MandantenJournal 2/2023

Wir beraten Sie gerne: Tel. 09771 63 63 20 Anlagen, deren Nennleistung 30 kWp nicht übersteigen. Alte Anlagen Ertragsteuerlich gelten für alle Photovoltaikanlagen, die bereits vor dem 1.1.2022 in Betrieb genommen worden sind, die bisherigen Besteuerungsgrundsätze. Das bedeutet, dass bis einschließlich 2021 eine Gewinnermittlung beim Finanzamt abzugeben ist. Umsatzsteuerlich ist der Stichtag 1.1.2023 zu beachten. Hat der Steuerpflichtige für vorher installierte Anlagen zur Umsatzsteuerfreiheit optiert, gilt das weiterhin. Hat sich der Steuerpflichtige aus dem Kauf der Anlage die Umsatzsteuer erstatten lassen, unterliegt er zukünftig der Umsatzsteuer. Er kann ohne steuerliche Nachteile erst nach fünf Jahren zur Nichtversteuerung wechseln. ■ GESETZGEBUNG Was das Jahressteuergesetz 2022 noch bringt Eine Reihe weiterer Steuererleichterungen bringt das im Dezember 2022 verabschiedete Jahressteuergesetz 2022. Beim häuslichen Arbeitszimmer können wie bisher Aufwendungen dann in voller Höhe als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. Neu ist, dass der unbeschränkte Abzug auch dann gilt, wenn ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Zukünftig ist auch ein pauschaler Abzug in Höhe von € 1.260 pro Jahr möglich. Die Homeoffice-Pauschale wird auf € 6 pro Tag angehoben. Außerdem wird sie dauerhaft entfristet und der maximale Abzugsbetrag von € 600 auf € 1.260 pro Jahr erhöht. Bei der Gebäudeabschreibung für neue Wohngebäude wird der lineare Abschreibungssatz ab 2023 von bisher 2 % auf 3 % angehoben. Eine Sonderabschreibung für die Anschaffung oder Herstellung neuer Mietwohnungen gab es schon seit 2018 in Höhe von 5 % für vier Jahre neben der regulären. Von 2023 bis 2026 ist diese aber daran gekoppelt, dass das Gebäude mindestens die Kriterien für ein Effizienzhaus 40 erfüllt. Dafür wird die einzuhaltende Baukostenobergrenze von bisher € 3.000 auf nun € 4.800 erhöht. Der Arbeitnehmerpauschbetrag von wird ab 2023 von bisher € 1.200 auf nun € 1.230 erhöht. Bei den Altersvorsorgeaufwendungen wird der vollständige Abzug von Aufwendungen als Sonderausgaben nicht wie bisher erstmals im Jahr 2025, sondern bereits ab dem Jahr 2023 möglich sein. Der Sparer-Freibetrag wird ab 2023 von € 801 auf € 1.000 bzw. bei Zusammenveranlagung von € 1.602 auf € 2.000 erhöht. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird ab 2023 um € 252 auf € 4.260 angehoben. Der Ausbildungsfreibetrag wird ab 2023 von bisher € 924 auf nun € 1.200 angehoben. ■ EINKOMMENSTEUER Aufteilung Kaufpreis bei Immobilien Ist der Gesamtkaufpreis einer Immobilie zur Ermittlung des Gebäudewerts und des Werts des Grund und Bodens aufzuteilen, können alle Verfahren der Immowert Verordnung herangezogen werden. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts erwarb eine Eigentumswohnung in einer beliebten Ferienregion an der Ostsee, um sie dauerhaft ausschließlich an Feriengäste zu vermieten. Das Finanzamt ermittelte die Kaufpreisanteile von Grund und Boden und Gebäude im sogenannten vereinfachten Verfahren unter Anwendung der Arbeitshilfe des Bundesministeriums der Finanzen, das sich nach dem Sachwertverfahren richtet. Die Steuerpflichtigen wandten sich dagegen und legten das Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen vor, der einen wesentlich höheren Gebäudewert errechnete, der nach dem Ertragwertverfahren ermittelt wurde. Dagegen wandte sich die Finanzbehörde, der Fall ging bis zum Bundesfinanzhof. Alle Wertermittlungsmethoden zulässig Nach den Richtern war in der Vergangenheit zwar bei Mietwohngrundstücken das Sachwertverfahren am häufigsten angewendet worden. Jedoch wurde auch das Ertragswertverfahren für möglich erachtet, wenn dieses zum zutreffenderen Wert führte und die tatsächlichen Verhältnisse besser abgebildet hat. Das oberste deutsche Steuergericht hat das Sachwertverfahren bei sanierten, denkmalgeschützten Mietwohngrundstücken für richtig erachtet, wenn Ertrags- und Vergleichswerte keine angemessenen Kaufpreisteile abbilden konnten. Es hatte bei Mietwohngrundstücken das Ertragswertverfahren angewendet, wenn es sich um Renditeobjekte handelte und Sachwertverfahren nicht in gleicher Weise zur Wertfindung geeignet erschien. Die Richter stellten fest, dass sich kein typisierender Vorrang bestimmter Wertermittlungsverfahren für bestimmte Gebäudearten ergibt. Das bedeutet, dass sich die Wahl der Ermittlungsmethode einer Verallgemeinerung dem Grunde nach entzieht. Dazu kommt, dass in der Praxis das Sachwertverfahren keineswegs überwiegt und dem Ertragswertverfahren wohl die weiteste Verbreitung zugesprochen wird. Deshalb kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Sachwertverfahren grundsätzlich vorrangig ist. Nach den Umständen des Einzelfalls waren beim vorliegenden Objekt die erzielbaren Erträge bestimmend und eben nicht der Wert der erworbenen Bausubstanz. ■ © majonit - Adobe Stock

RkJQdWJsaXNoZXIy OTQ2NzI=