MandantenJournal 4-2025

info@rittel-stange-krueger.de 3 EINKOMMENSTEUER Ist ein Arbeitszimmer bei geteilter Miete voll absetzbar? Ein Finanzgericht beschäftigte der Fall, in dem ein Steuerpflichtiger die Kosten für sein Arbeitszimmer in voller Höhe absetzen wollte, obwohl er sich die Miete für das Haus mit seiner Lebensgefährtin teilte. Ob ihr Partner trotzdem den vollen Mietanteil des Arbeitszimmers absetzen konnte? Ein nicht verheiratetes Paar mietete gemeinsam ein Einfamilienhaus mit 150 qm Wohnfläche. Einer der beiden unterhielt ein Zimmer mit 15 qm als sein alleiniges Arbeitszimmer und wollte den darauf entfallenden Mietanteil voll in seiner Steuererklärung absetzen. Das Finanzamt setzte jedoch nur die Hälfte dieses Betrages an, mit der Begründung, dass der Mann sich die Miete des Hauses mit seiner Lebensgefährtin teilen würde. Lebensgefährte bekam Recht Der Mann klagte gegen die Einschätzung des Finanzamts und reichte Klage beim Finanzgericht ein. Dieses gab ihm auch Recht. Die Begründung: Nutzt ein Mieter einen Raum ausschließlich zur eigenen Erzielung von Einkünften, dann sind die auf den Raum entfallenden Aufwendungen bei ihm auch in voller Höhe als Werbungskosten abzugsfähig. Voraussetzung ist jedoch, dass er sich mindestens in dieser Höhe auch an den Gesamtkosten der Miete beteiligt hat. Dies war hier jedoch der Fall. Ausblick: Kosten für ein sog. Arbeitszimmer können inzwischen nur noch geltend gemacht werden, wenn dieses den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet – dann jedoch bis zur tatsächlichen Höhe. Wird ein Arbeitszimmer nur zusätzlich zu einem weiteren Arbeitsplatz genutzt, sprich im Home-Office gearbeitet, können Arbeitnehmer dafür die sog. Home-Office-Pauschale von maximal € 1.260 in Anspruch nehmen. ■ EINKOMMENSTEUER Ehevertrag: Rückabwicklung wegen hoher Steuer Überträgt ein Ehegatte seinem Partner Gesellschaftsanteile, um damit dessen Zugewinnausgleichsanspruch zu erfüllen und löst damit eine Steuerpflicht aus, mit der das Paar nicht gerechnet hat, so kann der Vertrag rückgängig gemacht werden. Ein Ehepaar lebte in Zugewinngemeinschaft. Sie entschlossen sich aus steuerlichen Gründen zur Gütertrennung zu wechseln, womit ein Zugewinnausgleichsanspruch entstand. Dieser Ausgleich sollte – nach Beratung durch einen Steuerberater – steuerfrei durch die Übertragung von 50% der Firmenanteile des Mannes an seine Frau erfolgen. Das Finanzamt veranlagte aber trotzdem Einkommensteuer auf den Wert der Gesellschaftsanteile in beträchtlicher Summe. Da das Paar die Steuer nicht bezahlen wollte, machte es die Übertragung wieder rückgängig. Rückübertragung verhindert Steuer Das Finanzamt bestand trotzdem auf der Steuer. Mit der Begründung: Es sei weder im Ehevertrag niedergeschrieben gewesen noch dem Finanzamt anders bekannt gemacht worden, dass die Übertragung der Anteile nur stattfinden sollte, wenn dafür keine Steuer anfällt. Das Paar klagte und bekam Recht. Die Ehegatten durften die Übertragung der Anteile rückgängig machen, da sie sich auf einen sog. Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen konnten. Nach diesem Konstrukt kann ein Vertrag im Nachhinein geändert werden, wenn sich wesentliche Vorstellungen, die Grundlage des Vertrages geworden sind, als falsch herausgestellt haben. Solche Vorstellungen können sich auch auf ungewünschte steuerliche Folgen beziehen. Die Richter am BFH stellten klar, dass die jeweiligen Vorstellungen dafür nicht schriftlich im Vertrag niedergeschrieben sein müssen. Sie müssen dem Finanzamt auch nicht auf sonstigem Weg bekannt gemacht werden. Die Richter machten jedoch auch deutlich, dass nicht jede Fehlvorstellung über steuerliche Folgen zu einem Wegfall der Geschäftsgrundlage führen kann. ■ ARBEITSRECHT Keine SMS am Feierabend Der Arbeitgeber kann nicht verlangen, dass seine Mitarbeiter sich in ihrer Freizeit über vom Dienstplan abweichende Arbeitszeiten informieren. Dies hat ein Landesarbeitsgericht entschieden. Ein Mann arbeitete Vollzeit als Rettungssanitäter. Gemäß einer Betriebsvereinbarung werden die ihm eingeteilten Schichten frühzeitig durch einen Dienstplan bekannt gegeben. Kurzfristige Abweichungen sind möglich, müssen jedoch vier Tage vor der geplanten Schichtübernahme kommuniziert werden. Steht zu diesem Zeitpunkt der genaue Arbeitsbeginn noch nicht fest, so muss er spätestens am Vorabend bis 21 Uhr bekannt gegeben werden. Geschieht dies nicht, so ist der Mitarbeiter verpflichtet, sich am Morgen der Schichtübernahme um 7.30 Uhr telefonisch bei der zuständigen Stelle selbst nach Uhrzeit und Einsatzort zu erkundigen. Recht auf Freizeit In dem Fall, der vor Gericht landete, hatte der Mitarbeiter am Tag vor seinem geplanten Springerdienst frei. Auf die Anrufe seines Arbeitgebers und eine entsprechende E-Mail am Vortag reagierte er nicht. Dieser wollte ihm mitteilen, dass er sich am nächsten Tag bereits um 6 Uhr morgens einfinden solle. Er meldete sich aber erst am Einsatztag um 7.30 Uhr. Er erhielt eine Abmahnung wegen Nichterscheinens. Gegen diese Abmahnung wandte sich der Mitarbeiter vor Gericht und bekam Recht. Denn es ist nicht die Aufgabe des Mitarbeiters sich an seinem freien Tag über den geplanten Start seines Springerdienstes zu informieren. Er hat auch ein Recht darauf, in seiner Freizeit keine Anrufe, Emails und SMS seines Arbeitgebers zu erhalten. ■ © Leah | Adobe Stock

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