MandantenJournal 2/2023

Editorial Wir beraten Sie gerne: Tel. 09733 81000 Joachim Greb und Lisa Matthies Wer im Frühsommer durchs Land fährt, sieht immer öfter nachtblaue PV-Module in der Sonne blitzen. Speziell Eigenheimbesitzer überzeugen die ökonomischen Vorteile nachhaltiger Energie. Das Jahressteuergesetz schafft nun sogar einen weiteren Anreiz: Denn für Anlagen unter 30 Kilowatt entfällt für Einnahmen aus deren Betrieb rückwirkend zum 1. 1. 2022 die Einkommensteuer. Mit welchen weiteren Vergünstigungen Betreiber rechnen können, haben wir links für Sie zusammengefasst. Ein weiterer Schwerpunkt dieser Ausgabe ist das Arbeitsrecht. Ein neues Nachweisgesetz bedeutet etwa, dass Musterarbeitsverträge überarbeitet werden müssen. Außerdem schauen wir uns an, was es bei einer betriebsbedingten Kündigung zu beachten gilt. Wenn Ihnen selbst aktuell andere steuerliche Themen unter den Nägeln brennen, freuen wir uns über Ihren Anruf. Falls wir uns nicht mehr hören, möchten wir Ihnen aber schon jetzt einen schönen Sommer wünschen! Ausgabe 2 / 2023  Besonders Hausbesitzer mit kleineren PV-Anlagen profitieren. © AHatmaker- Adobe Stock Einkommen- und Gewerbesteuer Rückwirkend zum 1.1.2022 sind Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen von der Einkommensteuer befreit, wenn die Nennleistung bei Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien 30 kWp nicht übersteigt. Das gleiche gilt bei Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Immobilien, wenn die Leistung der Anlage je Wohn- und Gewerbeeinheit 15 kwp nicht übersteigt. Dabei ist die Steuerbefreiung pro Steuerpflichtigen auf maximal 100 kWp beschränkt. Das gleiche gilt für die Gewerbesteuer. Umsatzsteuer Mit Wirkung ab 1.1.2023 wird für die Lieferung von Solarmodulen einschließlich der Komponenten und Stromspeicher sowie der Installation der Anlagen ein Nullsteuersatz bei der Umsatzsteuer eingeführt. Das führt dazu, dass für die Photovoltaikanlage einschließlich Komponenten keine Umsatzsteuer ausgewiesen wird. In der Folge ist es zukünftig nicht mehr möglich, die Umsatzsteuer aus dem Kauf beim Finanzamt als Vorsteuer erstattet zu bekommen. Voraussetzung des Nullsteuersatzes ist aber, dass die Anlagen auf oder in der Nähe von Privatwohnungen und Wohnungen liegen. Bei öffentlichen und anderen Gebäuden gilt das nur, wenn die Gebäude dem Gemeinwohl dienen. Der Nullsteuersatz gilt nur für STEUERRECHT Steuererleichterungen für Photovoltaikanlagen Im Jahressteuergesetz 2022 ist eine echte Erleichterung für die Besitzer von Photovoltaikanlagen enthalten. Für bestimmte Anlagen hält sich der Fiskus zukünftig ganz heraus.

