8160 Weiz Birkfelder Straße 25 Tel. +43 3172 3780-0 E-Mail: office@kapas.at 8055 Graz-Seiersberg Maria-Pfeiffer-Straße 12 Tel. +43 0316 293377 E-Mail: graz@kapas.at 8280 Fürstenfeld Augustinerplatz 3 Tel. +43 3382 52506 E-Mail: fuerstenfeld@kapas.at Editorial Dr. Ulrike Schickhofer AUSGABE 3 / 2023 www.kapas.at 8200 Gleisdorf Neugasse 111 Tel. +43 3112 26670-0 E-Mail: gleisdorf@kapas.at Die Entnahme von Gebäuden aus dem Betriebsvermögen ist seit 1.7.2023 zum Buchwert und damit einkommensteuerneutral möglich. Die Besteuerung der stillen Reserven erfolgt jetzt erst im Rahmen einer Veräußerung aus dem Privatvermögen. Sowohl die Überführung von Grundstücken ins Privatvermögen als auch die Übertragung von Betriebsgrundstücken kann dadurch unkomplizierter erfolgen. Elektroautos werden staatlich gefördert. Beim Erwerb für den Betrieb steht unter anderem ein Vorsteuerabzug zu. Aber auch für E-PKW gilt die Angemessenheitsgrenze von € 40.000. Das Bundesfinanzgericht beurteilte diese Grenze als Bruttogrenze inklusive Umsatzsteuer. Die steuerliche Sinnhaftigkeit der Anschaffung eines E-PKW sollte deshalb einzelfallbezogen beurteilt werden. Im Immobilienbereich gibt es noch weitere gute Neuigkeiten. Gerne geben wir Ihnen detaillierte Infos dazu. STÄRKUNG VON KMU Neues Start-up-Förderungsgesetz Im Rahmen des Regierungsprogramms wurden bedeutende Veränderungen im österreichischen Gesellschaftsrecht und im steuerlichen Modell für Mitarbeiterbeteiligungen angekündigt, um Start-ups und KMU zu stärken. Aufstrebende Unternehmen sind unter Umständen nicht in der Lage, hochqualifizierte Arbeitnehmer angemessen zu bezahlen, da noch zu wenig Liquidität vorhanden ist. Daher wird auch auf Mitarbeiterbeteiligungen zurückgegriffen, was allerdings beim Arbeitnehmer als Empfänger der Anteile zum Problem führt, dass der Zugang der Mitarbeiterbeteiligung sofort lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig ist, obwohl der Arbeitnehmer keinen in Geld bestehenden Zufluss erhält. Das geplante Modell soll hier Entlastung schaffen, indem ein Besteuerungsaufschub bis zur tatsächlichen Veräußerung der Anteile gewährt wird. Wichtig ist hierbei zu erwähnen, dass Arbeitnehmer bis zur tatsächlichen Veräußerung über die Anteile nicht frei verfügen können (Vinkulierung). Die Besteuerung bei den Mitarbeitern soll in weiterer Folge vereinfacht durch eine (steuerlich günstige) Pauschalregelung erfolgen. Ferner wird eine flankierende Begünstigung im Bereich der Sozialversicherung sowie bei den Lohnnebenkosten verankert. Geplant ist, dass der Besteuerungsaufschub für Anteile gilt, die ab dem 1.1.2024 abgegeben werden. Neu: Flexible Kapitalgesellschaft Das Flexible Kapitalgesellschafts-Gesetz (FlexKapGG) sieht die Umsetzung von zwei zentralen Maßnahmen vor, die das österreichische Gesellschaftsrecht betreffen. Primär wird eine neue Rechtsform vorgeschlagen, die Flexible Kapitalgesellschaft, wobei die englische Bezeichnung „Flexible Company“ Neues Modell für Beteiligung von Start-up-Mitarbeitern © LIGHTFIELD STUDIOS - Adobe Stock
