Impressum: Rittel, Stange & Krüger Steuerberatungsgesellschaft mbH 52146 Würselen · Rudolfstr. 3 · Tel. 02405-800 70 Die veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt, ohne Gewähr und können eine persönliche Beratung durch uns nicht ersetzen! 4 KURIOS Keine Grunderwerbsteuer auf Weihnachtsbaumkultur Auch bei der Bemessung von Grunderwerbsteuer geht es manchmal (vor-)weihnachtlich zu. Denn die auf einem Grundstück gepflanzte Weihnachtsbaumkultur darf wertmäßig vom Grundstück abgezogen werden, wenn es um die Berechnung der Grunderwerbsteuer geht. Dies hat der Bundesfinanzhof höchstrichterlich entschieden. BETREUUNG Keine Betreuung bei Vorsorgevollmacht Sofern eine Vorsorgevollmacht wirksam bestellt wurde und der Bevollmächtigte auch geeignet ist, diese Aufgabe auszuführen, bleibt kein Raum für eine zusätzliche gerichtliche Bestellung eines Betreuers. Dies gilt auch dann, wenn der Bevollmächtigte aufgrund einer größeren räumlichen Entfernung wenig persönlichen Kontakt zum Vollmachtgeber haben kann. Der Fall eines Ehepaars beschäftigte die Gerichte mit der Frage, ob zu einer wirksamen Vorsorgevollmacht zusätzlich gerichtlich eine Betreuerin für die zeitweise in eine geschlossene Einrichtung eingewiesene Ehefrau bestellt werden konnte. Das in erster Instanz zuständige Amtsgericht und auch das in der Folge mit dem Fall betraute Landgericht bestätigten zunächst eine zusätzliche Betreuerin. Der bevollmächtigte Ehemann sei durch seinen weiter entfernt liegenden Wohnort nicht in der Lage, sich angemessen um seine kranke Ehefrau zu kümmern. Die gerichtlich bestellte Betreuerin blieb deshalb zunächst in ihrem Amt. Das Ehepaar brachte seinen Fall jedoch weiter bis vor den Bundesgerichtshof (BGH). Die Richter dort sahen den Fall anders. Vorsorgevollmacht schließt Betreuung aus Für die Bestellung eines Betreuers sahen die obersten Richter keinen Raum, da das Ehepaar eine wirksame Vorsorgevollmacht hatte. Nur wenn diese unwirksam gewesen wäre oder der bevollmächtigte Ehemann nicht zur Übernahme der Aufgabe geeignet wäre, bliebe Raum für eine zusätzliche Bestellung eines Betreuers. Der Umstand, dass Bevollmächtigter und Vollmachtgeberin eine größere Entfernung ihrer Wohnorte haben können, ließ der BGH hierfür jedoch nicht gelten. Denn eine Betreuung durch Vorsorgevollmacht erfordert eine rechtliche Vertretung der Belange des Vollmachtgebers. Der Ehemann muss die Ehefrau nicht persönlich pflegen und ihr im Alltag helfen. Er kann hierfür auch (professionelle) Hilfe Dritter besorgen. ■ Der Käufer eines Grundstücks wurde vom Finanzamt zur Zahlung von Grunderwerbsteuer aufgefordert. Dabei setzten die Beamten 6,5 % des gesamten Grundstückswertes an. Schon beim Kauf hatte der Käufer jedoch zwei getrennt berechnete Werte an den Verkäufer bezahlt. Einen für das Grundstück und einen Anteil für die schon auf dem Grundstück angepflanzte Weihnachtsbaumkultur. Gegen den Bescheid des Finanzamts klagte der Eigentümer vor Gericht und bekam Recht. Die Weihnachtsbäume waren als sog. Scheinbestandteile des Grundstücks anzusehen, da sie von Beginn an zum Verkauf vorgesehen waren. Bäume: Entfernung geplant? Zu einem Grundstück gehören auch seine wesentlichen Bestandteile, also die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen. Auch Gehölze sind damit im Wesentlichen Bestandteile des Grundstücks. Bei den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks kann es jedoch Ausnahmen geben, wenn diese nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Boden verbunden sind. Um einen genau solchen Fall handelte es sich bei der Weihnachtsbaumkultur. Der vorübergehende Zweck setzt dabei voraus, dass eine Entfernung vom Grundstück von Anfang an geplant war. Vergleichbar ist dies mit Verkaufspflanzen in Baumschulen. Auch diese sind zwar durch eine Verpflanzung wesentliche Bestandteile eines Grundstücks geworden, sind jedoch dazu bestimmt, wieder entfernt zu werden. Sie sind damit ebenso wie die Weihnachtsbäume rechtlich sog. Scheinbestandteile. Wie viel Zeit bis zur planmäßigen Entfernung der Bäume verstreicht, ist dabei unbeachtlich, sofern die Entfernung von Anfang an geplant war. Fazit: In dem Fall der Weihnachtsbaumkultur war daher nur der auf den Boden entfallende Wert für die Berechnung der Grunderwerbsteuer heranzuziehen. ■ Frohe Weihnachten und alles Gute für das neue Jahr 2026! © Tangtong | Adobe Stock
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