Wir beraten Sie gerne: Tel. 09771 63 63 20 Anlagen, deren Nennleistung 30 kWp nicht übersteigen. Alte Anlagen Ertragsteuerlich gelten für alle Photovoltaikanlagen, die bereits vor dem 1.1.2022 in Betrieb genommen worden sind, die bisherigen Besteuerungsgrundsätze. Das bedeutet, dass bis einschließlich 2021 eine Gewinnermittlung beim Finanzamt abzugeben ist. Umsatzsteuerlich ist der Stichtag 1.1.2023 zu beachten. Hat der Steuerpflichtige für vorher installierte Anlagen zur Umsatzsteuerfreiheit optiert, gilt das weiterhin. Hat sich der Steuerpflichtige aus dem Kauf der Anlage die Umsatzsteuer erstatten lassen, unterliegt er zukünftig der Umsatzsteuer. Er kann ohne steuerliche Nachteile erst nach fünf Jahren zur Nichtversteuerung wechseln. ■ GESETZGEBUNG Was das Jahressteuergesetz 2022 noch bringt Eine Reihe weiterer Steuererleichterungen bringt das im Dezember 2022 verabschiedete Jahressteuergesetz 2022. Beim häuslichen Arbeitszimmer können wie bisher Aufwendungen dann in voller Höhe als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. Neu ist, dass der unbeschränkte Abzug auch dann gilt, wenn ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Zukünftig ist auch ein pauschaler Abzug in Höhe von € 1.260 pro Jahr möglich. Die Homeoffice-Pauschale wird auf € 6 pro Tag angehoben. Außerdem wird sie dauerhaft entfristet und der maximale Abzugsbetrag von € 600 auf € 1.260 pro Jahr erhöht. Bei der Gebäudeabschreibung für neue Wohngebäude wird der lineare Abschreibungssatz ab 2023 von bisher 2 % auf 3 % angehoben. Eine Sonderabschreibung für die Anschaffung oder Herstellung neuer Mietwohnungen gab es schon seit 2018 in Höhe von 5 % für vier Jahre neben der regulären. Von 2023 bis 2026 ist diese aber daran gekoppelt, dass das Gebäude mindestens die Kriterien für ein Effizienzhaus 40 erfüllt. Dafür wird die einzuhaltende Baukostenobergrenze von bisher € 3.000 auf nun € 4.800 erhöht. Der Arbeitnehmerpauschbetrag von wird ab 2023 von bisher € 1.200 auf nun € 1.230 erhöht. Bei den Altersvorsorgeaufwendungen wird der vollständige Abzug von Aufwendungen als Sonderausgaben nicht wie bisher erstmals im Jahr 2025, sondern bereits ab dem Jahr 2023 möglich sein. Der Sparer-Freibetrag wird ab 2023 von € 801 auf € 1.000 bzw. bei Zusammenveranlagung von € 1.602 auf € 2.000 erhöht. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird ab 2023 um € 252 auf € 4.260 angehoben. Der Ausbildungsfreibetrag wird ab 2023 von bisher € 924 auf nun € 1.200 angehoben. ■ EINKOMMENSTEUER Aufteilung Kaufpreis bei Immobilien Ist der Gesamtkaufpreis einer Immobilie zur Ermittlung des Gebäudewerts und des Werts des Grund und Bodens aufzuteilen, können alle Verfahren der Immowert Verordnung herangezogen werden. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts erwarb eine Eigentumswohnung in einer beliebten Ferienregion an der Ostsee, um sie dauerhaft ausschließlich an Feriengäste zu vermieten. Das Finanzamt ermittelte die Kaufpreisanteile von Grund und Boden und Gebäude im sogenannten vereinfachten Verfahren unter Anwendung der Arbeitshilfe des Bundesministeriums der Finanzen, das sich nach dem Sachwertverfahren richtet. Die Steuerpflichtigen wandten sich dagegen und legten das Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen vor, der einen wesentlich höheren Gebäudewert errechnete, der nach dem Ertragwertverfahren ermittelt wurde. Dagegen wandte sich die Finanzbehörde, der Fall ging bis zum Bundesfinanzhof. Alle Wertermittlungsmethoden zulässig Nach den Richtern war in der Vergangenheit zwar bei Mietwohngrundstücken das Sachwertverfahren am häufigsten angewendet worden. Jedoch wurde auch das Ertragswertverfahren für möglich erachtet, wenn dieses zum zutreffenderen Wert führte