Wir beraten Sie gerne: Tel. 09733 81000 ERTRAGSTEUER Soli mit Verfassung vereinbar Entgegen der Meinung vieler Steuerexperten hat das zur Weitergeltung des Solidaritätszuschlags (Soli) angerufene oberste deutsche Steuergericht im Januar den Solidaritätszuschlag für verfassungsgemäß erachtet. Zwei Eheleute haben im Jahr 2020 und 2021 zusätzlich zu den Vorauszahlungen zur Einkommensteuer einen Soli von quartalsweise € 453 bzw. € 340 bezahlt. Sie wandten sich dagegen und gingen vor Gericht. Sie begründeten ihr Anliegen auf das Auslaufen der Aufbauhilfen für die östlichen Bundesländer im Jahr 2019. Eine Ergänzungsabgabe dürfe nur zur Abdeckung von Bedarfsspitzen erhoben werden, dieser Ausnahmecharakter verbiete eine immerwährende Erhebung. Wiedervereinigungsbedingter Finanzbedarf Die Richter folgten der Argumentation der Kläger nicht. Nach ihrer Auffassung hat eine Ergänzungsabgabe die Funktion, einen zusätzlichen Finanzbedarf des Bundes ohne Erhöhung der übrigen Steuern zu decken. Die Abgabe muss nicht von vornherein befristet werden. Für die Streitjahre 2020 und 2021 bestand nach wie vor ein wiedervereinigungsbedingter Finanzbedarf des Bundes. Zwar wurde ab 2022 der Soli insoweit eingeschränkt, als er nur noch für Einkommensteuerpflichtige ab einer bestimmten Einkommenshöhe gilt. Danach müssen nur noch Spitzenverdiener die Ergänzungsabgabe entrichten. Rund 90 % der Steuerpflichtigen sind seitdem vom Soli befreit. Lediglich Körperschaften müssen unabhängig von deren Einkommen den Soli weiter bezahlen. Bei der Änderung hatte der Gesetzgeber auf den fortbestehenden Bedarf verwiesen, der für die östlichen Bundesländer gegeben ist. ■ UMSATZSTEUER Pkw-Leasing an Ehegatten Der Erwerb eines Pkw zur langfristigen Überlassung an den Ehegatten kann eine unternehmerische Tätigkeit begründen. Ein Vorsteuerabzug ist rechtmäßig. Eine finanziell von ihrem Ehegatten unabhängige Ehefrau eines Arztes, die sonst nicht unternehmerisch tätig war, erwarb einen Pkw und vermietete diesen in Form eines Leasingverhältnisses zu angemessenen Konditionen an den als Arzt selbständig tätigen Ehemann. Das Finanzamt wollte die beantragte Vorsteuer nicht anerkennen. Die Ehefrau ging bis vor das oberste deutsche Steuergericht und bekam Recht. Nach den Richtern ist die Ehefrau zum Vorsteuerabzug berechtigt. Mit der vertraglich vereinbarten Nutzungsüberlassung des Pkw an ihren Ehegatten über einen längeren Zeitraum ist sie als Unternehmerin wirtschaftlich tätig geworden. Darunter fällt insbesondere die Nutzung von Gegenständen zur Erzielung von Einnahmen. Die Tätigkeit ist auch deshalb wirtschaftlich, weil sie zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen dient und gegen Entgelt ausgeübt wird. Zumal hatte sie die Anschaffung des PKWs aus eigenen Mitteln vorgenommen und damit das für die Selbstständigkeit charakteristische Unternehmerrisiko getragen. Unschädlich ist, dass die Klägerin nicht am allgemeinen Markt tätig wurde, sondern Leasingleistungen lediglich an den Ehegatten erbrachte. Unbeachtlich ist auch der Einwand, dass die Überlassung des Fahrzeugs durch den Ehemann auf familienrechtlicher Grundlage erfolgte. Die Überlassung wurde vertraglich geregelt und die Mietzahlungen auch geleistet. Eigennutzung jedoch zu beachten. Der Bundesfinanzhof widersprach jedoch dem Finanzgericht. Die Richter forderten eine Besteuerung der Nutzung des Fahrzeugs durch die Ehefrau selbst. Und nicht wie geschehen beim Ehemann. ■ ARBEITSRECHT Das neue Nachweisgesetz Mit Wirkung zum 1.8.2022 sind Änderungen des Nachweisgesetzes in Kraft getreten, die eine Überarbeitung von Musterarbeitsverträgen erforderlich machen. Jedoch besteht für Altarbeitsverträge zunächst kein Handlungsbedarf. Folgende Informationspflichten sind zu beachten: ǜ Name und Anschrift der Vertragsparteien ǜ Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses, ǜ bei befristeten Arbeitsverhältnissen deren Enddatum oder die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses ǜ Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf ǜ kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeiten ǜ sofern vereinbart die Dauer der Probezeit ǜ Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts ǜ die vereinbarte Arbeitszeit mit etwaigen Ruhezeiten ǜ bei Arbeit auf Abruf: Die Vereinbarung, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat bzw. die Zahl der mindestens zu vergütenden Stunden ǜ sofern vereinbart die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden ǜ die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs ǜ ein etwaiger Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung ǜ bei Bestehen einer betrieblichen Altersversorgung der Name und Anschrift des Versorgungsträgers ǜ das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses einzuhaltende Verfahren. Fazit: Positiv daran ist, dass für Altverträge zunächst kein Handlungsbedarf besteht. Lediglich auf Aufforderung des Arbeitnehmers besteht eine Informationspflicht, zur Nachreichung von fehlenden Bestandteilen. Ein Verstoß dagegen kann mit einem Bußgeld bis zu € 2.000 geahndet werden. ■
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