Selbstberechnungskosten der ImmoESt sind abzugsfähig Wird ein Grundstück des Privatvermögens verkauft, erfolgt die Berechnung und Entrichtung der anfallenden Immobilienertragsteuer (ImmoESt) in der Regel durch einen Parteienvertreter, das sind Notare oder Rechtsanwälte. Die Aufwendungen hierfür (sogenannte „Selbstberechnungskosten“) hat der Steuerpflichtige zu tragen und dem Parteienvertreter zu bezahlen. Das Bundesfinanzgericht (BFG) kam zum Schluss, dass Kosten der Selbstberechnung durch einen Notar Steuerberatungskosten darstellen. Durch die Qualifikation der Selbstberechnungskosten des Notars als Steuerberatungskosten sind diese somit als Sonderausgaben abzugsfähig. ■ (kurz: FlexCo) ausdrücklich erlaubt sein soll. Die FlexKapG basiert auf dem GmbH-Gesetz, bietet jedoch zusätzliche Gestaltungsmöglichkeiten, die bisher Aktiengesellschaften vorbehalten waren. Daher kann die FlexKapG als Hybridform zwischen GmbH und AG gesehen werden. Ein wesentlicher Unterschied ist der Mindestbetrag für Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafter in Höhe von € 1 statt € 70 Euro wie bei der GmbH. Zweitens wird das gesetzliche Mindeststammkapital von € 35.000 auf € 10.000 gesenkt. Im Gegensatz zur derzeit schon möglichen gründungsprivilegierten GmbH entfällt bei der FlexKapG auch nach zehn Jahren die Notwendigkeit weiterer Einzahlungen auf das Stammkapital. Beide Maßnahmen basieren auf internationalen Vorbildern und sollen den Wirtschaftsstandort Österreich attraktiver machen sowie die Wettbewerbsfähigkeit steigern. In Kraft treten soll das Gesetz am 1.11.2023. Tipp: Sollten Sie die Gründung eines Unternehmens in Erwägung ziehen, empfehlen wir eine frühzeitige Planung und umfassende Beratung, da individuelle Bedürfnisse die Wahl der Rechtsform beeinflussen können. ■ ELEKTROAUTOS Angemessenheitsgrenze beim Elektro-Pkw Aus einem Urteil des Bundesfinanzgerichtes (BFG) ist zu schließen, dass die steuerliche Sinnhaftigkeit der Anschaffung eines Elektrofahrzeugs einzelfallbezogen beurteilt werden sollte. Ausgaben für Personenkraftwagen dürfen nicht als Betriebsausgaben eines Steuerpflichtigen abgezogen werden, sofern sie unangemessen hoch sind. In der PkwAngemessenheitsverordnung ist in diesem Zusammenhang eine Angemessenheitsgrenze in Höhe von € 40.000, die sogenannte „Luxustangente“, definiert, wobei dieser Betrag inklusive Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe zu verstehen ist. Darüber hinausgehende Ausgaben sind steuerlich nicht abzugsfähig. Die Umsatzsteuer kann im Rahmen des Erwerbs von Pkw nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden. Beim Erwerb von Elektro-Pkw steht aber ein Vorsteuerabzug zu, weswegen sich die Frage stellt, ob die Angemessenheitsgrenze in einem solchen Fall weiterhin als Bruttogrenze (also inklusive Umsatzsteuer) zu betrachten ist oder ob eine Nettobetrachtung zu erfolgen hat. € 40.000 sind Bruttogrenze Das Bundesfinanzgericht (BFG) beurteilte die € 40.000 als Bruttogrenze. Im Zuge des Urteils stellte das BFG außerdem fest, dass ein im Zuge des Pkw-Erwerbs erhaltenes Gratisstrombezugsrecht einen eigenständigen Wert innerhalb der Anschaffungskosten aufweise und ein entsprechender Betrag von den Anschaffungskosten abgezogen werden könne. Dagegen erhob das Finanzamt Amtsrevision, diese Frage ist somit noch beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) anhängig. Aus dem Urteil kann gefolgert werden, dass die steuerliche Sinnhaftigkeit der Anschaffung eines Elektrofahrzeugs einzelfallbezogen beurteilt werden sollte. Bei Erwerb eines Elektro-Pkw und Geltendmachung