und die tatsächlichen Verhältnisse besser abgebildet hat. Das oberste deutsche Steuergericht hat das Sachwertverfahren bei sanierten, denkmalgeschützten Mietwohngrundstücken für richtig erachtet, wenn Ertrags- und Vergleichswerte keine angemessenen Kaufpreisteile abbilden konnten. Es hatte bei Mietwohngrundstücken das Ertragswertverfahren angewendet, wenn es sich um Renditeobjekte handelte und Sachwertverfahren nicht in gleicher Weise zur Wertfindung geeignet erschien. Die Richter stellten fest, dass sich kein typisierender Vorrang bestimmter Wertermittlungsverfahren für bestimmte Gebäudearten ergibt. Das bedeutet, dass sich die Wahl der Ermittlungsmethode einer Verallgemeinerung dem Grunde nach entzieht. Dazu kommt, dass in der Praxis das Sachwertverfahren keineswegs überwiegt und dem Ertragswertverfahren wohl die weiteste Verbreitung zugesprochen wird. Deshalb kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Sachwertverfahren grundsätzlich vorrangig ist. Nach den Umständen des Einzelfalls waren beim vorliegenden Objekt die erzielbaren Erträge bestimmend und eben nicht der Wert der erworbenen Bausubstanz. ■ © majonit - Adobe Stock

Wir beraten Sie gerne: Tel. 09733 81000 ERTRAGSTEUER Soli mit Verfassung vereinbar Entgegen der Meinung vieler Steuerexperten hat das zur Weitergeltung des Solidaritätszuschlags (Soli) angerufene oberste deutsche Steuergericht im Januar den Solidaritätszuschlag für verfassungsgemäß erachtet. Zwei Eheleute haben im Jahr 2020 und 2021 zusätzlich zu den Vorauszahlungen zur Einkommensteuer einen Soli von quartalsweise € 453 bzw. € 340 bezahlt. Sie wandten sich dagegen und gingen vor Gericht. Sie begründeten ihr Anliegen auf das Auslaufen der Aufbauhilfen für die östlichen Bundesländer im Jahr 2019. Eine Ergänzungsabgabe dürfe nur zur Abdeckung von Bedarfsspitzen erhoben werden, dieser Ausnahmecharakter verbiete eine immerwährende Erhebung. Wiedervereinigungsbedingter Finanzbedarf Die Richter folgten der Argumentation der Kläger nicht. Nach ihrer Auffassung hat eine Ergänzungsabgabe die Funktion, einen zusätzlichen Finanzbedarf des Bundes ohne Erhöhung der übrigen Steuern zu decken. Die Abgabe muss nicht von vornherein befristet werden. Für die Streitjahre 2020 und 2021 bestand nach wie vor ein wiedervereinigungsbedingter Finanzbedarf des Bundes. Zwar wurde ab 2022 der Soli insoweit eingeschränkt, als er nur noch für Einkommensteuerpflichtige ab einer bestimmten Einkommenshöhe gilt. Danach müssen nur noch Spitzenverdiener die Ergänzungsabgabe entrichten. Rund 90 % der Steuerpflichtigen sind seitdem vom Soli befreit. Lediglich Körperschaften müssen unabhängig von deren Einkommen den Soli weiter bezahlen. Bei der Änderung hatte der Gesetzgeber auf den fortbestehenden Bedarf verwiesen, der für die östlichen Bundesländer gegeben ist. ■ UMSATZSTEUER Pkw-Leasing an Ehegatten Der Erwerb eines Pkw zur langfristigen Überlassung an den Ehegatten kann eine unternehmerische Tätigkeit begründen. Ein Vorsteuerabzug ist rechtmäßig. Eine finanziell von ihrem Ehegatten unabhängige Ehefrau eines Arztes, die sonst nicht unternehmerisch tätig war, erwarb einen Pkw und vermietete diesen in Form eines Leasingverhältnisses zu angemessenen Konditionen an den als Arzt selbständig tätigen Ehemann. Das Finanzamt wollte die beantragte Vorsteuer nicht anerkennen. Die Ehefrau ging bis vor das oberste deutsche Steuergericht und bekam Recht. Nach den Richtern ist die Ehefrau zum Vorsteuerabzug berechtigt. Mit der vertraglich vereinbarten Nutzungsüberlassung des Pkw an ihren Ehegatten über einen längeren Zeitraum ist sie als Unternehmerin wirtschaftlich tätig geworden. Darunter fällt insbesondere die Nutzung von Gegenständen zur Erzielung von