Zinssätze 2025 Mit Wirksamkeit ab 18.12.2024 wurden Zinsanpassungen bei Stundungs-, Anspruchs-, Aussetzungs-, Beschwerde- und Umsatzsteuerzinsen vorgenommen. Anspruchszinsen Soweit aus dem Einkommen- oder Körperschaftsteuerbescheid eine Nachzahlung oder Gutschrift resultiert, werden diese Beträge ab Oktober des Folgejahres verzinst. Die neuen Anspruchszinsen betragen 4,53 %. Der Verzinsungszeitraum beträgt maximal 48 Monate. Umsatzsteuerzinsen Auch Nachzahlungen und Gutschriften aufgrund von Umsatzsteuerbescheiden oder Umsatzsteuervoranmeldungen (UVA) können zu Verzinsungen führen. Die Umsatzsteuerzinsen betragen nun ebenfalls 4,53 %. Stundungszinsen Für gewährte Zahlungserleichterungen (Stundung oder Ratenzahlung) fallen Stundungszinsen an. Die nun geltenden Stundungszinsen betragen 7,03 %. Aussetzungszinsen und Beschwerdezinsen Im Zusammenhang mit Beschwerden gegen Abgabenbescheide können Aussetzungs- oder Beschwerdezinsen festgesetzt werden, die aktuell 4,53 % betragen. € 50 Bagatellgrenze Für all diese Zinsen gilt, dass sie nicht festgesetzt werden, wenn sie unter € 50 bleiben. ■ dass die Ausstellung von E-Rechnungen nicht mehr von der Zustimmung des Kunden abhängig ist. Diese E-Rechnungssysteme dürfen allerdings nur für innerstaatliche B2BTransaktionen umgesetzt werden. Statt der bisherigen Zusammenfassenden Meldung müssen Unternehmen künftig grenzüberschreitende EU-Umsätze auf Umsatzbasis (samt Bankkonto) melden. Für diese Umsätze müssen nach spätestens 10 Tagen elektronische Rechnungen ausgestellt werden. Die Plattformen werden für Kurzzeitvermietungen von Unterkünften (max. 30 Nächte) und für Personenbeförderungsleistungen auf der Straße zu fiktiven Steuerpflichtigen, sie müssen daher die Umsatzsteuer zukünftig abführen, wenn die tatsächlich Leistenden (z.B. Nichtunternehmer) dies nicht tun; für Kleinunternehmer kann es Ausnahmen geben. Ausweitung der One-Stop-ShopMeldungen Die einheitliche EU-Mehrwertsteuerregistrierung bringt eine Ausweitung der OneStop-Shop-Meldungen sowie der Regelungen zur Umkehr der Steuerschuld auf Lieferungen und Leistungen ausländischer Unternehmer (Reverse-Charge) mit sich. Dadurch soll erreicht werden, dass grenzüberschreitend tätige Unternehmer weniger umsatzsteuerliche Registrierungen in anderen Mitgliedstaaten benötigen. Eine frühzeitige Planung und begleitende Beratung kann dabei helfen, den Übergangsprozess erfolgreich zu gestalten. ■ IMMOBILIEN Instandhaltungsrücklage vom Kaufpreis der Immobilie abziehen? Eigentümer von Eigentumswohnungen müssen eine Instandhaltungsrücklage bilden. Beim Verkauf einer Eigentumswohnung ist dann darauf zu achten, dass die genaue Höhe dieser Instandhaltungsrücklage bekannt ist. Die in die Instandhaltungsrücklage geleisteten Zahlungen sind bei den Vermietungseinkünften nicht sofort als Werbungskosten im Jahr der Zahlung abzugsfähig, da zu diesem Zeitpunkt noch nicht klar ist, welche Verbesserungs- oder Erhaltungsarbeiten mit der Rücklage vorgenommen werden. Dadurch kann nicht beurteilt werden, ob es sich um aktivierungspflichtige (Herstellung oder Instandsetzung) oder sofort abzugsfähige Kosten (Instandhaltung) handelt. Der Ausgabencharakter kann erst bestimmt werden, wenn das Rücklagenguthaben tatsächlich für die Bezahlung von konkreten Rechnungen verwendet wird. Ist dies der Fall, können in diesem Jahr die entsprechenden Zahlungen als Werbungskosten geltend gemacht werden. Ermittlung der Grunderwerbsteuer Bei Veräußerung einer Eigentumswohnung wird die angesparte Instandhaltungsrücklage nicht an den Verkäufer ausbezahlt, sondern sie geht auf den Käufer über. Aus diesem Grund wird der Stand der Rücklage im Kaufpreis berücksichtigt. Allerdings kann die unverbrauchte Instandhaltungsrücklage für die Ermittlung der Immobilienertragsteuer aus dem Kaufpreis herausgerechnet werden. Die Grunderwerbsteuer ist hingegen von der Gegenleistung inklusive der Instandhaltungsrücklage zu ermitteln. Der Käufer muss den bezahlten Kaufpreis auf den reinen Grund und Boden, auf das Gebäude (die Absetzung für Abnutzung ist nur für den „reinen“ Gebäudewert möglich) und auf die Instandhaltungsrücklage aufteilen. Wird nachgewiesen, dass ein konkreter Teil des gesamten Kaufpreises auf bereits in die Instandhaltungsrücklage eingezahlte Beträge entfällt, hat der Veräußerer insoweit keine Einkünfte (keine ImmoESt) und der Erwerber insoweit keine Anschaffungskosten hinsichtlich des übertragenen Grundstückes. Für den Nachweis erforderlich ist die ausdrückliche Erwähnung des konkreten Betrages im Kaufvertrag. Tipp: Bei einem Wohnungskauf oder -verkauf sollte der Stand der Instandhaltungsrücklage bekannt sein und im Kaufvertrag gesondert ausgewiesen werden. ■ gehapromo – stock.adobe.com
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