des Vorsteuerabzugs steht bei einer zugrunde gelegten Nutzungsdauer von 8 Jahren eine jährliche AfA von maximal € 4.166,67 (€ 33.333,33/8 Jahre), bei Erwerb eines Verbrenner-Pkw ohne Vorsteuerabzug jedoch eine AfA von bis zu € 5.000 (€ 40.000/8 Jahre) zu. Die geringere Abschreibung steht somit den Vorteilen des Vorsteuerabzugs gegenüber. ■ IMMOBILIEN Umsatzersatz und Minderung des Pachtentgelts Durch COVID-19 und die damit einhergehenden behördlichen Maßnahmen kam es immer wieder zu Betriebsschließungen, wodurch diverse Rechtsfragen im Bestandrecht (Miete und Pacht) aufgeworfen wurden. In einer jüngst veröffentlichten Entscheidung führte der Oberste Gerichtshof (OGH) aus, dass bei einer teilweisen Unbrauchbarkeit einer Gastwirtschaft nur dann ein Pacht-Minderungsrecht zusteht – das heißt, dass vom Pächter ein geringeres Pachtentgelt entrichtet werden darf – wenn die Pachtdauer maximal ein Jahr beträgt. Wurden Speisen „zum Mitnehmen“ verkauft, liegt keine gänzliche Unbrauchbarkeit des Pachtobjektes vor. Auch sehr niedrige Umsätze sprechen nicht für eine solche Unbrauchbarkeit. Der Bezug eines staatlichen Umsatzersatzes negiert zudem ebenso eine vollständige Unbrauchbarkeit, soweit die Pächterin diesen ohne Betriebsstätte nicht beziehen hätte können. ■ © Антон Скрипачев - Adobe Stock
www.kapas.at IMMOBILIEN Entnahme von Gebäuden und Baurechten zu Buchwerten Die Entnahme von Gebäuden aus dem Betriebsvermögen erfolgt seit 1.7.2023 einkommensteuerneutral. Damit wurde eine Gleichstellung von Gebäuden und Baurechten mit Grund und Boden geschaffen, indem auch diese zukünftig zu Buchwerten in das Privatvermögen überführt werden können. Begründet wird dies damit, dass die Besteuerung der stillen Reserven ohnehin im Rahmen einer späteren privaten Grundstücksveräußerung erfolgt und diese bis zu diesem Zeitpunkt steuerhängig bleiben. Mit dieser Änderung entfällt auch die Begünstigung der Gebäudeentnahme im Rahmen einer Betriebsaufgabe; die Entnahme zu Buchwerten ist zukünftig nicht mehr an die dort normierten Voraussetzungen geknüpft. Weiters wird die Herstellerbefreiung im Bereich der ImmoESt insofern präzisiert, als nur im Privatvermögen hergestellte Gebäude (die innerhalb der letzten zehn Jahre nicht zur Erzielung von Einkünften gedient haben) von der Besteuerung ausgenommen sind. Wesentliche Erleichterung Die gegenständliche Änderung stellt eine wesentliche Erleichterung für zahlreiche steuerliche Maßnahmen dar. Sowohl die Überführung von bebauten Grundstücken ins Privatvermögen im Rahmen einer (Teil-) Betriebsveräußerung, Umgründung oder eines Rechtsformwechsels bei liegenschaftsbesitzenden Unternehmen als auch die Übertragung von bebauten Betriebsgrundstücken an etwaige Rechtsnachfolger kann dadurch unkomplizierter erfolgen. Die Besteuerung der stillen Reserven in einem Gebäude erfolgt schlussendlich erst im Rahmen einer Veräußerung aus dem Privatvermögen. ■ SOZIALVERSICHERUNG SVS-Pflicht bei Ausschüttungen an GmbH-Gesellschafter ohne Geschäftsführungsfunktion? Gewinnausschüttungen an GSVG-pflichtige Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH unterliegen der Beitragspflicht nach dem GSVG. Wie sieht dies bei Ausschüttungen an Gesellschafter einer GmbH, die nicht Geschäftsführer sind, aus? Im Rahmen ihrer KapitalertragsteuerAnmeldung hat eine