Einnahmen. Die Tätigkeit ist auch deshalb wirtschaftlich, weil sie zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen dient und gegen Entgelt ausgeübt wird. Zumal hatte sie die Anschaffung des PKWs aus eigenen Mitteln vorgenommen und damit das für die Selbstständigkeit charakteristische Unternehmerrisiko getragen. Unschädlich ist, dass die Klägerin nicht am allgemeinen Markt tätig wurde, sondern Leasingleistungen lediglich an den Ehegatten erbrachte. Unbeachtlich ist auch der Einwand, dass die Überlassung des Fahrzeugs durch den Ehemann auf familienrechtlicher Grundlage erfolgte. Die Überlassung wurde vertraglich geregelt und die Mietzahlungen auch geleistet. Eigennutzung jedoch zu beachten. Der Bundesfinanzhof widersprach jedoch dem Finanzgericht. Die Richter forderten eine Besteuerung der Nutzung des Fahrzeugs durch die Ehefrau selbst. Und nicht wie geschehen beim Ehemann. ■ ARBEITSRECHT Das neue Nachweisgesetz Mit Wirkung zum 1.8.2022 sind Änderungen des Nachweisgesetzes in Kraft getreten, die eine Überarbeitung von Musterarbeitsverträgen erforderlich machen. Jedoch besteht für Altarbeitsverträge zunächst kein Handlungsbedarf. Folgende Informationspflichten sind zu beachten: ǜ Name und Anschrift der Vertragsparteien ǜ Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses, ǜ bei befristeten Arbeitsverhältnissen deren Enddatum oder die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses ǜ Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf ǜ kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeiten ǜ sofern vereinbart die Dauer der Probezeit ǜ Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts ǜ die vereinbarte Arbeitszeit mit etwaigen Ruhezeiten ǜ bei Arbeit auf Abruf: Die Vereinbarung, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat bzw. die Zahl der mindestens zu vergütenden Stunden ǜ sofern vereinbart die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden ǜ die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs ǜ ein etwaiger Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung ǜ bei Bestehen einer betrieblichen Altersversorgung der Name und Anschrift des Versorgungsträgers ǜ das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses einzuhaltende Verfahren. Fazit: Positiv daran ist, dass für Altverträge zunächst kein Handlungsbedarf besteht. Lediglich auf Aufforderung des Arbeitnehmers besteht eine Informationspflicht, zur Nachreichung von fehlenden Bestandteilen. Ein Verstoß dagegen kann mit einem Bußgeld bis zu € 2.000 geahndet werden. ■

Impressum: Greb und Partner Steuerberater mbB | Mail: info@greb-partner.de | www.greb-partner.de 97702 Münnerstadt Landgerichtsgasse 2 | Tel.: 09733 81000 97616 Bad Neustadt Otto-Hahn-Str. 55 | Tel.: 09771 63 63 20 Die veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt, ohne Gewähr und können eine persönliche Beratung durch uns nicht ersetzen! ARBEITSRECHT Betriebsbedingte Kündigung Ein dringendes betriebliches Erfordernis, das einer Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers entgegensteht, muss im Einzelnen nachgewiesen werden. Einem verheirateten Salesmanager, der zwei Kindern gegenüber unterhaltsverpflichtet war, wurde betriebsbedingt gekündigt. Die Begründung: Das Aufgabengebiet des Arbeitnehmers falle in Zukunft weg. Der Arbeitnehmer ließ sich das nicht gefallen, der Fall ging bis vor das Landesarbeitsgericht Köln. Die Richter gaben dem Arbeitnehmer Recht und stellten fest, dass die Kündigung des Beklagten rechtsunwirksam sei und dass sie nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt gewesen wäre, die einer Weiterbeschäftigung des Klägers entgegengestanden hätten. Diese Voraussetzungen wären nur gegeben, wenn es auf der betrieblichen Ebene