriebs beklebt war. Denn auch das stellt keinen Grund dar, weshalb das Fahrzeug nicht privat gefahren werden kann. Auch reichte es in diesem Fall nicht aus, dass neben dem Pickup auch noch andere Pkws zur privaten Nutzung zur Verfügung standen. Der Besitz von anderen Pkws kann zwar gegen die private Nutzung sprechen, wenn diese in Status und Gebrauchswert dem betrieblich genutzten Pkw vergleichbar sind. Diese müssen dem Steuerpflichtigen aber ständig und uneingeschränkt zur Privatnutzung zur Verfügung stehen. Das ist dann nicht der Fall, wenn sich der Steuerpflichtige vor dem Fahren der anderen privaten Fahrzeuge mit anderen Familienmitgliedern oder Angestellten absprechen muss. ■ © fadfebrian | Adobe Stock

RkJQdWJsaXNoZXIy OTQ2NzI=