GmbH Ausschüttungen (insbesondere Gewinnanteile und sonstige Bezüge aus Anteilen an einer GmbH) an ihre Gesellschafter-Geschäftsführer, die der Pflichtversicherung nach dem GSVG oder FSVG unterliegen, anzugeben. Das trifft etwa auf folgende GmbH-Gesellschafter zu: ǜ Gesellschafter einer (aufgrund z. B. einer Gewerbeberechtigung) wirtschaftskammerzugehörigen GmbH, die auch handelsrechtliche Geschäftsführer der GmbH sind, ǜ Gesellschafter einer nicht wirtschaftskammerzugehörigen GmbH, die auch handelsrechtliche Geschäftsführer der GmbH sind und aufgrund der Geschäftsführung Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielen, ǜ geschäftsführende Gesellschafter einer (Zahn-)Ärzte-GmbH, einer PatentanwaltsGmbH oder einer Ziviltechniker-GmbH. Nur Ausschüttungen an GesellschafterGeschäftsführer betroffen Maßgeblich für die Feststellung der SVBeitragsgrundlage dieser Versicherten sind die Einkünfte aus dieser Tätigkeit, wobei als solche Einkünfte auch die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der GmbH gelten, somit die Einkünfte aus der Beteiligung an der GmbH (Ausschüttungen). Daraus ergibt sich, dass davon nur Ausschüttungen an Gesellschafter-Geschäftsführer betroffen sind. Nicht anzugeben sind daher etwa Gewinnausschüttungen an reine Gesellschafter einer GmbH, die nicht auch handelsrechtliche Geschäftsführer der GmbH sind, da diese nicht der Sozialversicherung unterliegen. Dies wurde nun von der Finanz festgehalten. Reine Gesellschafter einer GmbH ohne jegliche Mittätigkeit in der GmbH sind somit von keiner Sozialversicherungspflicht betroffen. Arbeiten Gesellschafter in einer GmbH hingegen – außerhalb der Geschäftsführung – mit, unterliegen sie unter bestimmten Voraussetzungen einer Pflichtversicherung. Wird die Tätigkeit zum Beispiel im Rahmen eines klassischen Dienstverhältnisses ausgeübt, ist in der Regel eine Versicherung nach dem ASVG anzunehmen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann aber auch eine Pflichtversicherung nach dem GSVG bestehen. Tipp: Die notwendige Überprüfung, welche Sozialversicherungsvorschriften bei einem mittätigen Gesellschafter im konkreten Fall zur Anwendung kommen, erfolgt in mehreren Schritten und hat unter anderem bestehende Gesellschaftsverträge, die Art der Tätigkeit und Ähnliches zu berücksichtigen. ■ © Friends Stock - Adobe Stock
Impressum: KAPAS Steuerberatung GmbH 8160 Weiz, Birkfelder Straße 25 · Tel.: +43 3172 3780-0 · e-mail: office@kapas.at 8280 Fürstenfeld, Augustinerplatz 3 · Tel.: +43 3382 52506 · e-mail: fuerstenfeld@kapas.at · www.kapas.at Die veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt, ohne Gewähr und können eine persönliche Beratung durch uns nicht ersetzen! Redaktion und Gestaltung: InfoMedia News & Content GmbH, www.infomedia.co.at DATENAUSTAUSCH Automatischer Austausch von Bankinformationen Kürzlich wurde die Liste der teilnehmenden Staaten, welche Finanzdaten an Österreich melden, vom Finanzministerium neu veröffentlicht. Finanzinstitute (z.B. Banken oder Verwahrstellen) sind verpflichtet, in Partnerstaaten ansässige Kunden zu identifizieren und gegebenenfalls notwendige Informationen an die jeweilige Steuerbehörde im Partnerstaat des Kunden zu übermitteln. Meldepflichtig sind neben allgemeinen Daten zum Kontoinhaber und Konto (Name, Kontonummer, Steueridentifikationsnummer