spätestens mit Ablauf der Kündigungsfrist zu einem voraussichtlich dauerhaften Wegfall des Bedarfs der Beschäftigung des betroffenen Arbeitnehmers gegeben hätte. Diese Prognose muss schon im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung objektiv berechtigt sein. Wird eine Kündigung ausgesprochen, ohne dass bei ihrem Zugang bereits feststeht, aufgrund welcher Maßnahme des Arbeitgebers es zum Arbeitsplatzverlust kommen werde, werden dringende betriebliche Erfordernisse nicht anerkannt. Da der Arbeitgeber die Tatsachen zu beweisen hat, welche die Kündigung bedingen, hat er die tatsächlichen Grundlagen für die Berechtigung der Prognose bis spätestens zum Ablauf der Kündigungsfrist schlüssig vorzutragen. Der Arbeitgeber muss konkret erläutern, in welchem Umfang und aufgrund welcher Maßnahmen die bisher vom gekündigten Arbeitnehmer ausgeübten Tätigkeiten für diesen zukünftig entfallen. Der Arbeitgeber muss die Auswirkungen seiner unternehmerischen Vorgaben und Planungen auf das erwartete Arbeitsvolumen anhand einer schlüssigen Prognose im Einzelnen darstellen und angeben, wie die anfallenden Arbeiten vom übrigen Personal ohne Mehrleistungen erledigt werden könnten. ■ ERBRECHT Das Berliner Testament Ein Testament ist eine höchst persönliche Sache, eine Ausnahme davon ist das in Deutschland mögliche gemeinschaftliche Testament mit der Sonderform des „Berliner Testaments“. Unter „Berliner Testament“ versteht man ein gemeinschaftliches Testament, in welchem sich die Ehegatten gegenseitig als Erben einsetzen. Die sonstigen Bestimmungen sind aber vielfältig und man kann hier viele Fehler machen. Hat ein Ehepaar Kinder und verstirbt einer, so erbt der überlebende Ehegatte nach dem Gesetz nicht alles. Denn er bildet mit den gemeinschaftlichen Kindern eine Erbengemeinschaft. Er muss sich also mit den Kindern auseinandersetzen und das Fatale ist, dass in der Erbengemeinschaft immer Einstimmigkeit notwendig ist. Das zu vermeiden ist ein großer Vorteil des Berliner Testaments. Denn der als Alleinerbe eingesetzte überlebende Ehegatte erbt alles. Pflichtteil als Schranke Sind die Kinder von der Erbschaft ausgeschlossen, haben sie das Recht, den Pflichtteil zu fordern. Der besteht in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Sie erhalten aber nicht einen bestimmten Teil des Vermögens, sondern nur einen Geldanspruch gegen den überlebenden Elternteil. Um den Überlebenden zu schützen, wird oft der Abschluss einer Risikolebensversicherung empfohlen, die dann die Ansprüche erfüllt. Eine weitere Möglichkeit ist ein Pflichtteilsverzicht. Der bedarf der notariellen Beurkundung und funktioniert in der Regel nur, wenn man dem jeweiligen Kind schon Vermögen oder Geld überlässt. Eine weitere Möglichkeit ist die sogenannte Pflichtteilsstrafklausel. Nach dieser werden Kinder, die im Falle des Erstablebens den Pflichtteil fordern, automatisch enterbt. Sie erhalten dann beim zweiten Erbfall auch nur den Pflichtteil. Nachteil Erbschaftsteuer Ein wesentlicher Nachteil der gegenseitigen Erbeinsetzung bei Erstableben kann eine drohende Erbschaftsteuer sein. Denn jedes Kind hat gegenüber jedem Elternteil einen steuerlichen Freibetrag von € 400.000. Konzentriert sich nach dem Erstableben das Vermögen auf den überlebenden Ehegatten, geht ein Freibetrag von € 400.000 verloren. Falls das Vermögen über den genannten Grenzen ist, ist zu überlegen ob man schon beim ersten Erbfall die Kinder bedenkt. Das ist aber nur möglich und sinnvoll, wenn der überlebende Ehegatte auch nach den Schenkungen noch genügend Vermögen und Erträge hat, um seinen Lebensunterhalt und eventuelle Pflegekosten zu bestreiten. ■ © AnnaStills - Adobe Stock

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