MandantenJournal 2/2023

Impressum: Greb und Partner Steuerberater mbB | Mail: info@greb-partner.de | www.greb-partner.de 97702 Münnerstadt Landgerichtsgasse 2 | Tel.: 09733 81000 97616 Bad Neustadt Otto-Hahn-Str. 55 | Tel.: 09771 63 63 20 Die veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt, ohne Gewähr und können eine persönliche Beratung durch uns nicht ersetzen! ARBEITSRECHT Betriebsbedingte Kündigung Ein dringendes betriebliches Erfordernis, das einer Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers entgegensteht, muss im Einzelnen nachgewiesen werden. Einem verheirateten Salesmanager, der zwei Kindern gegenüber unterhaltsverpflichtet war, wurde betriebsbedingt gekündigt. Die Begründung: Das Aufgabengebiet des Arbeitnehmers falle in Zukunft weg. Der Arbeitnehmer ließ sich das nicht gefallen, der Fall ging bis vor das Landesarbeitsgericht Köln. Die Richter gaben dem Arbeitnehmer Recht und stellten fest, dass die Kündigung des Beklagten rechtsunwirksam sei und dass sie nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt gewesen wäre, die einer Weiterbeschäftigung des Klägers entgegengestanden hätten. Diese Voraussetzungen wären nur gegeben, wenn es auf der betrieblichen Ebene spätestens mit Ablauf der Kündigungsfrist zu einem voraussichtlich dauerhaften Wegfall des Bedarfs der Beschäftigung des betroffenen Arbeitnehmers gegeben hätte. Diese Prognose muss schon im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung objektiv berechtigt sein. Wird eine Kündigung ausgesprochen, ohne dass bei ihrem Zugang bereits feststeht, aufgrund welcher Maßnahme des Arbeitgebers es zum Arbeitsplatzverlust kommen werde, werden dringende betriebliche Erfordernisse nicht anerkannt. Da der Arbeitgeber die Tatsachen zu beweisen hat, welche die Kündigung bedingen, hat er die tatsächlichen Grundlagen für die Berechtigung der Prognose bis spätestens zum Ablauf der Kündigungsfrist schlüssig vorzutragen. Der Arbeitgeber muss konkret erläutern, in welchem Umfang und aufgrund welcher Maßnahmen die bisher vom gekündigten Arbeitnehmer ausgeübten Tätigkeiten für diesen zukünftig entfallen. Der Arbeitgeber muss die Auswirkungen seiner unternehmerischen Vorgaben und Planungen auf das erwartete Arbeitsvolumen anhand einer schlüssigen Prognose im Einzelnen darstellen und angeben, wie die anfallenden Arbeiten vom übrigen Personal ohne Mehrleistungen erledigt werden könnten. ■ ERBRECHT Das Berliner Testament Ein Testament ist eine höchst persönliche Sache, eine Ausnahme davon ist das in Deutschland mögliche gemeinschaftliche Testament mit der Sonderform des „Berliner Testaments“. Unter „Berliner Testament“ versteht man ein gemeinschaftliches Testament, in welchem sich die Ehegatten gegenseitig als Erben einsetzen. Die sonstigen Bestimmungen sind aber vielfältig und man kann hier viele Fehler machen. Hat ein Ehepaar Kinder und verstirbt einer, so erbt der überlebende Ehegatte nach dem Gesetz nicht alles. Denn er bildet mit den gemeinschaftlichen Kindern eine Erbengemeinschaft. Er muss sich also mit den Kindern auseinandersetzen und das Fatale ist, dass in der Erbengemeinschaft immer Einstimmigkeit notwendig ist. Das zu vermeiden ist ein großer Vorteil des Berliner Testaments. Denn der als Alleinerbe eingesetzte überlebende Ehegatte erbt alles. Pflichtteil als Schranke Sind die Kinder von der Erbschaft ausgeschlossen, haben sie das Recht, den Pflichtteil zu fordern. Der besteht in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Sie erhalten aber nicht einen bestimmten Teil des Vermögens, sondern nur einen Geldanspruch gegen den überlebenden Elternteil. Um den Überlebenden zu schützen, wird oft der Abschluss einer Risikolebensversicherung empfohlen, die dann die Ansprüche erfüllt. Eine weitere Möglichkeit ist ein Pflichtteilsverzicht. Der bedarf der notariellen Beurkundung und funktioniert in der Regel nur, wenn man dem jeweiligen Kind schon Vermögen oder Geld überlässt. Eine weitere Möglichkeit ist die sogenannte Pflichtteilsstrafklausel. Nach dieser werden Kinder, die im Falle des Erstablebens den Pflichtteil fordern, automatisch enterbt. Sie erhalten dann beim zweiten Erbfall auch nur den Pflichtteil. Nachteil Erbschaftsteuer Ein wesentlicher Nachteil der gegenseitigen Erbeinsetzung bei Erstableben kann eine drohende Erbschaftsteuer sein. Denn jedes Kind hat gegenüber jedem Elternteil einen steuerlichen Freibetrag von € 400.000. Konzentriert sich nach dem Erstableben das Vermögen auf den überlebenden Ehegatten, geht ein Freibetrag von € 400.000 verloren. Falls das Vermögen über den genannten Grenzen ist, ist zu überlegen ob man schon beim ersten Erbfall die Kinder bedenkt. Das ist aber nur möglich und sinnvoll, wenn der überlebende Ehegatte auch nach den Schenkungen noch genügend Vermögen und Erträge hat, um seinen Lebensunterhalt und eventuelle Pflegekosten zu bestreiten. ■ © AnnaStills - Adobe Stock

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