etc.) auch Informationen zu Dividenden, Zinsen, Verkaufserlösen aus Finanzvermögen, bestimmten Versicherungseinkünften und sonstigen Einkünften aus dem im Depot gehaltenen Vermögen. Jährlich wird vom Finanzministerium eine Liste mit allen teilnehmenden Staaten veröffentlicht. Derzeit umfasst die Liste neben allen EU-Mitgliedstaaten auch 23 weitere Länder, welche hauptsächlich OECD-Staaten sind. Wichtige Nicht-EUMitgliedstaaten sind unter anderem das Vereinigte Königreich, Australien, Kanada, Japan, Türkei, Singapur und die Schweiz. Seit 1.5.2023 nehmen außerdem auch erstmalig Georgien, Thailand und die Ukraine teil. Russland ist weiterhin aufgelistet, der Informationsaustausch ist jedoch derzeit ausgesetzt. Die Vereinigten Staaten und China sind keine teilnehmenden Staaten. Die österreichische Kapitalertragsteuer (KESt) auf Kapitalerträge wird lediglich von inländischen depotführenden Stellen einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Kapitalerträge auf ausländischen Depots oder Konten sind daher in der Einkommensteuererklärung anzugeben und (auch) in Österreich zu versteuern. Ergeben sich Divergenzen zwischen den Daten aus dem erhaltenen automatischen Informationsaustausch und den eingereichten Einkommensteuererklärungen, versendet das Finanzamt Fragenvorhalte an die jeweiligen Steuerpflichtigen. Das Finanzamt fordert dabei zweckdienliche Unterlagen an und hinterfragt die Quelle des ausländischen Vermögens. Des Weiteren wird der Betroffene aufgefordert, nachvollziehbar darzustellen, ob und wie die „Auslandseinkünfte“ in der Steuererklärung aufgenommen wurden. „Sanierungsbedarf“ klären Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist nach Zustellung eines solchen Fragenvorhalts nur mehr unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Ist unklar, ob ausländische Kapitalerträge in der Vergangenheit korrekt in die österreichische Steuererklärung aufgenommen wurden oder besteht ein „Sanierungsbedarf“, sollte Beratung in Anspruch genommen werden. ■ INVESTITIONSFREIBETRAG Investitionsfreibetrag für klimafreundliche Heizungsanlagen Beim Investitionsfreibetrag für Wirtschaftsgüter aus dem Bereich Ökologisierung waren Heizungen von dieser Begünstigung bislang ausgenommen. Das Parlament beschloss eine Erweiterung des Öko-Investitionsfreibetrags auf klimafreundliche Heizungssysteme. Der Investitionsfreibetrag kann für nach dem 31.12.2022 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens in Höhe von 10% bzw. im Bereich Ökologisierung in Höhe von 15% erstmalig im Jahr 2023 unter Beachtung bestimmter Regelungen als zusätzliche steuerliche Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Aufgrund der Gesetzesänderung werden nun zusätzlich gefördert: ǜ Wärmepumpen ǜ Biomassekessel ǜ Fernwärme- bzw. Kältetauscher ǜ Fernwärmeübergabestationen ǜ Mikronetze zur Wärme- und Kältebereitstellung in Zusammenhang mit Gebäuden Weitere Wirtschaftsgüter, die als Gebäudebestandteile zu aktivieren sind, sind weiterhin nicht begünstigt. Der Höchstbetrag von € 1 Mio. Investitionssumme pro Jahr (für 12 Monate bei vollem – auch abweichendem – Wirtschaftsjahr) wird nicht erhöht. Diese Regelung trat rückwirkend mit 1.1.2023 in Kraft. ■ © napa74 - Adobe Stock © Ivan - Adobe Stock
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